Ereignisdefinition. Alle Erdbeben und vulkanische Eruptionen, die innerhalb von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachenden Erschütterung bzw. Eruption auftreten, bilden ein Schadenereignis. Gedeckt sind alle Schadenereignisse, deren Beginn in die Vertragsperiode fällt. Kein Versicherungsschutz besteht für
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Ereignisdefinition. Alle Erdbeben und vulkanische und/oder vulkanischen Eruptionen, die innerhalb von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachenden Erschütterung bzw. Eruption auftreten, bilden ein Schadenereignis. Gedeckt sind alle SchadenereignisseScha- denereignisse, deren Beginn in die Vertragsperiode fällt. Kein Versicherungsschutz besteht für.
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Ereignisdefinition. Alle Erdbeben und vulkanische und/oder vulkanischen Eruptionen, die innerhalb von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachenden Erschütterung bzw. Eruption auftreten, bilden ein Schadenereignis. Gedeckt sind alle Schadenereignisse, deren Beginn in die Vertragsperiode fällt. Kein Versicherungsschutz besteht für.
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