Schutzumfang. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn
Schutzumfang. Die ebase ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxx, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen der ebase zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden Einlagen, Verbindlich- keiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach- folge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
Schutzumfang. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankge- schäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbind- lichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfä- higen Stiftungen werden nur geschützt, wenn
Schutzumfang. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesver- bandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einla- gensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition »Verbindlichkeiten gegenüber Kunden« auszu- weisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2014 30%, bis zum 31. Dezember 2019 20%, bis zum 31. Dezem- ber 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begrün- det oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage, die jeweils neuen Sicherungs- grenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgefragt werden. Sofern es sich bei der Bank um eine Zweigniederlassung eines Instituts aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums handelt, erbringt der Einlagensicherungsfonds Entschädigungsleistun- gen nur, wenn und soweit die Guthaben die Sicherungsgrenze der Heimatlandeinlagensicherung übersteigen. Der Umfang der Heimatlandeinlagensicherung kann im Internet auf der Website der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung abge- fragt werden, deren Adresse dem Kunden auf Verlangen von der Bank mitgeteilt wird. Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaber- papiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagezertifikate sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.
Schutzumfang. Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH angeschlossen. Die Entschädigungseinrichtung sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abgefragt werden.
Schutzumfang. Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH angeschlossen. Der Einlagenschutz schließt neben sämtlichen Einlagenarten- im Wesentlichen Sicht-, Termin- und Spareinlagen auch auf den Namen lautende Sparbriefe ein. Der Schutzumfang ist in EAEG §4 und §5 geregelt. Es gilt die jeweils aktuelle Sicherungseinlage (einsehbar unter xxxx://xxx.xxx- xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxx.xxx), ab dem 31.12.2010 beträgt diese € 100.000.
Schutzumfang. Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet. Die Entschädigungseinrichtung sichert alle Einlagen ab, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen, einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Diese Einlagen sind bis zu einer Höhe von insgesamt 100.000 Euro je Einleger vollständig abgedeckt. Einlagen sind auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, sofern sich die Verpflichtung der Bank darauf bezieht, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geldern zu verschaffen. Der Entschädigungsanspruch für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften ist der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent dieser Verbindlichkeiten und auf den Gegenwert von 20.000 Euro. Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von verwahrten Finanzinstrumenten, wenn eine Herausgabe durch die Bank nicht möglich ist. Weitere Informationen sind erhältlich über die Website der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)unter xxx.xxx-xxxxxx.xx Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z. B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfangs wird auf § 6 bis § 8 des Einlagensicherungsgesetzes sowie auf § 3 bis § 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes verwiesen.
Schutzumfang. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert alle Ver- bindlichkeiten, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließ- lich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläu- biger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20 %, bis zum 31. Dezember 2024 15 % und ab dem 1. Januar 2025 8,75 % des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage, die jeweils neuen Sicherungs- grenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgefragt werden. Sofern es sich bei der Bank um eine Zweigniederlassung eines Ins- tituts aus einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes handelt, erbringt der Einlagensicherungsfonds Entschädigungsleistungen nur, wenn und soweit die Guthaben die Sicherungsgrenze der Heimatlandeinlagensi- cherung übersteigen. Der Umfang der Heimatlandeinlagensicherung kann im Internet auf der Website der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren Adresse dem Kunden auf Verlangen von der Bank mitgeteilt wird.
Schutzumfang. Das Institut ist der Entschädigungseinrichtung der Wert- papierhandelsunternehmen (EdW), 00000 Xxxxxx-Xxxxx (Internetseite des EdW: xxx.x-x-x.xx) zugeordnet. Die EdW gewährt insbesondere privaten (Klein-)Anlegern einen Mindestschutz ihrer Forderungen aus Wertpapierge- schäften gegenüber einem zugeordneten Institut. Die EdW leistet eine Entschädigung nach der Maßgabe des Anleger- entschädigungsgesetzes (AnlEntG), wenn ein zugeordnetes Wertpapierhandelsunternehmen in finanzielle Schwierig- keiten gerät und nicht mehr in der Lage ist, seine Verbind- lichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber seinen Kunden zu erfüllen. Wann diese Voraussetzung gegeben ist, stellt die Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fest und veröffentlicht diese Feststellung im Bundesanzeiger. Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Anleger 90 % seiner Forderungen aus Wertpapiergeschäften (maximal 20.000 Euro) gegen das betroffene Wertpapierinstitut. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Weitere Ausschlussgründe sind in § 3 Abs. 2 AnlEntG geregelt.
Schutzumfang. Die Bank ist von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugewiesen. Gemäß §§ 3, 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) und §§ 7, 8 Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) schützt die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro sowie Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften in Höhe von 90 %, höchstens jedoch den Gegenwert von 20.000 Euro. Alle Einlagearten sind gesichert, im wesentlichen Sicht-, Spar- und Termineinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe. Eine Entschädigung aus einem Wertpapiergeschäft kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Bank pflichtwidrig nicht im Stande ist, im Eigentum des Kunden befindliche und für ihn verwahrte Wertpapiere zurückzugeben.