Kontrollrechte. 11.1. Soweit dem Kunden nach Anwendbarem Datenschutzrecht ein Kontrollrecht zusteht, ist der Kunde berechtigt, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen durch Siemens und Unterauftragsverarbeiter einmal jährlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 11.2 bis 11.4 zu überprüfen, soweit nicht zusätzliche Kontrollen nach Anwendbarem Datenschutzrecht erforderlich sind. Solche Kontrollen beschränken sich auf die Informations- und Datenverarbeitungssysteme, die für die Erbringung des Angebots relevant sind.
11.2. Siemens und Unterauftragsverarbeiter können (interne oder externe) Auditoren beauftragen, Audits durchzuführen, um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten zu prüfen. In diesem Fall wird jeweils ein Prüfbericht („Auditreport“) erstellt. Auf Verlangen des Kunden stellt Siemens die entsprechenden Auditreports für die betroffenen Angebote zur Verfügung. Der Kunde stimmt zu, dass die Kontrollrechte des Kunden durch die übermittelten Auditreports erfüllt werden.
11.3. Soweit nach Anwendbarem Datenschutzrecht erforderlich, ermöglicht Siemens zusätzliche Kontrollen, insbesondere Vor-Ort- Kontrollen, in den Einrichtungen und Räumlichkeiten von Siemens durch den Kunden oder ein unabhängiges, akkreditiertes Drittunternehmen, während der regulären Geschäftszeiten und nach angemessener Vorankündigung geprüft werden können.
11.4. Alle Auditreports und im Rahmen eines Audits zur Verfügung gestellte Informationen und Dokumente sind vertrauliche Informationen von Siemens und dürfen nur an Weitere Verantwortliche weitergegeben werden, wenn der Kunde diesen Vertraulichkeitspflichten auferlegt, die den Vertraulichkeitspflichten der Vereinbarung entsprechen. Sofern sich Auditreports auf Unterauftragsverarbeiter beziehen, können die Auditreports gegebenenfalls nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sich der Kunde und Weitere Verantwortliche direkt gegenüber dem Unterauftragsverarbeiter zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Kontrollrechte. 5.1.1 Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer stellt dafür sicher, dass sich der Auftraggeber ggf. jährlich von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftraggeber kann sich insbesondere nach Anmeldung (und ohne Anmeldung bei in Ziffer 3.9 und 3.10 genannten Vorfällen) zu Prüfzwecken in den Betriebsstätten des Auftragnehmers zu den üblichen Ge- schäftszeiten und, soweit möglich, ohne Störung des Betriebsablaufes von der Angemes- senheit der Maßnahmen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Erforder- nisse der für die Auftragsverarbeitung einschlägigen Datenschutzgesetze überzeugen. Das gleiche Recht steht grundsätzlich den für die Aufsicht über den Auftraggeber zuständigen Datenschutzbehörden zu. Zudem hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich und vollumfänglich sicherheitsrelevante Auskünfte zu erteilen. Alle Informationen, die die Informationssicherheit des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragneh- mer betreffen, sind vertraulich zu behandeln.
5.1.2 Die Übernahme von Kosten einer solchen Kontrolle seitens des Auftraggebers wird ausge- schlossen. Weitergehende Kontroll-, Zutritts- und Auskunftsrechte des Auftraggebers oder von Dritten gemäß dem Hauptvertrag bleiben unberührt.
5.1.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung (Textform ist aus- reichend) innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte zu geben, die zur Durchfüh- rung einer umfassenden Auftragskontrolle erforderlich sind.
5.1.4 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Durchführung von Kontrollen unterstüt- zen und an der vollständigen und zügigen Abwicklung seiner Kontrollen mitwirken. Der Auftragnehmer hat seinerseits die Datenverarbeitung regelmäßig zu kontrollieren und die Kontrollen sowie deren Ergebnisse zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Verfü- gung zu stellen.
