Entsendung oder nicht Entsendung - geltende Arbeitsbedingungen‌ Musterklauseln

Entsendung oder nicht Entsendung - geltende Arbeitsbedingungen‌. Für den Straßenverkehr, der keine Entsendung darstellt, gilt nur das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Arbeitsrecht. Wie in Anhang 3 dieser Leitlinien näher beschrieben, bestimmt die Rom-I-Verordnung, welches nationale Recht auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Grundsätzlich wird eine Rechtswahlklausel im Arbeitsvertrag das anwendbare Recht angeben. Dieses Recht wird in der Entsendeerklärung in Zeile c.7 angegeben (siehe Box 3 - Beispiel für eine Entsendungserklärung). In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Rechtswahl gilt der gewöhnliche Arbeitsort des Fahrers für den Arbeitsvertrag. In jedem Fall kann eine Rechtswahl nicht von den zwingenden Bestimmungen des gewöhnlichen Arbeitsortes der Fahrer abweichen. Handelt es sich bei dem Straßentransport um eine Entsendung, muss der Aufnahmemitgliedstaat zusätzlich zu den für den jeweiligen Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften eine Kernliste von Beschäftigungsvorschriften auf die entsandten Fahrer während der Dauer ihres Einsatzes anwenden. Die vom Aufnahmemitgliedstaat zu gewährleistenden Kernvorschriften umfassen wesentliche Aspekte eines Arbeitsverhältnisses, einschließlich Entlohnung, Arbeitszeit, Gesundheit und Sicherheit sowie Zulagen (siehe Box 1 - Entsendung - anwendbare Bedingungen nach den Normen des Gastlandes). In den folgenden Abschnitten werden die Begriffe Entlohnung und Zulagen als Schlüsselelemente des Entlohnungspakets für entsandte Arbeitnehmer sowie Überlegungen im Zusammenhang mit der Dauer einer Entsendung näher erläutert. • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten • Bezahlter Mindestjahresurlaub • Dienstbezüge • Die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern, insbesondere durch Zeitarbeitsunternehmen • Gesundheit und Sicherheit • Schutzmaßnahmen für schwangere Frauen und junge Mütter • Gleichbehandlung von Männern und Frauen und andere Bestimmungen zur Nichtdiskriminierung • Die Bedingungen für die Unterbringung der Arbeitnehmer, wenn sie vom Arbeitgeber außerhalb ihres regulären Arbeitsplatzes bereitgestellt werden • Zulagen oder Erstattung der Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung.