Ertragsausfall. Der Versicherungswert des Ertragsausfalles (siehe § 2) entspricht der Summe der Versicherungswerte der versicherten Sachen nach § 1 Nr. 1 bis Nr. 3. Der Versicherungswert des Ertragsausfalles erhöht sich, soweit
a) Betriebseinrichtung sowie Waren oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, nicht durch vorliegenden Vertrag versichert sind oder
b) Betriebseinrichtung sowie Waren oder Vorräte gegen dieselbe Gefahr auch durch andere Versicherungsverträge versichert sind, jedoch ohne Einschluss von Ertragsausfallschäden, um die Versicherungswerte der unter a) und b) genannten Betriebseinrichtung sowie Waren oder Vorräte.
Ertragsausfall. Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner vereinbarten Liefervertrages auf Tagesbasis. Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten 12 Monate vor Schadeneintritt. Der Ertragsausfall wird bis zur vereinbarten Höhe ersetzt.
Ertragsausfall. Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Be- trieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Be- triebsunterbrechung oder der -beeinträchtigung nicht erwirt- schaften konnte.
Ertragsausfall. 1.13.1 Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens durch eine versicherte Gefahr unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden versicherten Ertragsausfallscha- den. Die versicherten Gefahren sind im Versicherungsschein und/oder den Leistungsübersichten aufgeführt.
Ertragsausfall. Speisen Sie Strom in das Stromnetz ein? Dann ist neben der Anlage selbst auch deren Ertragsausfall versichert. Ertragsausfall ist der finanzi- elle Nachteil, der Ihnen dadurch entsteht, dass Sie nicht ins Stromnetz einspeisen können. Voraussetzung dafür, dass wir Ihnen den Ertragsausfall ersetzen, ist: Der Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage muss infolge eines versicherten Scha- dens an der Anlage unterbrochen oder beeinträchtigt worden sein. Wir ersetzen den Ertragsausfall bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die versi- cherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist. Höchstens aber erstatten wir ihn für 6 Monate seit dem Eintritt des Schadens.
Ertragsausfall. Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage in Höhe von 2,00 EUR je Ausfalltag und je kWp.
Ertragsausfall. Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage, soweit nicht etwas anderes verein- bart ist, nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertrags- partner vereinbarten Liefervertrages auf Tagesbasis. Grund- lage für die Entschädigungsberechnung ist die durchschnitt- liche Tagesenergieleistung der letzten 36 Monate vor Schadeneintritt. Der Ertragsausfall wird nach dem zweiten Ausfalltag (Karenz- zeit) abzüglich im Unterbrechungszeitraum ersparter Kosten er- setzt. Die Entschädigung für Ertragsausfall ist je vollen Kalen- dertag auf höchstens 2,50 2 je kWp Anlagenleistung begrenzt.
Ertragsausfall. Der Versicherer entschädigt den Ertragsausfall. Ersetzt wird
1. bei Nutzung des produzierten Stromes für den eigenen Bedarf die Mehrkosten durch Fremdstrombezug. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen den Kosten je kWh in Eigenproduktion zu dem Arbeitspreis je kWh, den der Versicherungsnehmer an seinen Stromversor- ger zu zahlen hat;
2. bei Einspeisung des produzierten Stromes in das Stromnetz die entgangene Einspeisevergütung. Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungs- falls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbar- keit der Anlage, höchstens aber für 3 Monate versichert.
Ertragsausfall. Der Versicherungswert des Ertragsausfalles (siehe Abschnitt A, Ziffer 5) entspricht der Summe der Versicherungswerte der versicherten Sachen nach Abschnitt A, Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 a) und 1.2 c) bis Ziffer 1.2 h). Der Versicherungswert des Ertragsausfalles erhöht sich, soweit
a) Betriebseinrichtung, die dem versicherten Betrieb dienen, nicht durch vorliegenden Vertrag versichert sind oder
b) Betriebseinrichtung gegen dieselbe Gefahr auch durch andere Versicherungsverträge versichert sind, jedoch ohne Einschluss von Ertragsausfallschäden, um die Versicherungswerte der unter Abschnitt A, Ziffer 17.6 a) und Ziffer 17.6 b) genannten Betriebs- einrichtung.
Ertragsausfall. Als Ertragsausfall gilt der Umsatzausfall abzüglich eingesparter Kosten, wenn das Event vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt werden kann. Der Umsatzausfall entspricht der Ditferenz zwischen dem während der Vertragslaufzeit erzielten und dem ohne Unter- brechung mutmasslich erzielten Umsatz. Im Umsatz enthaltene Subventionen, Beiträge sowie Mieterträge sind mitversichert.