Erstbemusterung Musterklauseln
Erstbemusterung. Die Anzahl der Erstmuster wird zwischen Epp und dem Lieferanten vereinbart und in einer schriftlichen Bestellung fixiert.
6.1 Die Erstbemusterung ist vom Lieferanten nach den Regeln der VDA Band 2 in der jeweils aktuellen Ausführung durchzuführen und zu dokumentieren. Wenn nicht anders vereinbart, gilt zwischen Epp und dem Lieferanten die „Vorlagestufe 2“ gem. VDA Band 2. Der Lieferant ist darüber hinaus verantwortlich für die Erstmusterfreigaben aller Komponenten, Teilsysteme und Dienstleistungen seiner Lieferanten, um die Produktanforderungen zu erfüllen.
6.2 Erstbemusterungen sind immer auf Anforderung der Epp erforderlich (Ausnahme siehe 5.7) Gründe der Erstbemusterung können liegen in:
1. vor der ersten Serienanlieferung von Neuteilen,
2. vor einem Materialwechsel an Serienteilen,
3. vor Änderungen des Herstellungsprozesses,
4. vor Werkzeugänderungen bzw. dem Einsatz neuer Werkzeuge,
5. nach erfolgten Änderungen auf Grund einer Designänderung,
6. vor einer Produktionsstättenverlagerung,
7. vor Änderungen oder Umstellungen von Prüfverfahren,
8. wenn die letzte Anlieferung länger als 12 Monate zurückliegt,
9. im Fall einer abgewiesenen Erstbemusterung . Dies bedeutet, dass die Bedingungen der Serienfertigung erst umgestellt werden dürfen, wenn die parallel laufende Erstbemusterung erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Lieferant wird in den Fällen, in denen eine Erstbemusterung durch ▇▇▇ selbst ausgelöst wird (siehe Aufzählung 5.2), bei Epp die Zustimmung zur Umsetzung seiner Maßnahmen einholen.
6.3 Der Lieferant muss die Erstmuster gemäß den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Datenblättern, Werksnormen, überprüfen und dies entsprechend schriftlich dokumentieren. Die Erstmusterteile und -unterlagen sind so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung der dokumentierten Prüfergebnisse zu den entsprechenden Prüfpunkten an den Erstmusterteilen möglich ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Teile, die aus Mehrfachwerkzeugen stammen bzw. auf unterschiedlichen Fertigungseinrichtungen hergestellt werden, entsprechend gekennzeichnet und pro Fertigungseinrichtung geprüft und protokolliert werden. Merkmale, die vom Lieferanten nicht selbst geprüft werden können, müssen durch Prüfzeugnisse von Prüfinstituten belegt werden. Insbesondere Werkstoffuntersuchungen sind gem. den gültigen Vorschriften wie z.B. der EN10204 zu dokumentieren. Die geforderten Prüfprotokolle gehören zum Umfang des Erstmusterprüfberichts und sind dem Erstmusterprüfbericht be...
Erstbemusterung. Erstmusterprüfungen erfolgen nach Vorgabe von BRANOfilter.
Erstbemusterung. Für alle besonderen Merkmale muss der Lieferant detaillierte Analysen der Eignung der eingesetzten Herstellungsanlagen und Prüfmittel sowie Prozessfähigkeitsuntersuchungen durchführen und dokumentieren. Vor Anlauf der Serienproduktion hat der Lieferant die Prozess- und Produktfreigabe (PPF) nach VDA Schrift 2 / Vorlagestufe 2, oder, falls vom Besteller gefordert, ein PPAP nach QS 9000 / Vorlagestufe 3 durchzuführen. Die Abstimmungen dazu und ggf. zu darüber hinausgehenden Bemusterungsanforderungen erfolgen im Rahmen der Projektarbeit. Diese Vorgehensweise gilt auf Verlangen des Bestellers auch bei: • Produktänderungen • Werkzeugänderungen • Werkzeugneuerstellungen • Prozessänderungen • Materialänderungen • Zeichnungsänderungen • Produktionsverlagerungen • Aussetzen der Fertigung > 1 Jahr
Erstbemusterung. Erstmuster werden von der MTCE explizit bestellt. Die Vorgaben der zu liefernden Daten sind der Bestellung zu entnehmen. Im Regelfall entsprechen diese den Anforderungen den der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten SQP-Regeln auf Produktebene. Alle geforderten Unterlagen müssen gleichzeitig mit den Erstmusterteilen zum Liefertermin der MTCE vorliegen. Zu spät oder nicht eingereichte Unterlagen können zu einem negativen Erstmusterentscheid führen und unter Umständen den Serienanlauf verzögern. Ist der Lieferant nachweislich für diese Verzögerung verantwortlich, haftet dieser für die daraus entstandenen Kosten und Schäden. Die Erstmusteranforderungen (SQP) sind im Internet / Lieferantenportal der MTCE abgelegt.
