Erteilung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt. 2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien: a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überflie- gen; b. das Recht, auf dem genannten Gebiet Landungen für nicht gewerbsmässige Zwecke vorzunehmen; c. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkom- men festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Ver- tragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen; d. das Recht, auf dem Gebiet von Drittstaaten an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsen- dungen aufzunehmen und abzusetzen, die für im Anhang zu diesem Ab- kommen festgelegte Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen. 3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels berechtigt die bezeichneten Luft- verkehrsunternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspar- tei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind. 4. Wenn die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, Naturkatastrophen, politischer Unruhen oder stören- den Entwicklungen nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflo- genen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiter- führung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu erleichtern.
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Samples: Air Transport Agreement
Erteilung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen Linien- plänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen Luftfahrtunternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:
a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überflie- gen;
b. das Recht, auf dem genannten Gebiet Landungen für nicht gewerbsmässige Zwecke vorzunehmenzu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
c. beim Betreiben einer vereinbarten Linie, das Recht, an dem (oder den) den Punkt(en) auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkom- men festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Ver- tragspartei bestimmt sind (oder von solchen Punkten kommen;
d. das Recht, auf dem Gebiet von Drittstaaten an den den) im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Strecke(n) anzuhalten und für den internationalen Verkehr Fluggäste, GepäckGe- päck, Fracht und Postsen- dungen Postsendungen einzeln oder zusammen aufzunehmen und oder abzusetzen, die für im Anhang zu diesem Ab- kommen festgelegte Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen.;
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels berechtigt die bezeichneten Luft- verkehrsunternehmen d. beim Betrieb einer Vertragsparteivereinbarten Linie, das Recht, im Gebiet von Drittstaaten an dem (oder den) Punkt(en) auf dem Gebiet der anderen Vertragspar- tei gegen Entgelt (oder den) im Anhang zu diesem Ab- kommen festgelegten Strecke(n) anzuhalten, um Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmeneinzeln oder zusammen aufzunehmen oder abzusetzen, die nach einem für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen, und die im Anhang zu diesem Abkommen festge- legt sind.
3. Die anderen Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei, die nicht gemäss Arti- kel 3 (Bezeichnung und Betriebsbewilligung) dieses Abkommens bezeichnet sind, geniessen auch die in Absatz 2 a) und b) dieses Artikels festgelegten Rechte.
4. Aus diesem Artikel kann kein Recht für die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei abgeleitet werden, im Gebiet der anderen Vertragspartei Flug- gäste, Gepäck, Fracht oder Postsendungen an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sindVer- tragspartei ist.
45. Wenn die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, Naturkatastrophen, politischer Unruhen oder stören- den Entwicklungen oder beson- derer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflo- genen beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere VertragsparteiVertrags- partei, die Weiter- führung Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu erleichternermöglichen sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines funktionsfähigen Betriebes zu gewähren.
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Samples: Abkommen Über Den Luftlinienverkehr
Erteilung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen Luftfahrtunternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:
a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überflie- gen;
b. das Recht, auf dem genannten Gebiet Landungen für nicht gewerbsmässige Zwecke vorzunehmenzu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
c. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkom- men festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Ver- tragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen;
d. das Recht, auf dem Gebiet von Drittstaaten an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsen- dungen aufzunehmen und abzusetzen, die für im Anhang zu diesem Ab- kommen festgelegte Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommenkommen und die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt sind.
3. Keine Bestimmung Die anderen Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei, die nicht gemäss Arti- kel 5 (Bezeichnung und Betriebsbewilligung) dieses Abkommens bezeichnet sind, geniessen auch die in Absatz 2 a. und b. dieses Artikels berechtigt festgelegten Rechte.
4. Aus diesem Abkommen kann kein Recht für die bezeichneten Luft- verkehrsunternehmen Luftfahrtunter- nehmen einer VertragsparteiVertragspartei abgeleitet werden, auf dem im Gebiet der anderen Vertragspar- tei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und oder Postsendungen aufzunehmenan Bord zu nehmen, die nach einem anderen gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sindist.
45. Wenn die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, Naturkatastrophen, politischer Unruhen oder stören- den Entwicklungen oder beson- derer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflo- genen beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere VertragsparteiVertrags- partei, die Weiter- führung Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu erleichternermöglichen sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines funktionsfähigen Betriebes zu gewähren.
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Samples: Air Transport Agreement
Erteilung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen Linien- plänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und bzw. «festgelegte Strecken» genannt.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen bezeichnete Unternehmen beim Betrieb internationaler LuftverkehrslinienLuftverkehrs- linien:
a. a) das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überflie- gen;
b. b) das Recht, auf dem genannten Gebiet nichtgewerbsmässige Landungen für nicht gewerbsmässige Zwecke vorzunehmenvor- zunehmen;
c. c) das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkom- men festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Ver- tragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen;
d. d) das Recht, auf dem Gebiet von Drittstaaten an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsen- dungen aufzunehmen und abzusetzen, die für die im Anhang zu diesem Ab- kommen festgelegte Abkommen festgelegten Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels berechtigt die bezeichneten Luft- verkehrsunternehmen das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspar- tei Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
4. Wenn die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei aufgrund auf Grund eines bewaffneten Konfliktes, Naturkatastrophen, politischer Unruhen oder stören- den Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sindist, eine Linie auf der üblicherweise beflo- genen üblicherwei- se beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiter- führung Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu erleichternerleichtern sowie während dieser Zeit die notwendigen Rechte zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes zu gewähren.
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Samples: Air Transport Agreement
Erteilung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten folgenden Rechte für die Errichtung von internationalen Durchführung internationaler Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen durch die von jeder der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen beim Betrieb internationaler LuftverkehrslinienLuftverkehrsunternehmen:
a. das Recht, das ihr Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überflie- genüberfliegen;
b. das Recht, auf dem genannten in ihrem Gebiet Landungen für nicht gewerbsmässige Zwecke vorzunehmen;; und
c. das Recht, auf dem genannten im Gebiet einer Vertragspartei an den im Anhang zu diesem Abkom- men Ab- kommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Ver- tragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen;; und
d. das Recht, auf dem im Gebiet von Drittstaaten an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Punk- ten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsen- dungen Postsendungen aufzunehmen und abzusetzenabzu- setzen, die für im Anhang zu diesem Ab- kommen festgelegte Punkte auf dieser festgelegten Strecke im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen.
32. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Luftverkehrsunter- nehmen oder die bezeichneten Luft- verkehrsunternehmen Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspar- tei Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, ihr Gepäck, Fracht und oder Postsendungen aufzunehmen, die nach für einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
43. Wenn die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, Naturkatastrophen, politischer Unruhen oder stören- den Entwicklungen oder beson- derer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflo- genen beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere VertragsparteiVertrags- partei, die Weiter- führung Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen solcher Strecken zu erleichtern sowie während der Strecke als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes zu erleichterngewähren.
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Samples: Air Transport Agreement