Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht versichert sind, soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist:
a) Bargeld und nicht zu den Waren oder Vorräten gehörende Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind;
b) Geschäftsunterlagen;
c) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nichtlauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).
d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
e) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten, es sei denn, die Automaten gehören zu den Waren oder Vorräten;
f) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.
g) bei der Gefahr Glasbruch (siehe § 12) zusätzlich zu
a) bis f)
Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehören
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in § 6.2 c) aa) genannt;
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringwertige –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Xxxxxx;
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter § 6.2 c) genannt;
d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungs- pflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter § 6.2
Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehören
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) genannt;
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Woh- nungseigentümer ersetzte Xxxxxx;
Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehören
6.4.1. Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 6.2.3(1) genannt;
6.4.2. vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt.
6.4.3. Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 6.2.3(5) genannt;
6.4.4. Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche- rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter. Nr. 6.2.3(5) bis Nr. 6.2.3(7) genannt;
6.4.5. Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohnung des Versi- cherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungs- nehmer überlassen;
6.4.6. Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versiche- rungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunst- gegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen).
Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
a) in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Teileigentümer auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt;
b) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
c) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
d) bei der Gefahr Glasbruch zusätzlich zu a) bis c)
Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehören
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) genannt,
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt.
Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes ver- einbart ist,
A1-1.9.1 in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Teilei- gentümer auf seine Kosten angeschafft oder über- nommen hat und für die er die Gefahr trägt;
A1-1.9.2 Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
A1-1.9.3 Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
A1-1.9.4 bei der Gefahr Glasbruch zusätzlich zu A1-1.9.1 bis A1-1.9.3
a) Hohlgläser und Beleuchtungskörper, soweit nicht nach A1-1.6.1.3 versichert;
b) Scheiben aus Glaskeramik, Aquarienscheiben, Scheiben von Sonnenkollektoren und Photovol- taikanlagen;
c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschä- digt sind;
d) künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und Mes- singverglasungen mit künstlerischer Bearbei- tung, soweit nicht nach A1-1.6.2
a) versichert;
A1-1.9.5 bei den Ergänzenden Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen
a) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschich- tungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Er- hitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behäl- tern, die während der Lebensdauer der versi- cherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen;
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
c) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen;
d) Wechseldatenträger;
e) Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige In- stallationen;
f) sonstige Stromerzeugungsanlagen, die teilweise oder vollständig der Stromversorgung dienen;
g) Industrieöfen;
h) Brennstoffzellen und deren Vorrichtung zur Sau- erstofferzeugung;
i) Erdtanks und Erdbehälter;
j) Luft- und Kabelkanäle sowie Rohrleitungen;
k) sämtliche Fertigungs- und Produktionsanlagen;
l) sämtliche Maschinen der kaufmännischen Be- triebseinrichtung;
m) fahrbare Maschinen;
n) Handels- und Ausstellungsware;
o) Werkzeuge aller Art;
p) Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probebetrieb entweder zur Ar- beitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb be- findet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebs- fertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, auch soweit diese Sachen Gebäudebestandteil oder Zubehör sind,
a) Photovoltaikanlagen;
b) in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Teileigentümer auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt;
c) installiertes Inventar/Stalleinbauten (inkl. Fütterungsanlagen und Melktechnik, wenn fest in das Gebäude eingebaut);
d) Abdächer/Schleppdächer;
e) Getreidetechnik- und Lagerung;
f) Melkroboter;
g) Güllekanäle, Güllekeller;
h) Baubuden, Zelte, Traglufthallen, Gewächshäuser;
i) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
j) bei der Gefahr Glasbruch zusätzlich zu a) bis c)
Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehören
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Zif- fer 2.2 a) genannt,
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt,
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhän- gig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhän- gern, soweit nicht unter Ziffer 2.2 e) genannt,
d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von de- ren Versicherungspflicht, einschließlich nicht ein- gebauter Teile, soweit nicht unter Ziffer 2.2 f) und 2.2 g) genannt,
e) Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsneh- mer überlassen,
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonder- ten Versicherungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen). Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen.
Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
2.5.1 Bargeld und nicht zu den Waren oder Vorräten gehörende Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Abrechnungsunter- lagen mit Versicherungsträgern (auch Rezepte), Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind.