Ertragsausfallschaden Musterklauseln
Ertragsausfallschaden. Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längs- tens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften kann.
Ertragsausfallschaden a) Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist und dann bis zur Höhe der Entschädigungsgrenze. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungs- zeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchti- gung nicht eingetreten wäre.
b) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
c) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beein- trächtigung erwirtschaftet worden wären.
d) Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.
Ertragsausfallschaden a) Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse;
Ertragsausfallschaden a) Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Be- triebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbre- chung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften kann.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch
aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse;
bb) behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
cc) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden ge- kommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Ertragsausfallschaden a) Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fort- laufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versiche- rungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, in- folge der Betriebsunterbrechung oder –beein- trächtigung nicht erwirtschaften konnte.
b) Wird der entschädigungspflichtige Ertragsaus- fallschaden durch behördlich angeordnete Wie- derherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert, so besteht Versicherungsschutz auch, soweit sich behördliche Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen dem Grunde nach entschädigungspflich- tigen Sachschaden betroffen sind. Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Er- tragsausfallschadens nicht versichert. War auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschrif- ten die Nutzung der dem Betrieb dienenden Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Ertragsaus- fallschadens nicht versichert. Wenn die Wiederherstellung des Betriebes auf Grund behördlicher Wiederherstellungsbe- schränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, ist der Versicherer für die Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur insoweit ein- trittspflichtig, als die Vergrößerung auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstan- den wäre.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch
Ertragsausfallschaden. Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte. Für Ertragsausfallschäden steht als Höchstentschädigung die Summe der Inhaltswerte einschließlich Vorsorge aller Betriebsstellen zur Verfügung, maximal jedoch 2.000.000 EUR. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse; behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen, soweit nicht Versicherungsschutz gemäß (5) besteht, den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt; Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten; umsatzabhängige Versicherungsprämien; umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen; Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen; Abweichend von (3) b) besteht Versicherungsschutz, soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird und der Schaden über 25.000 EUR liegt. Versicherungsschutz gemäß Ziff. (5) gilt nur, soweit sich behördliche Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden betroffen sind. Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Ertragsausfallschadens nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der dem Betrieb dienenden Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Ertragsausfallschaden...
Ertragsausfallschaden a) Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versi- cherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsaus- fallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte. Versicherungsschutz für Kosten infolge von Vergrößerungen des Er- tragsausfallschadens durch behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen besteht im Rahmen von Teil B Ziffer 9 Nr. 5 f).
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertrag- sausfallschaden vergrößert wird durch
