Versicherte Lebensbereiche Musterklauseln

Versicherte Lebensbereiche. Versicherungsschutz besteht im vertraglich vereinbarten Umfang für die unter Ziffer 2.1.1.1, 2.1.1.2 und – sofern im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart – 2.1.1.3 ge- nannten Lebensbereiche. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtli- che Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Erwerber, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer, von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplan- ten, ausgeübten oder beendeten gewerblichen, freiberuf- lichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich. Sie haben Versicherungsschutz für Ihre berufliche, nicht- selbstständige Tätigkeit (z.B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als – Eigentümer, – Vermieter, – Verpächter, – Mieter, – Pächter, – sonstiger Nutzungsberechtigter (z.B. Nießbrauch). Die Eigenschaften und das Grundstück, Gebäude oder Ge- bäudeteil müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Sofern Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein bezeichnete Eigenschaft als Eigentümer oder Mieter einer selbstgenutzten Wohneinheit besteht, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle von Ihnen ausschließlich für private Zwecke selbstgenutzten Wohneinheiten in Deutsch- land. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen. Wenn Sie das im Versicherungsschein bezeichnete selbst- genutzte Wohnobjekt (Wohnung oder Einfamilienhaus) wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über und umfasst auch Versicherungsfälle, – die erst nach Ihrem Auszug aus dem bisherigen Wohn- objekt eintreten oder – die sich auf das neue Wohnobjekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten. Wenn Sie ein Objekt wechseln, das Sie für Ihre gewerbli- che, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzen, dann gilt dies nur unter folgender Voraus- setzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höhe- ren als den vereinbarten Beitrag ausmachen.
Versicherte Lebensbereiche. Ihr Versicherungsschutz umfasst folgende Bereiche:
Versicherte Lebensbereiche. Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Inte- ressen wahrnehmen als Fahrer bei der Teilnahme im öffent- lichen Verkehr eines fremden – Motorfahrzeuges zu Lande, – Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft, – sowie Anhängers. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese – Ihnen weder gehören noch – auf Sie zugelassen sind oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffent- lichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar – als Fahrgast, – als Fußgänger oder – als Radfahrer.
Versicherte Lebensbereiche. Versicherungsschutz besteht im vertraglich vereinbarten Umfang in den nachfolgenden Lebensbereichen. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer ge- planten, ausgeübten oder beendeten gewerblichen, frei- beruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich. Sie haben Versicherungsschutz für Ihre berufliche, nicht- selbstständige Tätigkeit (z.B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche In- teressen wahrnehmen als – Eigentümer, – Halter, – Erwerber, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer, – Insasse von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen oder einer Versicherungsplakette versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein. Kraftfahrzeug im Sinne dieser Regelung ist ein Motorfahr- zeug zu Lande. Versicherungsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 18,39 kW (25 PS), deren Eigentümer Sie sind, – Segelboote bis 25 qm Segelfläche (auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS)), deren Eigen- tümer Sie sind, – fremde Motorboote (auch fremde Segelboote mit Hilfs- oder Außenbordmotor) bis 110 kW (150 PS), – eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Mo- tor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor) oder Treibsatz (z.B. Schlauch-, Ruder-, Paddelboote, Kajaks, Kanus, Kanadier), – eigene und fremde Surfbretter, – fremde Segelboote ohne Motor (auch Hilfs- oder Außen- bordmotor) oder Treibsatz. Versicherungsschutz besteht auch für Luftfahrzeuge zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung (Flugmo- delle, auch wenn diese durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden, unbemannte Ballone und Drachen), deren Startmasse 5 kg nicht übersteigt. Zu den Flugmo- dellen zählen auch Drohnen, sonstige ferngesteuerte Mo- dellflugzeuge, Helikopter und Quadrocopter. Es besteht kein Versicherungsschutz für Rechtsstreitig- keiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Luftfahr- zeugen in Betriebsverbotszonen (z.B. in Deutschland ge- mäß der Luftverkehrs-Ordnung). Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffent- lichen und privaten Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als – Fahrer fremder Fahrzeuge, – Fahrgast/Insasse, – Fußgänger, – Radfahrer oder – sonstiger Verkehrsteilnehmer (z.B. Ska...
Versicherte Lebensbereiche. Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungs- schein genannten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie für Anhänger. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen oder mit einem Versicherungskennzei- chen auf Ihren Namen versehen ist. Sie sind außerdem als Fahrer fremder Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft versichert. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffent- lichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar – als Fahrgast, – als Fußgänger oder – als Radfahrer.
Versicherte Lebensbereiche. Sie oder die im Versicherungsschein genannte Person ha- ben Versicherungsschutz – für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit, – für den privaten Bereich sowie für eine berufliche, nicht- selbstständige Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beam- ter, Richter), – im Verkehrsbereich als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer/Mieter und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie von An- hängern. Sie sind außerdem als Fahrer fremder Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft versichert. Es besteht auch Versicherungsschutz für Ihre selbstständi- gen Nebentätigkeiten. Eine selbstständige Nebentätigkeit liegt vor, wenn – kein Mitarbeiter beschäftigt wird und – der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit im vorangegan- genen Kalenderjahr höchstens 10.000 EUR betrug. (Un- ter Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Er- löse von Ihnen und Ihrem mitversicherten Lebenspartner zu verstehen.) Der Versicherungsschutz entfällt, sobald der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 10.000 EUR übersteigt. Ausnahme: Unabhängig von der Umsatzhöhe besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach Zif- fer 2.4.
Versicherte Lebensbereiche. Sie haben folgende Leistungsarten versichert. • Schadenersatz-Rechtsschutz (2.1), • Berufs-Rechtsschutz (2.2) • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaft- lich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, die zum Betrieb gehören (2.3), • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (2.4.) • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (2.5) • Sozialgerichts-Rechtsschutz (2.6) • Verwaltungs-Rechtsschutz (2.7), • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (2.8) • Straf-Rechtsschutz (2.9) • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (2.10) • Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx (2.11), • Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten (2.12) • Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen (2.13) • Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (2.14) • Sie haben Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Energieerzeugung (z. B.: Solar- anlage) auf dem von Ihnen bewohnten Wohngebäude bis 10 Kw/p. • Zusätzlich haben Sie Rechtsschutz für Streitigkeiten aus dem Verkauf erneuerbarer Energien von Photovoltaikanlagen auf Dächern privat oder landwirtschaftlich genutzter Gebäude, die zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs gehören. Die Gesamtleistung der Photo- voltaikanlagen darf 100 Kw/p nicht übersteigen. • Beratungs-Rechtsschutz für die Hofübergabe bis zur Höhe von 250 € für ein einmaliges Beratungsgespräch im Zusammenhang mit der Xxxxxxx- gabe. • Marken- und Sorten-Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit der Produktion oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bis zur Höhe von 0.000 € je Versiche- rungsfall. • Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen (2.16)

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.