Erstattung von Krankenhauskosten im Ausland Musterklauseln

Erstattung von Krankenhauskosten im Ausland. Wenn die Versicherten in ihrem Heimatland keine Krankenzusatzversicherung oder eine andere gleichwertige Versicherung abgeschlossen haben oder die Bestimmungen ihrer Krankenzusatzversicherung oder Krankenversicherung nicht eingehalten haben (insbesondere wenn sie ihre Beiträge nicht fristgerecht gezahlt haben), erfolgt keine Intervention von Europ Assistance für medizinische Kosten. 1. Die ergänzende Kostenerstattung umfasst Behandlungen, die im Ausland infolge einer Krankheit oder eines Unfalls während einer Reise erhalten wurden und unvorhersehbar sind, sofern keine Vorerkrankungen vorliegen. 2. Die ergänzende Kostenerstattung erfolgt nach Erschöpfung der Entschädigungen, auf die der Versicherte bei der Sozialversicherung, der Krankenzusatzversicherung und/oder jeder anderen Vorsorge- oder Versicherungseinrichtung für dieselben Risiken Anspruch hat. Die Übernahme der medizinischen Kosten erlischt, wenn die Rückführung des Versicherten stattfindet oder wenn der Versicherte unser Rückführungsangebot ablehnt oder verzögert. 3. Folgende im Ausland aufgewendete Behandlungskosten verleihen Anspruch auf unsere ergänzende Kostenerstattung: - Arzt- und Chirurgenhonorare; - Arzneimittel, die von einem ortsansässigen Arzt oder Chirurgen verschrieben werden; - dringende zahnärztliche Behandlungen bis zu einem Höchstbetrag von 150 EUR pro Versicherten; - Krankenhauskosten, sofern der Versicherte von den Ärzten des Versicherers für nicht transportfähig befunden wird - Kosten für einen Transport, der von einem Arzt für eine lokale Fahrt angeordnet wird; - Kosten für eine durch einen Arzt angeordnete Aufenthaltsverlängerung des Patienten im Hotel in Höhe von bis zu 800 EUR, wenn der Kranke oder der Verletzte seine Rückkehr in sein Heimatland nicht bis zum ursprünglich geplanten Datum vornehmen kann. 4. Die in § 2 und § 3 genannte ergänzende Erstattung der Behandlungskosten wird in Höhe von 25.000 EUR pro Person und Versicherungsjahr garantiert. Die Erstattung erfolgt auf der Grundlage folgender Belege: • detaillierter medizinischer Bericht des verordnenden Arztes, der den Versicherten im Ausland versorgt; • Originalabrechnungen der Sozial- und/oder Vorsorgeeinrichtungen als Rechtfertigung für die erhaltene Erstattung sowie Kopien der Honorar- und Gebührenrechnungen; • Bei Ablehnung der Erstattung durch die Krankenzusatzversicherung oder jede andere Vorsorgeeinrichtung muss der Versicherte die Ablehnungsbescheinigung und die Originalbelege seiner Auslagen einreichen. Die...

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  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertrags- typische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Mate- rial auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Auf- stellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstal- tungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemes- sene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.