Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. 2.2.1. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind jene Tarife der SNE- VO anzuwenden, welche für die Netzebene gelten und welche tat- sächlich in Anspruch genommen werden. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entspre- chendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Das im Zuge der erstmaligen Herstellung an das Netz oder einer Abänderung der Anschlussanlage bei Erweiterung erworbene Netznutzungsrecht gilt als vertraglich fixierte Mindestleistung, wobei die Mindestleistung in der Netzebene 7 maximal 15 kW beträgt. 2.2.2. Die Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netz- nutzung erfolgt: a) bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb des letz- ten Jahres ermittelten Durchschnitt der drei höchsten gemes- senen Monatsspitzen (3-Spitzen-Mittel) Leistungswert; b) für gemessene Anlagen der Netzebene 7 beträgt das Min- destausmaß der Netz-bereitstellung 15 kW, sofern diese nach Inkrafttreten dieser AVB in Betrieb genommen wurden; c) bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die Sicherungs- nennstromstärke der Nachzählersicherung in Ampere laut nachstehender Tabelle, sofern diese dem bisher bezahlten Netznutzungsrecht entspricht: Sicherungsnennstromstärke- Netznutzungsrecht 1 x 10 A 1 kW nur für Kleinanlagen 1 x 16 A 2 kW nur für Kleinanlagen 3 x 25 A 4 kW 3 x 35 A 7 kW 3 x 40 A 12 kW 3 x 50 A 20 kW 3 x 63 A 30 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 80 A 40 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 100 A 50 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 125 A 60 kW nur für unterbrechbare Lieferung NBE = Netznutzungsrecht x Netzbereitstellungstarif der Netzebene je kW Die Mindestleistung für Haushalte beträgt 4 kW. 2.2.3. Die Überleitung des vor dem 19.02.1999 je Anlage des Netz- kunden bestehenden Ausmaßes der Netznutzung erfolgt in der Form, dass 30 Leistungseinheiten (LE) 1 kW entsprechen.
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Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. 2.2.1. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind jene Tarife der SNE- VO anzuwenden, welche 2.2.1 Bezugsgröße für die Netzebene gelten und welche tat- sächlich in Anspruch genommen werden. Mit der Bezahlung Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt ist das vereinbarte Ausmaß bzw. bei einer Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes das tatsächliche Ausmaß der Netzkunde ein entspre- chendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Das im Zuge Netznutzung in kW. Bei der erstmaligen Herstellung an das Netz oder Verstärkung eines Anschlusses wird der Umfang des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung nach Anforderung des Netzkunden und sachverständiger Beratung durch den Netzbetreiber festgelegt. Diesbezügliche Angaben von Netzkunden sind im Interesse einer Abänderung Gleichbehandlung von Netzkunden dann nicht maßgeblich, wenn sie sich bei objektiver Betrachtung, insbesondere auf Grund von Erfahrungswerten (z.B.: Branchenkennzahlen), als unplausibel darstellen. In Sonderfällen kann bei Bedarf eine Übergangsfrist für die Ermittlung des tatsächlichen Ausmaßes der Anschlussanlage bei Erweiterung erworbene Netznutzungsrecht gilt als vertraglich fixierte Mindestleistung, wobei die Mindestleistung Netznutzung vereinbart werden.
2.2.2 Das vertragliche Mindestausmaß der Netznutzung beträgt ab 1.1.2009 in der Netzebene 7 maximal 15 kW beträgtNetzebene 6 100 kW Netzebene 5 400 kW Netzebene 4 5000 kW Vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Mindestausmaße der Netznutzung bleiben unberührt.
2.2.2. 2.2.3 Die Ermittlung des zu vereinbarenden tatsächlichen Ausmaßes der Netz- nutzung erfolgtNetznutzung erfolgt in kW:
a) a. bei Anlagen mit Leistungsmessung über den Mittelwert der, innerhalb des letz- ten Jahres ermittelten Durchschnitt der drei eines Abrech- nungszeitraumes 3 höchsten gemes- senen Monatsspitzen (3-Spitzen-Mittel) Leistungswert;einviertelstündlich gemessenen Leistungswerte. Eine Leistungsmessung wird ab einer Sicherungsnennstromstärke von 63 A vorgesehen.
