ERGÄNZENDE SCHUTZZERTIFIKATE. 1. 31996 R 1610: Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzen- schutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30) a) Dem Artikel 19a wird folgender Buchstabe angefügt: "m) Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das nach dem 1. Januar 2003 eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann in Kroatien ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts eingereicht wird." b) Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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ERGÄNZENDE SCHUTZZERTIFIKATE. 1. 31996 R 1610: Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzen- schutzmittel Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30)
a) Dem Artikel 19a wird folgender Buchstabe angefügt: "„m) Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das nach dem 1. Januar 2003 eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann in Kroatien ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts eingereicht wird."“
b) Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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