Erstbemusterung. Der Lieferant verpflichtet sich in folgenden Fällen eine Erstbemusterung durchzuführen bei neuen Produkten bei geänderten Spezifikationen bei geänderten Fertigungsbedingungen falls Werkzeug länger als 1 Jahr nicht genutzt wurde nach Fertigungsunterbrechung von mehr als 3 Jahren nach Wechsel des Fertigungsstandortes nach Wechsel des Zulieferers oder der Materialquelle Korrektur von Abweichungen nach Änderungen von Teilprozessen nach einer Liefersperre Tritt einer der genannten Fälle ein, ist der Lieferant gegenüber SWW meldepflichtig. Erstmuster sind unter Serienbedingungen (Maschinen, Anlagen, Betriebs- und Prüfmittel, Bearbeitungsbedingungen) zu fertigen und zu prüfen. Die Prüfergebnisse aller Merkmale sind in einem Erstmusterprüfbericht zu dokumentieren. Die Anzahl der zu dokumentierenden Teile ist mit SWW im Vorfeld abzustimmen. Werden keine Angaben zu der Anzahl gemacht, gelten ausnahmslos 5 Teile als Vorgabe. Wird im Zuge der Bestellung keine andere Festlegung getroffen, gilt grundsätzlich die Vorlagestufe 2 bei bestehenden Produkten und Dienstleistungen, sowie die Vorlagestufe 3 bei neuen Lieferanten und neuen Produkten bzw. Dienstleistungen. Die Erstmuster sind mit dem Erstmusterprüfbericht und den Unterlagen gemäß Vorlagestufe zum vereinbarten Termin an die angegebene Adresse zu liefern. Die Erstmuster-Dokumente sind zusätzlich elektronisch an ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ zu senden. Zur Identifizierung der Merkmale sind gleichlautende Nummern und Bezeichnungen im Erstmusterprüfbericht und in der mitzuliefernden aktuellen Bestellzeichnung zu verwenden. Falls das Muster durch SWW nicht freigegeben wird, hat in einer mit SWW abgestimmten Zeit eine Nachbemusterung zu erfolgen. Zusatzkosten die SWW durch eine mögliche Nachbemusterung entstehen sollten, werden dem Lieferanten aufgezeigt und in Rechnung gestellt. Lieferzertifikate Lieferzertifikate, wie z.B. Abnahmeprüfzeugnisse, Schichtdickenprotokolle etc., werden im Einzelfall in der Bestellung durch SWW konkretisiert, eingefordert und sind an ▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ zu senden.
