Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 48 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer (siehe § 4 Nr. 1 a) und Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇ (▇▇▇▇▇ § ▇ ▇▇. ▇ b).
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Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 48 72 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer (siehe § 4 Nr. 1 a) und Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇ (▇▇▇▇▇ § ▇ ▇▇. ▇ b).
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Sources: Inhaltsversicherung, Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben der- selben Ursache innerhalb von 48 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer (siehe § 4 Nr. 1 a) und Einbruchdiebstahl, Vandalismus Van- dalismus nach einem ▇▇Ei▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇ (▇▇▇▇▇ § ▇ ▇▇. ▇ b▇).
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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 48 72 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer (siehe § 4 Nr. 1 a) und EinbruchdiebstahlEin- bruchdiebstahl, Vandalismus nach einem ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇ (▇▇▇▇▇ § ▇ ▇▇. ▇ b).
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Sources: Versicherungsbedingungen Für Die Verbundene Firmen Sachversicherung