Verkehrs-Rechtsschutz. (1) Sie sind in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse jedes Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers oder Wohnwagens (zu- lassungspflichtige Landfahrzeuge) versichert, wenn diese ausschließlich privat genutzt werden und – bei Abschluss des Vertrags auf Sie zugelassen sind oder – während der Dauer des Vertrags auf Sie zugelassen werden. (Beispiel 1: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw bei uns versichert und erwerben einen weiteren, ausschließlich privat genutzten Pkw und lassen ihn auf sich zu. Dieser Pkw ist automatisch mitversichert. Beispiel 2: Sie haben einen ausschließlich pri- vat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und erwerben für Ihre Firma (Ein- zelfirma, GmbH etc.) einen Pkw, den Sie auch privat nutzen können. Dieser Pkw ist nicht mitversichert. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen sagen kön- nen, zu welchen Konditionen wir den Pkw der Firma versichern können.) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (Beispiel: Jede Person, die Ihr Fahrzeug mit Ihrem Einverständnis fährt, ist als berechtigter Fahrer über Ihre ADAC Rechtsschutz-Versicherung als Fahrer versichert.)
(2) Sie sind als Mieter jedes von Ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten zulassungspflichtigen Landfahr- zeugs versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
(3) Sie haben ein Motorfahrzeug nach Absatz 1 versichert und ein Anhänger oder Wohnwagen ist an dieses angehängt. Der Anhänger oder Wohnwa- gen ist versichert, solange er an das bei uns versicherte Motorfahrzeug angehängt ist. Es besteht Versicherungsschutz für deren Eigentümer und Halter in jeweils dieser Eigenschaft.
(4) Sie erwerben ein weiteres zulassungspflichtiges Landfahrzeug nach Ab- satz 1, das Sie ausschließlich privat nutzen. Die Rechtsschutzfälle, die – vor dem Zeitpunkt der Zulassung auf Sie eingetreten sind und – mit dem Vertrag über dessen Erwerb in Zusammenhang stehen sind mitversichert. (Beispiel 1: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und erwerben einen weiteren privaten Pkw. Dieser Pkw ist automatisch mitversichert, auch wenn es Streit aus dem Ankauf des Pkw gibt. Beispiel 2: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw und ein...
Verkehrs-Rechtsschutz. (sofern im Versicherungs- schein vereinbart)
a) Als Erweiterung zu § 21 ARB CIF4ALL 2021 besteht Ver- sicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Privat- person
Verkehrs-Rechtsschutz. Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sein oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – Segelboote bis 15 qm Segelfläche, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, welche ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeit- gestaltung mit Elektromotor betrieben werden: – Startmasse bis 500 g – Unterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebsver- botszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge sowie Anhänger, Boote und Drohnen. Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), zum Beispiel nach einer fehlerhaften Reparatur in der Autowerkstatt, – Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e), zum Beispiel wegen der Kfz-Steuer, – Sozial-Rechtsschutz nach § 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Sozialleistungen nach einem Verkehrsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2 g) aa), zum Beispiel beim Entzug des Führerscheins, – Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) aa), zum Beispiel in einem...
Verkehrs-Rechtsschutz. Fehlende Zahlung der gegnerischen Versicherung für den Unfallschaden am Auto
Verkehrs-Rechtsschutz. INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN UNTERNEHMEN: NEUE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT AKTIENGESELLSCHAFT IN KOOPERATION MIT VHV ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG PRODUKT: SITZ BEIDER UNTERNEHMEN: DEUTSCHLAND VERKEHRS-RECHTSSCHUTZ Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versiche- rungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Was ist versichert?
Verkehrs-Rechtsschutz. Er schützt Sie als Teilnehmer im Straßenverkehr – vom Verkehrsunfall über Bußgeldbescheide bis hin zum Kauf eines Neuwagens.
Verkehrs-Rechtsschutz. (§ 21 Absätze 1, 4 bis 9 ARB) Bestandsversicherung – ab 5 Motorfahrzeugen zu Lande Fahrzeug-Rechtsschutz (§ 21 Absätze 3 bis 5, 7, 8 und 10 ARB) Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen (§ 22 Absätze 2, 3, 5 und 6 ARB) Die Anzahl der als Kraftfahrer tätigen Beschäftigten (alle Beschäftigten bei Betrieben des Kfz-Gewerbes) bestimmt die Berechnung des Jahresbeitra- ges. Änderungen sind nach Aufforderung zu melden.
Verkehrs-Rechtsschutz. Verkehrs-Rechtsschutz bieten wir in unterschiedlichen Vertragsformen an. Welche Vertragsform Sie versichert haben, steht in Ihrem Versicherungs- schein. Mögliche Vertragsformen sind:
Verkehrs-Rechtsschutz. (§ 21 Absätze 1, 4 bis 9 ARB)
Verkehrs-Rechtsschutz. Sollten Sie im Ausland durch einen Verkehrsunfall zu Schaden kommen, unterstützen wir Sie im Strafverfahren oder machen beim Verursacher Ihre Ansprüche geltend. Wir bezahlen Ihnen einen ortsansässigen Anwalt, wenn gegen Sie ein Strafverfahren geführt wird oder wenn Sie einen Unfallverursacher anzeigen müssen. Zudem übernehmen wir die Strafkaution. Die wichtigsten Ausschlüsse betreffen das Lenken eines Fahrzeuges ohne gültigen Ausweis sowie Bussen, Scha- denersatz oder Blutanalysen.