Kontrollrechte. Der Auftraggeber hat das Recht, beim Auftragnehmer die Einhaltung der Regelungen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages, der erteilten Weisungen und der anwendbaren Datenschutzgesetze selbst oder durch einen vom Auftraggeber benannten geeigneten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Insbesondere stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht Vor-Ort-Kontrollen und sonstige Überprüfungen, die vom Auftraggeber oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden.
Kontrollrechte. Unterrichtung der von Sicherheitsüberprüfungen Betroffenen über ihr Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes;
Kontrollrechte. Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer, Überprüfungen hinsichtlich der hier geregelten Verpflichtungen des Auftragnehmers durchzuführen. Er kann sich nach rechtzeitiger Anmeldung von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer vor Inanspruchnahme einer hier bestimmten Leistung und sodann regelmäßig in angemessener Weise überzeugen. Der Auftragnehmer ist berechtigt dem Auftraggeber etwaig anfallende Kosten, die in Verbindung mit den Kontrollmaßnahmen stehen, in Rechnung zu stellen.
Kontrollrechte. Wir sind nicht zur Prüfung von Angaben unserer Auftraggeber verpflichtet.
Kontrollrechte. 6.1 Resch&Frisch ist berechtigt, während der regulären Betriebszeiten an den Produktionsstätten der für Resch&Frisch bestimmten Ware Kontrollen der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen beim Verkäufer selbst durchzuführen oder durch Beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Verkäufer stimmt ferner der Durchführung von Verkäuferaudits (Lieferantenaudits) durch von Resch&Frisch beauftragte Sachverständige zu. Der Gegenstand der Lieferantenaudits erstreckt sich auf alle für die Lieferbeziehung relevanten Umstände. Die durch die Lieferantenaudits entstehenden Kosten trägt der Verkäufer. Sollten dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Verkehrsfähigkeit aufkommen lassen, ist er zur sofortigen Aufklärung und detaillierten Mitteilung an Resch&Frisch verpflichtet. Ist der Verkäufer nicht zugleich Hersteller der Ware, ist er verpflichtet, diese Kontrollrechte von Resch&Frisch an seine Vorlieferanten und den Hersteller zu überbinden.
Kontrollrechte. Der Auftraggeber ist gesetzlich verpflichtet, sich von der Einhaltung der in dieser Vereinbarung niederlegten Verpflichtungen des Auftragnehmers, insbesondere von der Wirksamkeit der Datensicherheitseinrichtungen beim Auftragnehmer, zu überzeugen. Der Auftragnehmer duldet daher, dass der Auftraggeber die Verarbeitung der von ihm überlassenen Daten durch Einsichtnahme und Prüfung der mit dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehenden Datenverarbei- tungseinrichtungen, der gespeicherten Daten, der Datenverarbeitungsprogramme vor Ort und der Dokumen- tation der Datenschutzorganisation, einschließlich Arbeitsanweisungen, in der Regel einmal jährlich kontrolliert. Der Auftragnehmer hat die mit dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehenden Dokumente zur Einsicht bereitzuhalten und Antworten auf Fragen in angemessener Frist zu geben. Die Einsicht ist dem Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers und von ihm beauftragten zur gesetzlichen Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen zu gewähren.
Kontrollrechte. Der Kunde räumt ALLPLAN das Recht ein, die vom Kunden übermittelten Nutzerdaten zu lesen und zu überprüfen, wenn Hotlineanfragen des Kunden beantwortet werden müssen oder ALLPLAN aus vernünftigen Erwägungen heraus davon ausgehen muss, dass der gesamte oder ein Teil der elektronischen Daten mit rechtswidrigen Handlungen verbunden ist. Darüber hinaus räumt der Kunde ALLPLAN das Recht ein, sich zu allen abgespeicherten Kundendaten auf den vom Kunden genutzten Diensten Zugang zu verschaffen, sofern und soweit dies für die Verwaltung der Dienste erforderlich ist.
Kontrollrechte. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Kündigung