Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 48 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahr Feuer (siehe § 4 Nr. 1 a). 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teileigen- tümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teileigentümern wegen deren Son- dereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwen- dungen zu ersetzen. 2. Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber ein- zelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftli- chen Eigentums verwendet wird. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwen- dungen zu erstatten.
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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 48 72 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahr Feuer (siehe § 4 Nr. 1 a).
1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teileigen- tümer Teileigentümer ganz oder teilweise leistungsfreileistungs-frei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teileigentümern wegen deren Son- dereigentums Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwen- dungen Aufwendungen zu ersetzen.
2. Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber ein- zelnen einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftli- chen gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwen- dungen Mehraufwendungen zu erstatten.
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Samples: Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 48 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahr Feuer (siehe § 4 Nr. 1 a).
1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teileigen- tümer Teileigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teileigentümern wegen deren Son- dereigentums Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwen- dungen Aufwendungen zu ersetzen.
2. Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber ein- zelnen Miteigentümern einzelnen Miteigen- tümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftli- chen gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwen- dungen Mehraufwendungen zu erstatten.
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Samples: Insurance Agreement
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben der- selben Ursache innerhalb von 48 Stunden anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahr Feuer (siehe § 4 Nr. 1 a).
1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teileigen- tümer Teileigentümer ganz oder teilweise leistungsfreileistungs- frei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teileigentümern wegen deren Son- dereigentums Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwen- dungen Aufwendungen zu ersetzen.
2. Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber ein- zelnen einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftli- chen ge- meinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtetver- pflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwen- dungen Mehraufwendungen zu erstatten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Ereignisdefinition. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 48 Stunden 72 Stun- den anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahr Feuer (siehe § 4 NrZiff. 1 a).
1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teileigen- tümer Teileigentü- mer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teileigentümern wegen deren Son- dereigentums Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwen- dungen zu ersetzen.
2. Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber ein- zelnen einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftli- chen gemein- schaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Teileigentümer, in dessen Person § 19 Veräußerung der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwen- dungen zu erstatten.versicherten Sachen
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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung