Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstel- lungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht beinhaltet eine vertraglich fixierte Mindestleistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersi- cherung laut nachstehender Tabelle: Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnah- me (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tatsächlich erreichten Leistungswerten fest- gelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab ei- ner Absicherung von 3 x 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.
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Samples: www.wasserkraft-soelden.at
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsentgelte-Systemnutzungsentgelte- Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstel- lungsentgeltes Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht beinhaltet eine vertraglich fixierte Mindestleistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersi- cherung Nachzählersicherung laut nachstehender Tabelle: Nennstrom (A) Netznutzungs- recht (kW) Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnah- me Entnahme (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tatsächlich erreichten Leistungswerten fest- gelegtfestgelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab ei- ner einer Absicherung von 3 x 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.
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Samples: www.stadtwerke-kitzbuehel.at
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der SystemnutzungsentgelteSys- temnutzungsentgelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstel- lungsentgeltes Netzbereitstellungs- entgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der ÜbergabestelleÜbergabe- stelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht beinhaltet eine vertraglich fixierte MindestleistungMindestleis- tung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersi- cherung laut nachstehender Tabelle: Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnah- me Entnahme (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tatsächlich erreichten Leistungswerten fest- gelegtfestgelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab ei- ner einer Absicherung von 3 x 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene NetzzugangsverträgeNetz- zugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.
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Samples: stadtwerkeschwaz.at
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstel- lungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der ÜbergabestelleÜber- gabestelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht beinhaltet eine vertraglich fixierte MindestleistungMindest- leistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersi- cherung laut nachstehender Tabelle: Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnah- me (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tatsächlich erreichten Leistungswerten fest- gelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab ei- ner Absicherung von 3 x 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.
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Samples: www.e-werk-winkler.at
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind jene Tarife anzuwenden, welche für die Entgelte jener Netzebene anzuwendengelten, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (NetzanschlusspunktNetzan- schlusspunkt). Die Engelthöhe Tarifhöhe ist der SystemnutzungsentgelteSNT-Verordnung VO zu entnehmenent- nehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstel- lungsentgeltes Netzbereitstellungs- entgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene er- worbene Netznutzungsrecht beinhaltet eine vertraglich fixierte Mindestleistung. Die Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7erfolgt: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb inner- halb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich ein- viertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung Absiche- rung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende be- grenzende Vor- oder Nachzählersi- cherung Nachzählersicherung laut nachstehender Tabelle: Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung Ein- speisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung Mindest- leistung für die Entnah- me Entnahme (max. 15 kW in der Netzebene Netzebe- ne 7) nach den tatsächlich erreichten Leistungswerten fest- gelegtfestgelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab ei- ner einer Absicherung von 3 x 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.
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Samples: ewerk.kematenintirol.at