Common use of Erfüllung von Kaufaufträgen im Ausland Clause in Contracts

Erfüllung von Kaufaufträgen im Ausland. Die USB schafft Fondsanteile beziehungsweise sonstige Wertpapiere im Ausland an, wenn sie als Kommissionärin Kaufaufträge in ausländischen Fondsanteilen beziehungsweise sons- tigen Wertpapieren ausführt. Die USB kann die im Ausland angeschafften Fondsanteile be- ziehungsweise Wertpapiere im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer beauftragen oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der Fondsanteile beziehungsweise Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsortes und den für den oder die aus- ländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die USB wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Anlegers das Eigentum oder Miteigentum an den Fondsanteilen beziehungsweise Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treu- händerisch für den Anleger halten. Hierüber erteilt sie dem Anleger eine Gutschrift in Wert- papierrechnung (WR-Gutschrift) unter der Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland). Die USB braucht die Auslieferungsansprüche des Anlegers aus der ihm erteilten WR-Gutschrift nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand zu erfüllen. Der Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland für den Anleger und für die USB verwahrten Fondsanteilen beziehungsweise Wertpapieren derselben Gattung. Ein Anleger, dem eine WR-Gutschrift erteilt worden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder durch sonstige von der USB nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslands treffen sollten. Hat der Anleger Nachteile und Schäden am Deckungsbestand zu tragen, so ist die USB nicht verpflichtet, dem Anleger den Kaufpreis zurückzuerstatten.

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Samples: www.vb-ruhrmitte.de, www.sparda-hessen.de, www.vr-as.de

Erfüllung von Kaufaufträgen im Ausland. Die USB schafft Fondsanteile beziehungsweise sonstige Wertpapiere im Ausland an, wenn sie als Kommissionärin Kaufaufträge in ausländischen Fondsanteilen beziehungsweise sons- tigen sonstigen Wertpapieren ausführt. Die USB kann die im Ausland angeschafften Fondsanteile be- ziehungsweise beziehungsweise Wertpapiere im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer beauftragen oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der Fondsanteile beziehungsweise Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsortes und den für den oder die aus- ländischen ausländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die USB wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Anlegers das Eigentum oder Miteigentum an den Fondsanteilen beziehungsweise Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen ver- schaffen und diese Rechtsstellung treu- händerisch treuhänderisch für den Anleger halten. Hierüber erteilt sie dem Anleger eine Gutschrift in Wert- papierrechnung Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter der Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland). Die USB braucht die Auslieferungsansprüche des Anlegers aus der ihm erteilten WR-Gutschrift nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand zu erfüllen. Der Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland für den Anleger und für die USB verwahrten Fondsanteilen beziehungsweise Wertpapieren derselben Gattung. Ein Anleger, dem eine WR-Gutschrift erteilt worden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder durch sonstige von der USB nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslands treffen sollten. Hat der Anleger Nachteile und Schäden am Deckungsbestand zu tragen, so ist die USB nicht verpflichtet, dem Anleger den Kaufpreis zurückzuerstatten.

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Samples: www.hamburger-volksbank.de, www.volksbank-bi-gt.de, www.vbidr.de

Erfüllung von Kaufaufträgen im Ausland. Die USB schafft Fondsanteile beziehungsweise sonstige Wertpapiere im Ausland an, wenn sie als Kommissionärin Kaufaufträge in ausländischen Fondsanteilen beziehungsweise sons- tigen sonstigen Wertpapieren ausführt. Die USB kann die im Ausland angeschafften Fondsanteile be- ziehungsweise beziehungsweise Wertpapiere im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen in- in­ oder ausländischen Verwahrer beauftragen oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der Fondsanteile beziehungsweise Wertpapiere unterliegt unter­ liegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsortes und den für den oder die aus- ländischen ausländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die USB wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Anlegers das Eigentum oder Miteigentum an den Fondsanteilen beziehungsweise Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treu- händerisch treuhänderisch für den Anleger halten. Hierüber erteilt sie dem Anleger eine Gutschrift in Wert- papierrechnung Wertpapierrechnung (WR-GutschriftWR­Gutschrift) unter der Angabe des ausländischen ausländi­ schen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland). Die USB braucht die Auslieferungsansprüche des Anlegers aus der ihm erteilten WR-Gutschrift WR­Gutschrift nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand zu erfüllen. Der Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland für den Anleger und für die USB verwahrten Fondsanteilen beziehungsweise Wertpapieren derselben Gattung. Ein Anleger, dem eine WR-Gutschrift WR­Gutschrift erteilt worden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- Kriegs­ und Naturereignissen oder durch sonstige von der USB nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- In­ oder Auslands treffen sollten. Hat der Anleger Nachteile und Schäden am Deckungsbestand zu tragen, so ist die USB nicht verpflichtet, dem Anleger den Kaufpreis zurückzuerstatten.

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Samples: www.volksbank-trier.de