Kostenerstattung Musterklauseln

Kostenerstattung. Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.
Kostenerstattung. Die Kommune erstattet der Stadt die Kosten für den Betrieb des elektronischen Personenstandsregisters und des IT- Fachverfahrens AutiSta. Die Kostenerstattung beträgt 1.056,72 EUR pro bei der Kommune vorhandenem Fach­ verfahrensarbeitsplatz und Vertragsjahr.
Kostenerstattung. Erstattungsfähig sind a) die vom Krankenhaus berechneten Kosten für allgemeine Kranken- hausleistungen gemäß Bundespflegesatzverordnung bzw. Kranken- hausentgeltgesetz und gesondert berechenbare Belegarzthonorare, b) die vom Krankenhaus berechneten Kosten für Wahlleistungen ge- mäß Bundespflegesatzverordnung bzw. Krankenhausentgeltgesetz, c) Arzthonorare, d) Krankentransportkosten zum und vom nächsterreichbaren und für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus in einem hierfür vor- gesehenen Spezialfahrzeug (einschließlich Rettungshubschrauber). Zu den erstattungsfähigen Kosten zu a) und b) gehören auch Aufwen- dungen für - Isotopenbehandlungen, - Herz-Lungenmaschine, - Herzschrittmacher, - stationäre Blutdialyse (künstliche Niere), Organverpflanzungen, - künstliche Gelenke, - Behandlungen in der Intensivstation, - teilstationäre Behandlungen, - vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115 a SGB V, - die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten. Eine aus medizinischen Gründen not- wendige Mitaufnahme liegt in der Regel dann vor, wenn der Patient zu Beginn der stationären Heilbehandlung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zu den erstattungsfähigen Kosten gemäß 1.1 gehören auch Aufwen- dungen für stationäre Psychotherapie. Werden bei einer Entbindung für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines gesunden Säuglings Kosten berechnet, so gelten die- se Kosten als für die Mutter entstanden, wenn für das Kind keine eigene Versicherung bei einem privaten Krankenversicherer besteht. Sie wer- den zusammen mit den Entbindungskosten erstattet. Falls von einem Krankenhaus nicht nach der Bundespflegesatzverord- nung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet wird, gelten die Leistungen der Tarifstufe uni-ST 1 für die „1. Klasse“, der Tarifstufe uni- ST 2 für die „2. Klasse“ und der Tarifstufe uni-ST 3 für die „3. Klasse“.
Kostenerstattung. (1) Dem Arbeitnehmer sind alle im Zusammenhang mit der Telearbeit erwachsenden Aufwendungen gegen Nachweis zu ersetzen. Anstelle des Nachweises können Pauschalerstattungen vereinbart werden.
Kostenerstattung. Die Beauftragende erstattet dem Eigenbetrieb des Beauftragten die Kosten, die diesem aufgrund der Beauftragung mit der Durchführung der Leistungen nach § 3 dieser Zweck- vereinbarung entstehen. Sofern die Leistungen einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist auch die Umsatzsteuer - ggf. auch rückwirkend - zu erstatten. Der Beauftragte verfolgt mit der Durchführung der Aufgaben keine Gewinnerzielungsabsicht.
Kostenerstattung. Der Versicherer erstattet im Versicherungsfall die entstan- denen Kosten – bei stationärer Pflege auch die Aufwen- dungen für Unterkunft und Verpflegung sowie besondere Komfortleistungen und zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen (siehe A I 1 a) –, die über die Leistungen hi- nausgehen, die die versicherte Person von der PPV oder SPV und an Beihilfe erhält, bis zu der versicherten Höchst- summe. Die Höchstsumme ergibt sich aus der Anzahl der verein- barten Tarifstufen. Eine vereinbarte Tarifstufe entspricht 10 % der Vorleistung der PPV oder SPV. Bei Beihilfeberechtigten entspricht eine vereinbarte Tarif- stufe 10 % der Vorleistung, die eine nicht beihilfeberech- tigte Person aus der PPV oder SPV erhalten würde.
Kostenerstattung. Ausgaben der Krankenkassen für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 SGB V und nach § 53 Abs. 4 SGB V mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 SGB V im Jahr 2011 und 2012 sind nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungsjahres auf die vorhersehbare morbiditätsbedingte Gesamtvergütung gemäß Teil A Ziffer 1 dieser Vereinbarung anzurechnen. Die konkrete Umsetzung nach § 13 Abs. 2 SGB V und nach § 53 Abs. 4 SGB V erfolgt bilateral zwischen der KVSH und der jeweiligen Krankenkasse.
Kostenerstattung. Die gesamten Personal - und Sachkosten für das von der Stadt Voerde nach § 2 dieser Vereinbarung eingesetzte Personal werden der Stadt Voerde auf der Basis des Mittelwertes zwischen den Personalkosten der eingesetzten Mitarbeiterin und den „Kosten eines Arbeitsplatzes“ nach den Ausführungen der KGSt 2012/2013 erstattet. Ausgehend von der in § 2 genannten Fallzahl handelt es sich hierbei zz. um einen Jahresbetrag in Höhe von 19.741,29 €, der auf einer Arbeitszeiterhöhung der Mitarbeiterin von 10 Stunden wöchentlich basiert. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich, die Teilbeträge sind jeweils zum 01.06. und 01.12. eines Jahres fällig. Es besteht Einvernehmen, dass die Kostenerstattung neu auszuhandeln ist, sofern die übertragenen Fälle mit dem v. g. Stundenkontingent nicht mehr adäquat bearbeitet werden können. Die im Rahmen von Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder Zwangsvollstreckung anfallenden Verfahrenskosten werden unmittelbar von der Gemeinde Hünxe getragen. Hierzu übersendet die Stadt Voerde die entsprechenden Rechnungen an die Gemeinde Hünxe - Sozialamt - zur dortigen Begleichung.
Kostenerstattung. 7.1 Fahrtkosten von und zum Arbeitsplatz Beispiel 1 Um den vorläufigen Nettobetrag für Xxx zu kennen, wird die Reduzierung des Vorabzugs für die Überstunden zum Betrag von € 2.223,65, d.h.: € 2.223,65 + € 19,06 (siehe Punkt 1.5) Xxxx bekommt für Ihre Fahrten eine Vergütung von € 54,78. Dieser Betrag wird zu ihrem Nettolohn addiert.
Kostenerstattung. Die Anrechnung von Kostenerstattungen nach § 13 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 SGB V auf die MGV erfolgt nach Maßgabe gesonderter vertraglicher Regelungen.