Common use of Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung Clause in Contracts

Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstel- lungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht beinhaltet eine vertraglich fixierte Mindestleistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersi- cherung laut nachstehender Tabelle: Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnah- me (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tatsächlich erreichten Leistungswerten fest- gelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab ei- ner Absicherung von 3 x 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.

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Samples: www.wasserkraft-soelden.at

Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsentgelte-Systemnutzungsentgelte- Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstel- lungsentgeltes Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht beinhaltet eine vertraglich fixierte Mindestleistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersi- cherung Nachzählersicherung laut nachstehender Tabelle: Nennstrom (A) Netznutzungs- recht (kW) Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnah- me Entnahme (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tatsächlich erreichten Leistungswerten fest- gelegtfestgelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab ei- ner einer Absicherung von 3 x 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.

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Samples: www.stadtwerke-kitzbuehel.at

Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der SystemnutzungsentgelteSys- temnutzungsentgelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstel- lungsentgeltes Netzbereitstellungs- entgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der ÜbergabestelleÜbergabe- stelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht beinhaltet eine vertraglich fixierte MindestleistungMindestleis- tung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersi- cherung laut nachstehender Tabelle: Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnah- me Entnahme (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tatsächlich erreichten Leistungswerten fest- gelegtfestgelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab ei- ner einer Absicherung von 3 x 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene NetzzugangsverträgeNetz- zugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.

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Samples: stadtwerkeschwaz.at

Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstel- lungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der ÜbergabestelleÜber- gabestelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht beinhaltet eine vertraglich fixierte MindestleistungMindest- leistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersi- cherung laut nachstehender Tabelle: Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnah- me (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tatsächlich erreichten Leistungswerten fest- gelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab ei- ner Absicherung von 3 x 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.

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Samples: www.e-werk-winkler.at

Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind jene Tarife anzuwenden, welche für die Entgelte jener Netzebene anzuwendengelten, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (NetzanschlusspunktNetzan- schlusspunkt). Die Engelthöhe Tarifhöhe ist der SystemnutzungsentgelteSNT-Verordnung VO zu entnehmenent- nehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstel- lungsentgeltes Netzbereitstellungs- entgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene er- worbene Netznutzungsrecht beinhaltet eine vertraglich fixierte Mindestleistung. Die Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7erfolgt: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb inner- halb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich ein- viertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung Absiche- rung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende be- grenzende Vor- oder Nachzählersi- cherung Nachzählersicherung laut nachstehender Tabelle: Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung Ein- speisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung Mindest- leistung für die Entnah- me Entnahme (max. 15 kW in der Netzebene Netzebe- ne 7) nach den tatsächlich erreichten Leistungswerten fest- gelegtfestgelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab ei- ner einer Absicherung von 3 x 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.

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Samples: ewerk.kematenintirol.at