Erstbemusterung. Vor Aufnahme von Serienlieferungen muss der Lieferant Musterteile mit Prüfbericht nach VDA-Schrift 2 „Erstmusterprüfung“ bzw. wenn in der Bestellung vorgeschrieben im Produktionsteile-Abnahmeverfahren als PPAP RIBE zur Verfügung stellen. Soweit keine teilespezifischen Vereinbarungen gelten, sind dem Bericht 20 Muster beizulegen. Jede Mustersendung ist deutlich mit dem Vermerk „Muster“ zu kennzeichnen. Es dürfen erst dann Serienteile geliefert werden, wenn eine ausdrückliche schriftliche Freigabe durch die RIBE vorliegt. Die Erstmusterprüfung ist in Abstimmung mit RIBE in folgenden Fällen vollständig oder teilweise zu wiederholen: ▪ Fertigungsunterbrechung von mehr als einem Jahr ▪ Änderung von Einrichtungen und Prüfmitteln im Entwicklungs- und Herstellungsprozess ▪ Konstruktionsänderung (Fit/ Form/ Funktion) ▪ Prozessänderung ▪ Materialänderung ▪ Verlagerung des Produktionsstandortes ▪ Wechsel eines Unterauftragnehmers
Erstbemusterung. Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Herstellprozess, inklusive die Material- und Rohstoffversorgung schriftlich in ausreichender Detaillierung festzulegen. Die Freigabe von Erstmustern, erfolgt durch BRUSA. Falls eine Erstbemusterung seitens BRUSA erforderlich ist, wird diese mit der 1. Bestellung und vor der ersten Fertigung beim Lieferanten eingefordert. Umfänge einer Erstbemusterung können sein (Beispiel): Erstmusterprüfbericht Erstmusterbauteile (Anzahl wird vorab abgestimmt) Massprüfung und Werkstoffprüfung (Nachweiss der Zeichnungsmerkmale) EOL, AOI, Funktions- und Werkstoffprüfungen Prüfpläne Verpackungsanweisung Templates können, falls erforderlich, bei BRUSA angefordert und beigestellt werden. Prozess-, Produktüberwachung, Abweichungen u. Sonderfreigabe Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Prozesse, wie auch die zu produzierenden Produkte kontinuierlich überwacht werden und dass diese immer dem Zustand der Erstbemusterung entsprechen. Wenn aus vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen die Notwendigkeit besteht, von den vereinbarten Bedingungen - insbesondere von den vereinbarten Spezifikationen abweichende Produkte an BRUSA zu liefern, so hat der Lieferant dies rechtzeitig vorab schriftlich bei BRUSA zu beantragen. Die unter einer schriftlicher Sonderfreigabe (E-Mail ist ausreichend) seitens BRUSA erfolgenden Lieferungen sind vom Lieferanten zu kennzeichnen. Es besteht keine Verpflichtung seitens BRUSA, zur Durchführung einer über die Sorgfaltspflicht hinausgehenden Eingangsprüfung. Unter Berücksichtigung der Prüfungen beim Lieferanten gemäß dieser Qualitätssicherungsvereinbarung, beschränkt sich die Wareneingangsprüfung bei BRUSA auf die Überprüfung der Lieferscheindaten, die Überprüfung der Anzahl der Liefereinheiten, sowie die Überprüfung auf äußerlich an der Transportverpackung deutlich erkennbare Transportschäden. Im Rahmen des Geschäftsablaufes entdeckte Mängel, wird BRUSA dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Der Lieferant ist zur fortlaufenden Beobachtung und Untersuchung seiner Produkte und Verfahren auf bestehende Gefahrenpotentiale und zur Veranlassung geeigneter Massnahmen zu deren Abwendung verpflichtet. Neu erkannte Gefahrenpotentiale werden vom Lieferanten unverzüglich an BRUSA mitgeteilt. Der Lieferant stellt durch geeignete Maßnahmen der Produktkennzeichnung die Rückverfolgbarkeit und den lückenlosen Qualitätsnachweis aller Werkstoffe, Herstellprozesse und Produkte sicher. Die Rückverfolgbarkeit ist so zu gestalten, ...
Erstbemusterung. Die Erstbemusterung erfolgt nach Bär-Vorgaben. Sie ist vor Aufnahme der Serienfertigung immer dann notwen- dig, wenn: • ein neues Teil bestellt wird • eine technische Änderung vorliegt • ein neues Werkzeug, Werkzeugwechsel oder -änderung erforderlich ist • eine Änderung der Produktionsstätte erfolgte • nach längerem Aussetzen der Fertigung (länger als 12 Monate) • auf Anweisung von Bär Die Erstmuster müssen vollständig unter Serienbedingungen hergestellt worden sein. Alle Abweichungen im Her- stellprozess vom geplanten Zustand bei Serienfertigung sind zu dokumentieren und vorab schriftlich mit Bär zu vereinbaren. Nach Vorlage der Erstmuster führt Bär nach eigenem Ermessen Prüfungen durch. Aufgrund dieser Messergebnis- se und den vom Lieferanten vorgelegten entscheidet Bär über die Freigabe. Eine Freigabe der Erstmuster durch Bär entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung für die Qualität der Produkte. Die Freigabe ist rein technischer Art und stellt keinen Lieferauftrag dar. Der Lieferant liefert die Erstmuster zusammen mit dem geforderten Erstmusterprüfbericht. Die geprüften Teile müssen so gekennzeichnet sein, dass eine Zuordnung der Messwerte eindeutig ist. Die Lieferung der Serienteile darf erst nach Erstmusterfreigabe durch Bär erfolgen.
