Erläuterungen/Hinweise zur Neufassung des § 33 Zu Ziffer 1a‌ Musterklauseln

Erläuterungen/Hinweise zur Neufassung des § 33 Zu Ziffer 1a‌. (1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Das gilt sowohl für die Entstehung des Urlaubsanspruchs oder eines Teilurlaubsanspruchs (§ 33 Ziffer 4) als auch grundsätzlich für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs (wegen der Zulässigkeit der Urlaubsübertragung siehe § 33 Ziffer 6).