Wöchentliche Arbeitszeit. 1Die normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der vollzeit- beschäftigten Mitarbeitenden beträgt 42 Stunden. 2Die Fünftagewoche ist einzuhalten, sofern die betrieblichen Verhältnisse dies erlauben.
Wöchentliche Arbeitszeit. Die Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche. Sie wird im Rahmen der Vorschriften des Arbeitsgesetzes in der Regel auf fünf Tage mit zwei aufeinanderfolgenden arbeitsfreien Tagen verteilt. Regelmässige Samstagsarbeit kann nur mit schriftlichem Einverständnis der Angestellten angeordnet werden. Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB)
Wöchentliche Arbeitszeit. Die wöchentliche Normal-Arbeitszeit beträgt 41 Stunden und ist im Jahresdurchschnitt einzuhalten (Stichtag ist der 31. Dezember eines Kalenderjahres). Lage und Umfang der Arbeitszeit in diesem Jahresarbeitsmodell richten sich einerseits nach den betrieblichen Bedürfnissen und andererseits nach den Interessen des Mitarbeitenden. Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit obliegt der individuellen vertraglichen Vereinbarung und ist abhängig vom Arbeitszeit-Modell.
Wöchentliche Arbeitszeit. 14.1 Wöchentliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit): Das Unternehmen legt die wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalender fest, der spätestens zum Jahresende für das kommende Jahr erstellt werden muss, gemäss Abs. 2 hierunter. Wenn das Unternehmen keinen Arbeitszeitkalender erstellt und den Angestellten überreicht, gilt der vom AIPBK herausgegebene Kalender. Der Arbeitszeitkalender des Unternehmens darf die vom AIPBK festgelegten Limiten (Margen) nicht übersteigen. Der Kalender des Unternehmens muss dem AIPBK bis Ende Januar des entsprechenden Jahres zugestellt werden.
14.2 Limiten der wöchentlichen Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für eine Person, die zu einem Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt ist,
a) mindestens 35 Stunden wöchentlich bei Arbeitnehmenden im Monatslohn und 39 für Arbeitnehmende im Stundenlohn sowie
b) maximal 45 Stunden wöchentlich von Montag bis Xxxxxxx.
14.3 Wenn der Arbeitszeitkalender die vertraglichen oder rechtlichen Vorgaben verletzt, übermittelt der AIPBK schriftlich eine begründete Einsprache und heisst diesen nicht gut.
Wöchentliche Arbeitszeit. 1 Die Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche (Sollarbeitszeit). Vor- behalten bleiben Schichtpläne, sofern diese im Durchschnitt der wö- chentlichen Arbeitszeit entsprechen sowie spezielle Regelungen mit der ANV bezüglich Vorholzeiten und Arbeitszeitsysteme für die Fle- xibilisierung.
2 Die Zeit für die Pausen, die in Anwendung von Art. 15 ArG gewährt werden, wird von den Firmen bis zu einer halben Stunde pro Tag freiwillig wie Arbeitszeit finanziell entschädigt. In dieser Entschä- digung enthalten ist die Abgeltung für allfällige Überstunden oder Überzeit, die durch das Umkleiden und/oder die Schichtübergaben entstehen.
3 Auf die Arbeitszeiterfassung kann in Anwendung von Art. 73a ArGV 1 unter folgenden Voraussetzungen verzichtet werden:
1 Autonomie (Zeit- und Gestaltungsautonomie): Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung ist für die Mitarbeitenden zulässig, die ihre Arbeit grösstenteils selber planen können und ihre Arbeits- zeiten, Kompensationszeiten und Zeiten der Erreichbarkeit mehr- heitlich selber festlegen können. Darunter fallen namentlich Mitarbeitende mit einem hohen Anteil an Führungsaufgaben und/oder Mitarbeitende, deren Arbeitsinhalt im Wesentlichen durch einvernehmlich festgelegte Zielvorgaben bestimmt ist und die für die Organisation und Ab- wicklung ihres Aufgabenbereichs weitgehend selber verantwort- lich sind. Im Einzelfall erfolgt die Beurteilung der Autonomie durch eine Würdigung der gesamten Umstände des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitsumfeldes.
Wöchentliche Arbeitszeit a) Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden, darin sind die üblicherweise gewährten Kurzpausen inbegriffen (Basis 5 Tage Woche). Die daraus pro jeweiligen Monat anfallenden Stunden werden als Normstunden bezeichnet.
b) Die Modalitäten und Rahmenbedingungen der Arbeitszeitmodelle sind im Anhang Abschnitt 2 sowie in den betrieblichen Ausführungsbestimmungen festgelegt.
Wöchentliche Arbeitszeit. 1Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Sie beträgt 55 Stunden für die Arbeitnehmer, die sich ausschliesslich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die einen Arbeitvertrag besitzen, der die Dauer von 4 Monaten nicht überschreitet. 2Die tägliche Arbeitszeit dauert vom 1. Mai bis 31 Oktober 10 Stunden und während der übrigen Mo- nate 9 Stunden, die üblichen Pausen um 9 und 16 Uhr von 15 Minuten sind darin enthalten. 3Es ist eine Mittagspause von einer Stunde, die nicht als Arbeitszeit gilt, zu gewähren. 4Die Nachtruhe beträgt mindestens 10 Stunden für Jugendliche bis zum erfüllten 19. Altersjahr und 9 Stunden für alle anderen Arbeitnehmer. 5Spätestens bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses müssen die im Verhältnis zum Durchschnitt von 48 bzw. 55 Stunden zuviel geleisteten Stunden ausgeglichen sein. 6Ist dies nicht der Fall, ist Artikel 10 betreffend Überstundenarbeit anwendbar.
Wöchentliche Arbeitszeit. 1 Das Arbeitspensum wird bei einem 100-Prozent-Pensum normalerweise in fünf Wochentagen, in der Produktion teilweise in sechs Wochentagen erbracht. 2 Die vertragliche Arbeitszeit wird grundsätzlich nach dem Modell der Jahres- arbeitszeit (Jaz) erbracht.
Wöchentliche Arbeitszeit. 1 Die Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche (Sollarbeitszeit). Vor- behalten bleiben Schichtpläne, sofern diese im Durchschnitt der wö- chentlichen Arbeitszeit entsprechen sowie spezielle Regelungen mit der ANV bezüglich Vorholzeiten und Arbeitszeitsysteme für die Fle- xibilisierung.
Wöchentliche Arbeitszeit. Die normale wöchentliche Arbeits- zeit ist im Rahmen von 40 bis 44 Stunden schriftlich zu vereinbaren.