Etwaiger Negativsaldoschutz. Unberührt von den Bestimmungen Nr. 14.2-14.11 bleibt ein etwaiger gesetzlicher oder von zuständigen Aufsichtsbehörden wirksam verhängter Negativsaldoschutz.
Etwaiger Negativsaldoschutz. Unberührt von den Bestimmungen bleibt ein etwaiger gesetz licher oder von zuständigen Aufsichtsbehörden wirksam ver hängter Negativsaldoschutz.