Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele § 11 Maßnahmen und Indikatoren § 12
Qualitätssicherung. § 12 Grundlagen und Ziele § 13 Maßnahmen und Indikatoren § 14 Sanktionen
Qualitätssicherung. § 11 Grundlagen und Ziele § 12 Maßnahmen und Indikatoren § 13 Vertragsmaßnahmen
Qualitätssicherung. Die für alle teilnehmenden Ärzte nach dieser Vereinbarung geltenden Qualifizierungs- voraussetzungen zur Erbringung der Laborleistung in Bezug auf die Ringversuchs- zertifikatspflicht sind der aktuell geltenden Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen zu entnehmen und im Rahmen des Teilnahmeprozesses gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen (Anlage 2). Für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten nach Teilnahme. § 10
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele § 11 Maßnahmen und Indikatoren § 11a Förderung der Wirtschaftlichkeit § 12 Maßnahmen bei Vertragsverletzung
Qualitätssicherung. 6.1 Die spezialisierten Leistungserbringer sind verpflichtet, ein internes Qualitätsmanagement durchzuführen. Sie nehmen regelmäßig an palliativmedizinischen/- pflegerischen Fortbildungen teil und führen möglichst halbjährlich multidisziplinäre Qualitätszirkel durch, an denen auch die übrigen in der Versorgung Tätigen teilnehmen. Die spezialisierten Leistungserbringer sollen sich außerdem an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen.
Qualitätssicherung. Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich, die gesetzlichen Qualitätsanforderungen nach den §§ 135 Abs. 2, 135a, 136a, 137 SGB V sowie die Anforderungen der Richtlinien der Bundesärztekammer einzuhalten.
Qualitätssicherung. § 11 Grundlagen und Ziele § 12 Maßnahmen und Indikatoren § 13 Durchführung der Qualitätssicherung § 14 Fortbildung und Schulung der Vertragsärzte § 15 Sanktionen
Qualitätssicherung. (1) Für die Durchführung dieser Vereinbarung und zur Prüfung der genannten Anforderungen hat die Onkologie-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung folgende Aufgaben: ● Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 3 sowie die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Genehmigung nach § 7. ● Überprüfung des Vorliegens der in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen. Eine Genehmigung nach § 2 wird nur erteilt, wenn der Vertragsarzt in seinem Antrag sein Einverständnis zur Durchführung einer solchen Überprüfung erklärt. ● Stichprobenweise Überprüfung (8% der teilnehmenden Ärzte, jeweils 20 Fälle pro Jahr) der einheitlichen Dokumentation gemäß § 8 hinsichtlich der Vollständigkeit und der Orientierung der Behandlung an den aktuellen, einschlägig interdisziplinär abgestimmten Leitlinien, die medizinisch- wissenschaftlich anerkannt sind. ● Prüfung der von den Krankenkassen übermittelten Daten nach § 300 SGB V zur Einleitung einer gezielten Pharmakotherapieberatung.
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele § 11 Maßnahmen und Indikatoren § 12 Maßnahmen bei Verstoß gegen die Ziele des Programms