Arbeitsfreie Tage Musterklauseln

Arbeitsfreie Tage. 7.2.1 Ruhe und Ausgleichstage
Arbeitsfreie Tage. 0Xxx Xxxxxxxxxxxxx infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, schweizerischem obligatorischem Dienst, unbezahltem Urlaub, teilweise oder voll bezahltem Weiterbildungsurlaub, Arbeitsenthebung oder Freisetzung zählen die in die Abwesenheit fallenden Samstage und Sonn- und Feiertage als bezogene arbeitsfreie Tage.
Arbeitsfreie Tage. Als arbeitsfreie Tage gelten, soweit sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen: Neujahr, Berchtoldstag, Güdismontag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Xxxxx Xxxxxxxxxxx, Leodegarstag, Xxxxxxxxxxxxx, Xxxxx Xxxxxxxxxx, Weihnachten und Stephanstag.
Arbeitsfreie Tage. Mitarbeitende haben sofern es die betrieblichen Umstände zulassen Anspruch auf 115 arbeitsfreie Tage bzw. 63 Ruhetage und 52 sogenannte Ausgleichstage pro Jahr. Mitarbeitenden mit einer Fünftagewoche werden die arbeitsfreien Tage jährlich im Voraus schriftlich bekannt gegeben: Als gesetzliche Feiertage gelten: 1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember und 26. Dezember. Bei Absenzen infolge Krankheit oder Unfall verfallen die gesetz- lichen Feiertage. Mitarbeitenden im Betriebsdienst werden die arbeitsfreien Tage im Rahmen des Dienstplans zugeteilt. Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Zivildienst, Militär- oder Zivilschutzdienst sowie unbezahlten Ur- laubs wird der Anspruch auf arbeitsfreie Tage nach folgender Formel herabgesetzt: (63 + Anz. Ausgleichstage) x (Anz. Absenztage – 5 Tage) 365
Arbeitsfreie Tage. Der 24. und 31. Dezember sind bezahlte. arbeitsfreie Tage.
Arbeitsfreie Tage. Die Mitarbeitenden haben, sofern es die betrieblichen Umstände zulassen, Anspruch auf 115 arbeitsfreie Tage bzw. 63 Ruhetage und 52 sogenannte Ausgleichstage pro Jahr. Den Mitarbeitenden mit einer Fünftagewoche werden die arbeitsfreien Tage jährlich im Voraus schriftlich bekannt gegeben. Als gesetzliche Feiertage gel- ten: 1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag,
Arbeitsfreie Tage. 8.3.1 An Sonntagen, kantonalen Feier- und öffentlichen Ruhetagen sowie an Sams- tagen und am 1. August wird nicht gearbeitet.
Arbeitsfreie Tage. Art. 63 Arbeitsfreie Tage (Kurzabsenzen)
Arbeitsfreie Tage. 8.3.1 An Sonntagen, kantonalen Feier- und öffentlichen Ruhetagen sowie an Samstagen und am 1. August wird nicht gearbeitet.
Arbeitsfreie Tage. ANSPRUCH