Ertragsausfall. Der Versicherungswert des Ertragsausfalles (siehe § 2) entspricht der Summe der Versicherungswerte der versicherten Sachen nach § 1 Nr. 1 bis Nr. 3. Der Versicherungswert des Ertragsausfalles erhöht sich, soweit
a) Betriebseinrichtung sowie Waren oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, nicht durch vorliegenden Vertrag versichert sind oder
b) Betriebseinrichtung sowie Waren oder Vorräte gegen dieselbe Gefahr auch durch andere Versicherungsverträge versichert sind, jedoch ohne Einschluss von Ertragsausfallschäden, um die Versicherungswerte der unter a) und b) genannten Betriebseinrichtung sowie Waren oder Vorräte.
Ertragsausfall. Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner vereinbarten Liefervertrages auf Tagesbasis. Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten 12 Monate vor Schadeneintritt. Der Ertragsausfall wird bis zur vereinbarten Höhe ersetzt.
Ertragsausfall. Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Be- trieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Be- triebsunterbrechung oder der -beeinträchtigung nicht erwirt- schaften konnte.
Ertragsausfall. 1.13.1 Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens durch eine versicherte Gefahr unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden versicherten Ertragsausfallscha- den. Die versicherten Gefahren sind im Versicherungsschein und/oder den Leistungsübersichten aufgeführt.
Ertragsausfall. Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage, soweit nicht etwas anderes verein- bart ist, nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertrags- partner vereinbarten Liefervertrages auf Tagesbasis. Grund- lage für die Entschädigungsberechnung ist die durch- schnittliche Tagesenergieleistung der letzten 36 Monate vor Schadeneintritt. Der Ertragsausfall wird nach dem zweiten Ausfalltag (Karenzzeit) abzüglich im Unterbrechungszeitraum ersparter Kosten ersetzt. Die Entschädigung für Ertragsausfall ist je vollen Kalendertag auf höchstens 2,50 2 je kWp Anlagenleistung begrenzt.
Ertragsausfall. Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage in Höhe von 2,00 EUR je Ausfalltag und je kWp.
Ertragsausfall. Speisen Sie Strom in das Stromnetz ein? Dann ist neben der Anlage selbst auch deren Ertragsausfall versichert. Ertragsausfall ist der finanzi- elle Nachteil, der Ihnen dadurch entsteht, dass Sie nicht ins Stromnetz einspeisen können. Voraussetzung dafür, dass wir Ihnen den Ertragsausfall ersetzen, ist: Der Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage muss infolge eines versicherten Scha- dens an der Anlage unterbrochen oder beeinträchtigt worden sein. Wir ersetzen den Ertragsausfall bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die versi- cherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist. Höchstens aber erstatten wir ihn für 6 Monate seit dem Eintritt des Schadens.
Ertragsausfall. 1. Gegenstand der Deckung Ertragsausfallschäden sind nur versichert, soweit dies ausdrücklich beantragt und vereinbart ist.
a) Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sach- schadens am Versicherungsort (siehe Ziffer 4 und Ziffer 15) unter- brochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
b) Über a) hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
c) Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur er- setzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Versicherungsort (siehe Ziffer 4 und Ziffer 15) am Datenträger, auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsneh- mer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befin- den.
d) Versicherungsschutz besteht für die Gefahren Leitungswasser, Sturm, Hagel, Weitere Elementargefahren, Innere Unruhen, Böswil- lige Beschädigung, Streik, Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen (siehe Ziffer 4 Nr. 1 c) bis g) nur, wenn die versicherte Gefahr auf dem Grundstück, auf dem der Ver- sicherungsort liegt, oder auf einem Nachbargrundstück eingetreten ist (Ereignisort).
e) Ereignet sich der Sachschaden im Rahmen der abhängigen Au- ßenversicherung (siehe Ziffer 15 Nr. 3) an versicherten Sachen, Da- ten und Programmen (siehe Ziffer 1), so ist der daraus entstehende Ertragsausfall versichert.
Ertragsausfall. A2-7.6.1 Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsaus- fall für die Photovoltaikanlage, soweit nichts anderes vereinbart ist, in pauschaler Form. Die Tagesentschädigung beträgt 2,50 Euro/kWp. Bei Teilausfall der Anlage, z. B. wenn nur ein Wech- selrichter beschädigt ist, wird der Ausfallschaden an- teilig vergütet. Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi- cherungsfalles für die Dauer bis zur Wiederherstel- lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für die vereinbarte Dauer versichert.
A2-7.6.2 Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbre- chungsschaden vergrößert wird durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschrän- kungen, oder weil dem Versicherungsnehmer infolge der fehlenden technischen Ersatzmöglichkeit von Anlagen und Geräten oder eines Schadens an Ge- bäuden nicht genügend Kapital zur Verfügung steht.
Ertragsausfall. Als Ertragsausfall gilt der Umsatzausfall abzüglich eingesparter Kosten, wenn das Event vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt werden kann. Der Umsatzausfall entspricht der Ditferenz zwischen dem während der Vertragslaufzeit erzielten und dem ohne Unter- brechung mutmasslich erzielten Umsatz. Im Umsatz enthaltene Subventionen, Beiträge sowie Mieterträge sind mitversichert.