b) für gemessene Anlagen der Netzebene 7 beträgt das Min- destausmaß der Netz-bereitstellung 15 kW, sofern diese nach Inkrafttreten dieser AVB in Betrieb genommen wurden;
c) b. bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die Sicherungs- nennstromstärke Sicherungsnennstromstärke der Nachzählersicherung Vor- bzw. Nachzählerhauptsicherung in Ampere laut nachstehender Tabelle, sofern diese dem bisher bezahlten Netznutzungsrecht entspricht: Sicherungsnennstromstärke- Netznutzungsrecht 1 x 1x 10 A 1 kW nur für Kleinanlagen 1 x 1x 16 A 2 kW nur für Kleinanlagen 3 x 3x 25 A 4 kW 3 x 3x 35 A 7 kW 3 x 3x 40 A 12 kW 3 x 3x 50 A 20 kW
2.2.4 Der zu verrechnende Betrag für das Netzbereitstellungsentgelt errechnet sich wie folgt: A = Ausmaß der Netznutzung in kW 3 x 63 A 30 NBT = Netzbereitstellungsentgelt der Netzebene in EURO je kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 80 A 40 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 100 A 50 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 125 A 60 kW nur für unterbrechbare Lieferung NBE = Netznutzungsrecht Netzbereitstellungsentgelt in EURO NBE = A x Netzbereitstellungstarif der Netzebene je kW Die Mindestleistung für Haushalte beträgt 4 kW.
2.2.3. Die Überleitung des vor dem 19.02.1999 je Anlage des Netz- kunden bestehenden Ausmaßes der Netznutzung erfolgt in der Form, dass 30 Leistungseinheiten (LE) 1 kW entsprechen.NBT
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Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. 2.2.1. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind jene Tarife der SNE- VO anzuwenden, welche 2.2.1 Bezugsgröße für die Netzebene gelten und welche tat- sächlich in Anspruch genommen werden. Mit der Bezahlung Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt ist das vereinbarte Ausmaß bzw. bei einer Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes das tatsächliche Ausmaß der Netzkunde ein entspre- chendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Das im Zuge Netznutzung in kW. Bei der erstmaligen Herstellung an das Netz oder Verstärkung eines Anschlusses wird der Umfang des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung nach Anforderung des Netzkunden und sachverständiger Beratung durch den Netzbetreiber festgelegt. Diesbezügliche Angaben von Netzkunden sind im Interesse einer Abänderung Gleichbehandlung von Netzkunden dann nicht maßgeblich, wenn sie sich bei objektiver Betrachtung, insbesondere auf Grund von Erfahrungswerten (z.B.: Branchenkennzahlen), als unplausibel darstellen. In Sonderfällen kann bei Bedarf eine Übergangsfrist für die Ermittlung des tatsächlichen Ausmaßes der Anschlussanlage bei Erweiterung erworbene Netznutzungsrecht gilt als vertraglich fixierte Mindestleistung, wobei die Mindestleistung Netznutzung vereinbart werden.
2.2.2 Das vertragliche Mindestausmaß der Netznutzung beträgt ab 1.1.2009 in der Netzebene 7 maximal 15 kW beträgtNetzebene 6 100 kW Netzebene 5 400 kW Netzebene 4 5000 kW Vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Mindestausmaße der Netznutzung bleiben unberührt.
2.2.2. 2.2.3 Die Ermittlung des zu vereinbarenden tatsächlichen Ausmaßes der Netz- nutzung erfolgtNetznutzung erfolgt in kW:
a) a. bei Anlagen mit Leistungsmessung über den Mittelwert der, innerhalb des letz- ten Jahres ermittelten Durchschnitt der drei eines Abrechnungszeitraumes 3 höchsten gemes- senen Monatsspitzen (3-Spitzen-Mittel) Leistungswert;einviertelstündlich gemessenen Leistungs- werte. Eine Leistungsmessung wird ab einer Sicherungsnennstromstärke von 63 A vorgesehen.
b) für gemessene Anlagen der Netzebene 7 beträgt das Min- destausmaß der Netz-bereitstellung 15 kW, sofern diese nach Inkrafttreten dieser AVB in Betrieb genommen wurden;
c) b. bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die Sicherungs- nennstromstärke Sicherungsnennstromstärke der Nachzählersicherung Vor- bzw. Nachzählerhauptsicherung in Ampere laut nachstehender Tabelle, sofern diese dem bisher bezahlten Netznutzungsrecht entspricht: Sicherungsnennstromstärke- Netznutzungsrecht 1 x 1x 10 A 1 kW nur für Kleinanlagen 1 x 1x 16 A 2 kW nur für Kleinanlagen 3 x 3x 25 A 4 kW 3 x 3x 35 A 7 kW 3 x 3x 40 A 12 kW 3 x 3x 50 A 20 kW
2.2.4 Der zu verrechnende Betrag für das Netzbereitstellungsentgelt errechnet sich wie folgt: A = Ausmaß der Netznutzung in kW 3 x 63 A 30 NBT = Netzbereitstellungsentgelt der Netzebene in EURO je kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 80 A 40 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 100 A 50 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 125 A 60 kW nur für unterbrechbare Lieferung NBE = Netznutzungsrecht Netzbereitstellungsentgelt in EURO NBE = A x Netzbereitstellungstarif der Netzebene je kW Die Mindestleistung für Haushalte beträgt 4 kW.
2.2.3. Die Überleitung des vor dem 19.02.1999 je Anlage des Netz- kunden bestehenden Ausmaßes der Netznutzung erfolgt in der Form, dass 30 Leistungseinheiten (LE) 1 kW entsprechen.NBT
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Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. 2.2.1. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind jene Tarife der SNE- SNE-VO anzuwenden, welche für die Netzebene gelten und welche tat- sächlich tatsächlich in Anspruch genommen werden. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entspre- chendes entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Das im Zuge der erstmaligen Herstellung an das Netz oder einer Abänderung der Anschlussanlage bei Erweiterung erworbene Netznutzungsrecht gilt als vertraglich fixierte Mindestleistung, wobei die Mindestleistung in der Netzebene 7 maximal 15 kW beträgt.
2.2.2. Die Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netz- nutzung Netznutzung erfolgt:
a) bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb des letz- ten letzten Jahres ermittelten Durchschnitt der drei höchsten gemes- senen gemessenen Monatsspitzen (3-3- Spitzen-Mittel) Leistungswert;
b) ; für gemessene Anlagen der Netzebene 7 beträgt das Min- destausmaß Mindestausmaß der Netz-bereitstellung Netzbereitstellung 15 kW, sofern diese nach Inkrafttreten dieser AVB in Betrieb genommen wurden;
cb) bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die Sicherungs- nennstromstärke Sicherungsnennstromstärke der Nachzählersicherung in Ampere laut nachstehender Tabelle, sofern diese dem bisher bezahlten Netznutzungsrecht entspricht: Sicherungsnennstromstärke- Netznutzungsrecht 1 x 10 A 1 kW nur für Kleinanlagen 1 x 16 A 2 kW nur für Kleinanlagen 3 x 25 A 4 kW 3 x 35 A 7 kW 3 x 40 A 12 kW 3 x 50 A 20 kW 3 x 63 A 30 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 80 A 40 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 100 A 50 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 125 A 60 kW nur für unterbrechbare Lieferung NBE = Netznutzungsrecht x Netzbereitstellungstarif der Netzebene je kW Die Mindestleistung für Haushalte beträgt 4 kW.
2.2.3. Die Überleitung des vor dem 19.02.1999 je Anlage des Netz- kunden Netzkunden bestehenden Ausmaßes der Netznutzung erfolgt in der Form, dass 30 Leistungseinheiten (LE) 1 kW entsprechen.
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Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. 2.2.1. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind jene Tarife der SNE- SNE-VO anzuwenden, welche für die Netzebene gelten und welche tat- sächlich tatsächlich in Anspruch genommen werden. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entspre- chendes ent- sprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Das im Zuge der erstmaligen Herstellung an das Netz oder einer Abänderung der Anschlussanlage bei Erweiterung erworbene Netznutzungsrecht gilt als vertraglich fixierte Mindestleistung, wobei die Mindestleistung in der Netzebene 7 maximal 15 kW beträgt.
2.2.2. Die Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netz- nutzung Netznutzung erfolgt:
a) bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb des letz- ten letzten Jahres ermittelten Durchschnitt der drei höchsten gemes- senen gemessenen Monatsspitzen (3-3- Spitzen-Mittel) Leistungswert;
b) ; für gemessene Anlagen der Netzebene 7 beträgt das Min- destausmaß Mindestausmaß der Netz-Netz- bereitstellung 15 kW, sofern diese nach Inkrafttreten dieser AVB in Betrieb genommen ge- nommen wurden;
cb) bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die Sicherungs- nennstromstärke Sicherungsnennstromstärke der Nachzählersicherung in Ampere laut nachstehender Tabelle, sofern diese dem bisher bezahlten Netznutzungsrecht entspricht: Sicherungsnennstromstärke- Netznutzungsrecht 1 x 10 A 1 kW nur für Kleinanlagen 1 x 16 A 2 kW nur für Kleinanlagen 3 x 25 A 4 kW 3 x 35 A 7 kW 3 x 40 A 12 kW 3 x 50 A 20 kW 3 x 63 A 30 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 80 A 40 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 100 A 50 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 125 A 60 kW nur für unterbrechbare Lieferung NBE = Netznutzungsrecht x Netzbereitstellungstarif der Netzebene je kW Die Mindestleistung für Haushalte beträgt 4 kW.
2.2.3. Die Überleitung des vor dem 19.02.1999 je Anlage des Netz- kunden Netzkunden bestehenden Ausmaßes der Netznutzung erfolgt in der Form, dass 30 Leistungseinheiten (LE) 1 kW entsprechen.
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