Kontrollrechte Musterklauseln

Kontrollrechte. 11.1. Soweit dem Kunden nach Anwendbarem Datenschutzrecht ein Kontrollrecht zusteht, ist der Kunde berechtigt, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen durch Siemens und Unterauftragsverarbeiter einmal jährlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 11.2 bis 11.4 zu überprüfen, soweit nicht zusätzliche Kontrollen nach Anwendbarem Datenschutzrecht erforderlich sind. Solche Kontrollen beschränken sich auf die Informations- und Datenverarbeitungssysteme, die für die Erbringung des Angebots relevant sind.
Kontrollrechte. Der Auftraggeber hat das Recht, beim Auftragnehmer die Einhaltung der Regelungen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages, der erteilten Weisungen und der anwendbaren Datenschutzgesetze selbst oder durch einen vom Auftraggeber benannten geeigneten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Insbesondere stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht Vor-Ort-Kontrollen und sonstige Überprüfungen, die vom Auftraggeber oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden.
Kontrollrechte. 5.1.1 Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer stellt dafür sicher, dass sich der Auftraggeber ggf. jährlich von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftraggeber kann sich insbesondere nach Anmeldung (und ohne Anmeldung bei in Ziffer 3.9 und 3.10 genannten Vorfällen) zu Prüfzwecken in den Betriebsstätten des Auftragnehmers zu den üblichen Ge- schäftszeiten und, soweit möglich, ohne Störung des Betriebsablaufes von der Angemes- senheit der Maßnahmen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Erforder- nisse der für die Auftragsverarbeitung einschlägigen Datenschutzgesetze überzeugen. Das gleiche Recht steht grundsätzlich den für die Aufsicht über den Auftraggeber zuständigen Datenschutzbehörden zu. Zudem hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich und vollumfänglich sicherheitsrelevante Auskünfte zu erteilen. Alle Informationen, die die Informationssicherheit des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragneh- mer betreffen, sind vertraulich zu behandeln.
Kontrollrechte. Unterrichtung der von Sicherheitsüberprüfungen Betroffenen über ihr Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes;
Kontrollrechte. Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer, Überprüfungen hinsichtlich der hier geregelten Verpflichtungen des Auftragnehmers durchzuführen. Er kann sich nach rechtzeitiger Anmeldung von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer vor Inanspruchnahme einer hier bestimmten Leistung und sodann regelmäßig in angemessener Weise überzeugen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber etwaig anfallende Kosten, die in Verbindung mit den Kontrollmaßnahmen stehen, in Rechnung zu stellen.
Kontrollrechte. 1. Soweit der Besteller oder Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die auf die Bestellung bezogenen Unterlagen des Lieferanten verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Verlangen des Bestellers bereit, eine solche Nachprüfung bzw. ein Audit in seinem Betrieb zuzulassen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
Kontrollrechte. XXXXXX verpflichtet sich, dem Unternehmen auf schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten unter dieser Auftragsverarbeitungsvereinbarung erforderlich sind. Hierzu kann PAYONE auch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit vorlegen.
Kontrollrechte. 8.1. Die MGB kann jederzeit überprüfen, ob die EVU und ihr Personal alle gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen für die Benützung der Infrastruktur erfüllen. Die Sicherheitskontrollen erfolgen in der Form von angekündigten oder unangekündigten Audits.
Kontrollrechte. 6.1 Die Post hat jederzeit das Recht, den Stand der Ver- tragserfüllung zu kontrollieren und darüber Auskunft zu verlangen.
Kontrollrechte. 6.1. Quintly erklärt sich damit einverstanden, dass der Kunde jederzeit berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme.