Ertragsausfallschaden. a) Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes wäh- rend des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben wür- den, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
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Ertragsausfallschaden. a) Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes wäh- rend Be- triebes während des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst be- einflusst haben wür- denwürden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
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Ertragsausfallschaden. a) Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes wäh- rend während des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig ungüns- tig beeinflusst haben wür- denwürden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
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Ertragsausfallschaden. a) Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigenbe- rücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes wäh- rend während des UnterbrechungszeitraumesUnterbre- chungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben wür- denwürden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung Beein- trächtigung nicht eingetreten wäre.
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Ertragsausfallschaden. a) Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes wäh- rend während des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben wür- denwürden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
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Ertragsausfallschaden. a) Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung Ent- schädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes wäh- rend während des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben wür- denwürden, wenn die Unterbrechung Unterbre- chung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
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Ertragsausfallschaden. a) Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart istist und dann bis zur Höhe der Entschädigungsgrenze. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes wäh- rend während des UnterbrechungszeitraumesUnterbrechungs- zeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben wür- denwürden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung Beeinträchti- gung nicht eingetreten wäre.
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