Schutzumfang. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn
(i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und
(ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.
Schutzumfang. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs fonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vor gesehenen Ausnahmen – Einlagen, d. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzah len sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber und Order schuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wert papierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn
(i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namens schuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und
(ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Ein lagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraus setzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vor stehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel oder Gesamt rechtsnachfolge übergeht.
Schutzumfang. Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH angeschlossen. Die Entschädigungseinrichtung sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abgefragt werden.
Schutzumfang. Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet. Die Entschädigungseinrichtung sichert alle Einlagen ab, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen, einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Diese Einlagen sind bis zu einer Höhe von insgesamt 100.000 Euro je Einleger vollständig abgedeckt. Einlagen sind auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, sofern sich die Verpflichtung der Bank darauf bezieht, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geldern zu verschaffen. Der Entschädigungsanspruch für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften ist der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent dieser Verbindlichkeiten und auf den Gegenwert von 20.000 Euro. Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von verwahrten Finanzinstrumenten, wenn eine Herausgabe durch die Bank nicht möglich ist. Weitere Informationen sind erhältlich über die Website der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)unter xxx.xxx-xxxxxx.xx
Schutzumfang. Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH angeschlossen. Der Einlagenschutz schließt neben sämtlichen Einlagenarten- im Wesentlichen Sicht-, Termin- und Spareinlagen auch auf den Namen lautende Sparbriefe ein. Der Schutzumfang ist in EAEG §4 und §5 geregelt. Es gilt die jeweils aktuelle Sicherungseinlage (einsehbar unter xxxx://xxx.xxx- xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxx.xxx), ab dem 31.12.2010 beträgt diese € 100.000.
Schutzumfang. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Ban ken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Sta tut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, das heißt Gut haben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählen den Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber und Orderschuldverschreibungen so wie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verord nung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stif tungen werden nur geschützt, wenn
15.1.1 es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver schreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und
15.1.2 die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die be reits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz
Schutzumfang. Wir sind dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs- fonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition „Ver- bindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hierzu zäh- len Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Na- men lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger be- trägt bis zum 31. Dezember 2014 30 %, bis zum 31. Dezember 2019 20 %, bis zum 31. Dezember 2024 15 % und ab dem 1. Januar 2025 8,75 % des für die Einlagensicherung maßgeblichen haften- den Eigenkapitals der Bank. Für Einlagen, die nach dem 31. De- zember 2011 begründet oder prolongiert werden, gelten, unabhän- gig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Diese Sicherungsgrenze wird Ihnen von uns auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgefragt werden. Sofern es sich bei uns um eine Zweigniederlassung eines Instituts aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes handelt, er- bringt der Einlagensicherungsfonds Entschädigungsleistungen nur, wenn und soweit die Guthaben die Sicherungsgrenze der Heimat- landeinlagensicherung übersteigen. Der Umfang der Heimatland- einlagensicherung kann im Internet auf der Webseite der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren Adresse Ihnen auf Verlangen von uns mitgeteilt wird.
Schutzumfang. Die Bank ist von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugewiesen. Gemäß §§ 3, 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) und §§ 7, 8 Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) schützt die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro sowie Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften in Höhe von 90 %, höchstens jedoch den Gegenwert von 20.000 Euro. Alle Einlagearten sind gesichert, im wesentlichen Sicht-, Spar- und Termineinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe. Eine Entschädigung aus einem Wertpapiergeschäft kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Bank pflichtwidrig nicht im Stande ist, im Eigentum des Kunden befindliche und für ihn verwahrte Wertpapiere zurückzugeben.
Schutzumfang. Das Institut ist der Entschädigungseinrichtung der Wert- papierhandelsunternehmen (EdW), 00000 Xxxxxx-Xxxxx (Internetseite des EdW: xxx.x-x-x.xx) zugeordnet. Die EdW gewährt insbesondere privaten (Klein-)Anlegern einen Mindestschutz ihrer Forderungen aus Wertpapierge- schäften gegenüber einem zugeordneten Institut. Die EdW leistet eine Entschädigung nach der Maßgabe des Anleger- entschädigungsgesetzes (AnlEntG), wenn ein zugeordnetes Wertpapierhandelsunternehmen in finanzielle Schwierig- keiten gerät und nicht mehr in der Lage ist, seine Verbind- lichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber seinen Kunden zu erfüllen. Wann diese Voraussetzung gegeben ist, stellt die Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fest und veröffentlicht diese Feststellung im Bundesanzeiger. Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Anleger 90 % seiner Forderungen aus Wertpapiergeschäften (maximal 20.000 Euro) gegen das betroffene Wertpapierinstitut. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Weitere Ausschlussgründe sind in § 3 Abs. 2 AnlEntG geregelt.
Schutzumfang. Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken angeschlossen. Angaben zu Art und Umfang sowie weitere Informationen zum Einlagenschutz sind abrufbar über die Webseite der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH unter xxxx://xxx.xxx-xxxxxx.xx.