Kostenerstattung Musterklauseln

Kostenerstattung. Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.
Kostenerstattung. 1. Die Kommune erstattet der Stadt die Kosten für den Betrieb des elektronischen Personenstandsregisters und des IT- Fachverfahrens AutiSta. Die Kostenerstattung beträgt 1.056,72 EUR pro bei der Kommune vorhandenem Fach­ verfahrensarbeitsplatz und Vertragsjahr.
Kostenerstattung. (1) Dem Arbeitnehmer sind alle im Zusammenhang mit der Telearbeit erwachsenden Aufwendungen gegen Nachweis zu ersetzen. Anstelle des Nachweises können Pauschalerstattungen vereinbart werden.
Kostenerstattung. 3.1.1 Erstattungsfähig sind
Kostenerstattung. 7.1 Fahrtkosten von und zum Arbeitsplatz Beispiel
Kostenerstattung. (1) Der Beauftragende erstattet dem Eigenbetrieb des Beauftragten die Kosten, die diesem aufgrund der Beauftragung mit der Durchführung der Leistungen nach § 3 dieser Zweck- vereinbarung entstehen. Sofern die Leistungen einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist auch die Umsatzsteuer - ggf. auch rückwirkend - zu erstatten. Der Beauftragte verfolgt mit der Durchführung der Aufgaben keine Gewinnerzielungsabsicht.
Kostenerstattung. Erstattungsfähig sind
Kostenerstattung. Erstattungsfähig sind zu 100 %
Kostenerstattung. Der Versicherer erstattet im Versicherungsfall die entstan- denen Kosten – bei stationärer Pflege auch die Aufwen- dungen für Unterkunft und Verpflegung sowie besondere Komfortleistungen und zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen (siehe A I 1 a) –, die über die Leistungen hi- nausgehen, die die versicherte Person von der PPV oder SPV und an Beihilfe erhält, bis zu der versicherten Höchst- summe. Die Höchstsumme ergibt sich aus der Anzahl der verein- barten Tarifstufen. Eine vereinbarte Tarifstufe entspricht 10 % der Vorleistung der PPV oder SPV. Bei Beihilfeberechtigten entspricht eine vereinbarte Tarif- stufe 10 % der Vorleistung, die eine nicht beihilfeberech- tigte Person aus der PPV oder SPV erhalten würde.
Kostenerstattung aa) Der Versicherer kann Ersatz seiner Kosten verlangen, wenn • der Schaden als nicht ersatzfähig festgestellt wird und die Schadenmeldung sich als missbräuchlich erweist oder • der Versicherungsnehmer nach der einfachen Abschätzung eine förmliche Abschätzung beantragt hat bzw. eine Obmannsabschätzung erforderlich wurde und das Abschätzungsergebnis bei wenigstens einem Schlag nicht mindestens Prozentpunkte höher ist, als das Ergebnis der einfachen Abschätzung.