Evaluierungslizenz Musterklauseln

Evaluierungslizenz. Ist die Software im Angebot von Transoft oder anderweitig in der anwendbaren Benutzerdokumentation als Evaluierungslizenztyp (oder als „Probeexemplar“, „Demonstration“ bzw. „Demo“ oder „Vorabversion“ oder „Nicht zum Weiterverkauf“ oder „Kostenloses Abonnement“) gekennzeichnet, gilt zusätzlich zu den in Abschnitt 1(a) dieser Anlage „A“ genannten Rechten und Pflichten und vorbehaltlich der in diesem Abschnitt 1(j) genannten Einschränkungen: 1) Sie können vorübergehend dieselben Rechte ausüben und den gleichen Verpflichtungen unterliegen, die für eine Standortlizenz gelten, es sei denn, dies ist in diesem Abschnitt 1(i) dieser Anlage „A“ eingeschränkt oder anderweitig vorgesehen. 2) Sie dürfen eine Kopie der Software nur zum Zweck Ihrer eigenen internen temporären Prüfung, Evaluierung und Demonstration installieren und darauf zugreifen, und der Zugriff oder die Nutzung der Software durch Sie ist auf diese begrenzten Zwecke beschränkt. Aus Sicherheitsgründen ist es Ihnen nicht gestattet, auf die Software zuzugreifen oder sie zu verwenden, um Arbeiten oder Dienstleistungen für eine andere Person oder für einen anderen kommerziellen, professionellen, Weiterverkaufs- oder einen anderen gewinnorientierten Zweck auszuführen. 3) Die Software darf nur für einen Zeitraum von maximal sieben (7) Tagen, gerechnet ab dem Datum der Lieferung der Software an Sie, installiert, verwendet und abgerufen werden, es sei denn, Transoft hat etwas anderes schriftlich festgelegt oder vereinbart. 4) Die maximale Anzahl der autorisierten Benutzer beträgt 1 (sofern in einer Rechnung oder Angebot, die Ihnen von Transoft ausgestellt wurde, nicht ausdrücklich anders angegeben).
Evaluierungslizenz. Die Bestimmungen in diesem Abschnitt 5 finden Anwendung, wenn dem Abonnenten das Recht eingeräumt wird, kostenlos auf Dienstleistungen zuzugreifen oder diese zu Evaluierungszwecken zu nutzen, einschließlich für Testzwecke, Konzeptnachweise oder andere Demonstrationen oder Prüfungen („Testbasis“).
Evaluierungslizenz. Gemäß den Bedingungen dieses Vertrags ist der Partner berechtigt, im Vertragsgebiet auf eigene Kosten eine angemessene Anzahl von Evaluierungskopien der Software in Verbindung mit dem Partner-Produkt an potenzielle Endnutzer zu vertreiben, wobei die maximale Nutzungsdauer jeweils 60 Tage nicht überschreiten darf (sofern nicht anderweitig durch den Lizenzgeber schriftlich genehmigt), derartige Evaluierungskopien nicht produktiv genutzt werden dürfen und die Software nach Ablauf der Evaluierungsfrist vernichtet oder gelöscht werden muss. Der Partner legt mit jeder Evaluierungskopie der Software einen Evaluierungslizenzvertrag vor.
Evaluierungslizenz. Nach Beendigung des Vertrages hat der Vertragspartner die gesamte von Exasol zur Verfügung gestellte Infrastruktur (im Falle eines MTC), sonstige Datenträger und erstellte Sicherungskopien herauszugeben, die Software zu deinstallieren und etwaig verbleibende Softwarereste aus dem IT−System unumkehrbar zu löschen. Auf Wunsch von Xxxxxx hat der Vertragspartner die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.
Evaluierungslizenz. Die Bestimmungen in diesem Abschnitt 4 finden Anwendung, wenn dem Kunden das Recht eingeräumt wird, kostenlos auf Dienstleistungen zuzugreifen oder diese zu Evaluierungszwecken zu nutzen, einschließlich für Testzwecke, Konzeptnachweise oder andere Demonstrationen oder Prüfungen („Testbasis“).
Evaluierungslizenz. Die Überlassung der Software erfolgt durch die Zusendung eines License Keys, der zur Nutzung der Software berechtigt, oder durch die Installation auf der Infrastruktur des Vertragspartners durch Exasol, sofern der Installationsservice vereinbart wurde.
Evaluierungslizenz. Ausschließlich zur Unterstützung der Vertriebsaktivitäten des Partners in Verbindung mit dem Nutzungsrecht für die On-Premise-Distribution darf der Partner im Vertragsgebiet eine angemessene Anzahl von Kopien der Software an potenzielle Endnutzer für maximal 60 Xxxx Xxxxx vertreiben (oder für einen längeren Zeitraum, wenn dies vom Lizenzgeber schriftlich genehmigt wurde), wobei Evaluierungskopien der Produkt-Pakete jedoch nicht produktiv genutzt werden dürfen und die Software nach Ablauf der Evaluierungsfrist vernichtet oder gelöscht werden muss. Der Partner schließt für jede Evaluierungskopie des Produkt-Pakets einen Evaluierungslizenzvertrag ab.
Evaluierungslizenz. Bieten wir eine „Evaluierung“ der Software an gilt folgendes: 6.1. Eine Evaluierungslizenz bedarf stets der aus- drücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Evaluierungslizenz. Die Überlassung der Software erfolgt durch die Zusendung eines License Keys, der zur Nutzung der Software berechtigt.
Evaluierungslizenz. Die Überlassung der Software erfolgt nach gesonderter Vereinbarung der Parteien durch die Zusendung eines Lizenzkeys, der zur Nutzung der Software berechtigt, durch die Installation von Exasol beim Vertragspartner oder durch Überlassung eines für die Steuerung von Exasuite im Server-Cluster eingesetzten Lizenzservers. Bei Überlassung eines Lizenzservers entrichtet der Vertragspartner die dafür im Angebot vereinbarte Vergütung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine andere Software als die überlassene im Cluster zu installieren.