Anzeigepflicht Musterklauseln

Anzeigepflicht. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Anzeigepflicht. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Anzeigepflicht. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
Anzeigepflicht a) Gegenstand der Anzeigepflicht
Anzeigepflicht. Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
Anzeigepflicht. Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen (siehe auch Teil B Ziffer 8). Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.
Anzeigepflicht. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, hat der Versi- cherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Anzeigepflicht. Sie sind verpflichtet, uns nach Aufforderung jede Erhöhung, Erweite- rung und jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlas- sen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für jede Erhöhung, Erweiterung und jedes neue Risiko rückwirkend ab des- sen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Erhöhung, Er- weiterung und das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu be- weisen, dass diese Erhöhung, Erweiterung und das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom- men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Anzeigepflicht a) Gegenstand der Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ih- nen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzei- gen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entschei- dung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Die Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform stellen.
Anzeigepflicht. 6.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer / Versicherte hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.