Erlöschen von Aufträgen Musterklauseln

Erlöschen von Aufträgen. Soweit nach den für das Ausführungsgeschäft geltenden Vorschriften und Bedingungen (Nr. 1 Absatz 3) Aufträge erlöschen (z. B. wenn an einer Börse die Preisfeststellung wegen besonderer Umstände im Bereich des Emittenten auf Veranlassung der Börsengeschäfts- führung unterbleibt - Kursaussetzung), erlischt auch der dem Ausführungsgeschäft zugrun- deliegende Auftrag des Auftraggebers. Die Bank wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich benachrichtigen.