Fahrer-Rechtsschutz Musterklauseln
Fahrer-Rechtsschutz. (1) Sie sind bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in Ihrer Eigenschaft als Fahrer und Insasse jedes Fahrzeugs versichert, wenn das Fahrzeug nicht Ihnen gehört und – nicht auf Sie zugelassen oder – nicht auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
(2) Sie sind weiterhin als Mieter jedes von Ihnen als Selbstfahrer-Vermiet- fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande, Anhängers sowie Wohnwagens (zulassungspflichtige Landfahr- zeuge) versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 1) – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 4) – Verkehrs Steuer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 5b)) – Verkehrs Sozial-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 6b)) – Verkehrs Verwaltungs-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 7b)) – Verkehrs Straf-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 8b)) – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Num- mer 9b)) – Verkehrs Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 10b)) – Opfer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 12) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht im Fahrer- Rechtsschutz ausschließlich in Ihrer Eigenschaft als Mieter von Selbst- fahrer-Vermietfahrzeugen nach Absatz 2.
(4) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Er muss auch sonst berechtigt sein, das Motorfahr- zeug zu Lande zu führen. Das Motorfahrzeug muss zugelassen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht nur für diejenigen Personen Rechtsschutz, die von diesem Verstoß keine Kenntnis hatten. (Wir verzich- ten auf den Einwand grob fahrlässiger Unkenntnis.) Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Per- son oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheiten weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ur- sächlich war.
(5) Sie haben keine Fahrerlaubnis für zulassungspflichtige Fahrzeuge mehr. Sie melden uns dies und legen uns die entsprechenden Bescheinigungen vor, wenn wir dies von Ihnen verlangen. Der Vertrag wandelt sich ab der Meldung in einen Personen-Verkehrs-Rechtsschutz (Teil A....
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