Erhebung von Einwendungen und Berichtigung von Zahlungsvorgängen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. –aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten, zu erheben. (2) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Ist der Kunde Unternehmer, endet die Frist mit Ablauf eines Monats nach dem Tag der Belastung. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 (10) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. (3) Das Kreditinstitut wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall aber spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem es von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Die Erstattung erfolgt dadurch, dass das belastete Konto wieder auf den Stand gebracht wird, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Tag der Kontobelastung wertzustellen ist. Hat das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Erstattungsverpflichtung das Kreditinstitut.
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Erhebung von Einwendungen und Berichtigung von Zahlungsvorgängen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie zB z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; , Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; , Depotauszüge bzw. –aufstellungen-aufstellun- gen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten, zu erhebenerhe- ben. Gehen dem Kreditinstitut zu solchen Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine Einwendungen zu, so gelten die Erklä- rungen als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung verlangen, muss dann aber nachweisen, dass die Erklärung unrichtig war. Das Kreditinstitut wird den Kunden in jeder Erklärung, für welche diese Regelung gilt, auf diese Folgen des Unterbleibens von zeitgerechten Einwendungen hinweisen.
(2) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft fehler- haft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung sei- nes Zahlungskontos, insbesondere seines Girokontos Girokontos, kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung Feststel- lung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten ZahlungsvorgangesZah- lungsvorgangs, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Ist der Kunde Unternehmer, endet die Frist mit dem Ablauf eines Monats nach dem Tag der Belastung. Die Diese Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 39. (109) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(3) Das Kreditinstitut wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall aber spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem es von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Die Erstattung erfolgt dadurch, dass das belastete Konto wieder auf den Stand gebracht wird, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Tag der Kontobelastung wertzustellen ist. Hat das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten Im Falle einer rechtzeitigen Anzeige des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Erstattungsverpflichtung das Kreditinstitut.nach Absatz
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Erhebung von Einwendungen und Berichtigung von Zahlungsvorgängen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie zB z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Finanzinstrumenten, Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; , Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; , Depotauszüge bzw. –aufstellungen), ) auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei 2 Monaten, zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine Einwendungen zu, so gelten die Erklärungen als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung verlangen, muss aber dann nachweisen, dass die Erklärung unrichtig war. Das Kreditinstitut wird den Kunden in jeder Erklärung, für die diese Regelung gilt, auf die Folgen des Unterbleibens von zeitgerechten Einwendungen hinweisen.
(2) IZur Erwirkung einer Berichtung im Falle einer aufgrund eines Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann Zahlungsvorgang muss der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirkenhiervon unverzüglich unterrichten, wenn sobald er diesen festgestellt hat (Rügeobliegenheit). Hat das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten dem Kunden die Informationen gemäß Z 39 (9) mitgeteilt oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangeszugänglich gemacht, jedoch spätestens endet die Frist, innerhalb derer der Kunde die Berichtigung erwirken kann, 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hatBelastung. Ist der Kunde Unternehmer, endet die Frist mit Ablauf eines Monats drei Monate nach dem Tag der Belastung. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 (10) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(3) Das Kreditinstitut wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall jedenfalls aber spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem es von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Die Erstattung erfolgt dadurch, dass das belastete Konto wieder auf den Stand gebracht wird, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Tag der Kontobelastung wertzustellen ist. Hat das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung der nicht autorisierte Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Erstattungsverpflichtung das Kreditinstitut.
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Erhebung von Einwendungen und Berichtigung von Zahlungsvorgängen. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. –– aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten, zu erheben.
(2) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Ist der Kunde Unternehmer, endet die Frist mit Ablauf eines Monats nach dem Tag der Belastung. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 (10) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(3) Das Kreditinstitut wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall aber spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem es von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Die Erstattung erfolgt dadurch, dass das belastete Konto wieder auf den Stand gebracht wird, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Tag der Kontobelastung wertzustellen ist. Hat das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Erstattungsverpflichtung das Kreditinstitut.
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Samples: Rahmenkreditvertrag