Erhalt der ärztlichen Verordnung. Es bestehen unterschiedliche Möglichkeiten: Variante 1: Der Leistungserbringer wird unmittelbar vom Versicherten beauftragt, die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln sicherzustellen. Der Leistungserbringer erhält die medizi- nische Unterlage direkt vom Versicherten. Variante 2: Der Leistungserbringer wird mittelbar vom Versicherten beauftragt. Der Leistungserbringer er- hält während einer stationären Behandlung des Versicherten von einem Krankenhaus / von ei- ner Rehaklinik den Auftrag, die unverzügliche Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln im Anschluss an der stationären Behandlung im häuslichen Bereich sicherzustellen. Der Leistungserbringer erhält die medizinische Unterlage vom Krankenhaus / von einer Rehaklinik. Variante 3: Sofern die medizinische Unterlage zunächst bei der KKH eingeht, übermittelt sie diese unver- züglich dem Leistungserbringer. Der Leistungserbringer hat die medizinische Unterlage auf Plausibilität zu überprüfen, d.h. auf Vollständigkeit: z.B. Angabe 7-Steller bzw. Produktart, stimmiger Diagnose und für die Versor- gung erforderlicher Therapiedaten (u.a. Flussraten, Mobilität des Versicherten) und unter Be- rücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Versicherten (z.B. Versorgungsstatus, Wohn- verhältnisse ggf. Beruf, Tätigkeiten/Aktivitäten) ggf. vor Ort eine Bedarfsfeststellung (Auswahl des 10-stellers einschließlich Zubehör) vorzunehmen. Änderungen oder Ergänzungen auf der medizinischen Unterlage sind nach Rücksprache mit dem Arzt vorzunehmen und erneut durch den Arzt unter Angabe des Datums abzuzeichnen.
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