Erteilung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linien- plänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» bzw. «festgelegte Strecken» genannt.
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Erteilung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linien- plänen Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» bzw. und «festgelegte Strecken» genannt.
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Erteilung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linien- plänen Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» bzw. und «festgelegte Strecken» genannt.
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Erteilung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den in den Linien- plänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» bzw. und «festgelegte Strecken» genannt.
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