Erstbemusterung a) Erstmuster sind Produkte welche ausschließlich mit Serienmaterial unter Serienbedingungen gefertigt werden.
b) Erstmuster dürfen ausschließlich mit Equipment, welches für die Serienproduktion vorgesehen und freigegeben ist, produziert werden.
c) Die Anforderungen an die Erstmuster (einschließlich Dokumentation) sind für jedes Produkt / jede Produktgruppe in der jeweiligen Spezifikation definiert bzw. vor Angebotslegung zu definieren.
d) Mit dem Lieferanten schriftlich vereinbarte Kundenspezifische Anforderungen an das Produkt / an den Prozess müssen vom Lieferanten in der gesamten Lieferkette (Tier x Lieferant) transferiert und implementiert werden.
e) Sofern nicht anders vereinbart, sind Produkte nach VDA Band 2 bzw. ▇▇▇▇ PPAP vollumfänglich zu bemustern.
f) Im Falle, dass der Lieferant ein neues Produkt für bzw. mit GG entwickelt, ist ein Entwicklungsplan mit GG abzustimmen und ein separater Entwicklungsvertrag oder ein vergleichbares Dokument bilateral unterzeichnet werden.
g) Der Lieferant hat bei angedachten Produkt- bzw. Prozess-Änderungen schriftlich GG mittels Änderungsanzeige zu informieren bevor Entwürfe / Spezifikationen modifiziert werden oder um Freigaben für Spezifikationsabweichungen zu erhalten, bevor der Bemusterungsprozess initiiert wird. Als Anhaltspunkt dient das Regelwerk "VDA Band 2 - Auslösematrix für PPF-Verfahren", welches regelt, für welche Änderungen an Produkt und/oder Prozess der Kunde zu informieren ist.
h) Die vorgestellten Muster haben der vereinbarten Spezifikation zu entsprechen. Der Lieferant hat alle im Zuge der Erstmusterproduktion festgestellten Abweichungen im Erstmusterprüfbericht klar und deutlich anzuführen.
i) Sofern nicht anders vereinbart, finden folgende- mindestens jedoch eines der Standardverfahren zur Freigabe Anwendung: - Freigabe durch Materialentwicklung (ME) - Freigabe durch PPFB – vormals EMPB (PPF gemäß VDA Band 2) - Freigabe durch PSW (PPAP gemäß AIAG)
j) Nach einer positiven Überprüfung erhält der Lieferant eine schriftliche Freigabe seitens GG Supplier Quality.
Erstbemusterung. 25.1 Im Rahmen einer Erstmusterbestellung wird dem Lieferanten die jeweilige Forde- rung zum Umfang bzw. zur Vorlagestufe der Bemusterung mitgeteilt.
25.2 Wird nicht explizit auf eine Vorlagestufe verwiesen, wird die Vorlagestufe 3 des Produktionsprozess- und Produktfreigabeverfahrens (PPF) nach VDA Band 2 o- der die Vorlagestufe 3 des Production Part Approval Process (PPAP) - Verfahrens angewendet. Bei Werkzeugen mit mehreren Kavitäten muss jedes Formnest im Umfang von 5 Artikeln bemustert und separat im Prüfbericht aufgeführt werden.
25.3 Zu jeder vorgestellten Bemusterung müssen 7 Teile bzw. Produkte je Kavität, wenn zutreffend, aus der zur Bemusterung gehörenden Charge als Erstmuster gekennzeichnet und den entsprechenden Ansprechpartner bei SMIA zur Verfü- gung gestellt werden, soweit nicht anders vereinbart.
25.4 SMIA behält sich das Recht vor, bei eindeutigen Wiederholungsfehlern im Rah- men von Erstmusterprüfungen dem Lieferanten den Prüfaufwand zu verrechnen.
