Common use of Fahrer-Rechtsschutz Clause in Contracts

Fahrer-Rechtsschutz.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutz Versicherung

Fahrer-Rechtsschutz. (1) Sie sind bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in Ihrer Eigenschaft als Fahrer und Insasse jedes Fahrzeugs versichert, wenn das Fahrzeug nicht Ihnen gehört und – nicht auf Sie zugelassen oder – nicht auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. (2) Sie sind weiterhin als Mieter jedes von Ihnen als Selbstfahrer-Vermiet- fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande, Anhängers sowie Wohnwagens (zulassungspflichtige Landfahr- zeuge) versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 1) – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 4) – Verkehrs Steuer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 5b)) – Verkehrs Sozial-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 6b)) – Verkehrs Verwaltungs-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 7b)) – Verkehrs Straf-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 8b)) – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Num- mer 9b)) – Verkehrs Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 10b)) – Opfer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 12) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht im Fahrer- Rechtsschutz ausschließlich in Ihrer Eigenschaft als Mieter von Selbst- fahrer-Vermietfahrzeugen nach Absatz 2. (4) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Er muss auch sonst berechtigt sein, das Motorfahr- zeug zu Lande zu führen. Das Motorfahrzeug muss zugelassen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht nur für diejenigen Personen Rechtsschutz, die von diesem Verstoß keine Kenntnis hatten. (Wir verzich- ten auf den Einwand grob fahrlässiger Unkenntnis.) Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Per- son oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheiten weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ur- sächlich war. (5) Sie haben keine Fahrerlaubnis für zulassungspflichtige Fahrzeuge mehr. Sie melden uns dies und legen uns die entsprechenden Bescheinigungen vor, wenn wir dies von Ihnen verlangen. Der Vertrag wandelt sich ab der Meldung in einen Personen-Verkehrs-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.4) zu den dann geltenden Bedingungen um. (Beispiel: Sie werden beim Überqueren des Fußgängerüberwegs von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind über den Personen-Vekehrs- Rechtsschutz abgesichert.) Wünschen Sie keine Umwandlung, haben Sie auch das Recht den Vertrag zum Zeitpunkt der Meldung aufzuheben. (6) Sie erwerben ein zulassungspflichtiges Landfahrzeug. Folgendes ist zu beachten: (6.1) Die zulassungspflichtigen Landfahrzeuge sind in folgende Gruppen aufgeteilt: a) Pkw, Kombi, zulassungspflichtige Krafträder, Wohnmobile und zulas- sungspflichtige Sonderfahrzeuge, b) Anhänger und Wohnwagen, c) Lkw, d) Taxis. (6.2) Sie haben ein zulassungspflichtiges Landfahrzeug erworben, das zur Gruppe a) oder b) gehört. Es ist im Rahmen der Vorsorge – ohne Mehrbeitrag, – vom Zeitpunkt der Zulassung auf Sie, – bis zum Ende des Versicherungsjahrs des bestehenden Fahrer-Rechts- schutzes mitversichert. (Beispiel: Sie erwerben einen Pkw und lassen diesen auf sich zu. Dieser Pkw ist ohne Mehrbeitrag über die Vorsorgeversicherung bis zum Ende des Versicherungsjahrs des be- stehenden Fahrer-Rechtsschutzes mitversichert.) Sie melden uns den Erwerb des zulassungspflichtigen Landfahrzeugs. Der Vertrag wandelt sich ab der Meldung in einen Verkehrs-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.1) zu den dann geltenden Bedingungen um, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des entsprechend geänderten Nachtrags zum Versicherungsschein widersprechen. Der Beitragssatz für den Verkehrs-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.1) wird erst ab dem Be- ginn des auf die Vertragsänderung folgenden Versicherungsjahres be- rechnet. (6.3) Sie haben ein zulassungspflichtiges Landfahrzeug erworben, das zur Grup- pe c) oder d) gehört. Es ist im Rahmen der Vorsorge mitversichert – bis zum Ende des Versicherungsjahrs des bestehenden Fahrer-Rechts- schutzes, – vom Zeitpunkt der Zulassung auf Sie, – wenn Sie den anteiligen Beitrag bis zum Ende des Versicherungsjahrs des bestehenden Fahrer-Rechtsschutzes nachentrichten. (Beispiel: Sie haben einen Fahrer-Rechtsschutz und erwerben ein Taxi, das Sie auf sich zulassen. Dieses ist bis zum Ende des Versicherungsjahrs des Fahrer-Rechtsschutzes mit- versichert, wenn Sie den anteiligen Beitrag für das Taxi nachentrichten. Setzen Sie sich aber bitte mit uns in Verbindung, damit wir den Vertrag anpassen können. Spätestens mit dem Ende des Versicherungsjahrs des Fahrer-Rechtsschutzes ist das Taxi nicht mehr mitversichert.) Sie melden uns den Erwerb des zulassungspflichtigen Landfahrzeugs. Der Vertrag wandelt sich ab der Meldung in einen Verkehrs-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.1) zu den dann geltenden Bedingungen um, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des entsprechend geänderten Nachtrags zum Versicherungsschein widersprechen. (6.4) Die Mitversicherung – beitragsfrei oder gegen Nachentrichtung des an- teiligen Beitrags – erlischt zum Ende des Versicherungsjahrs des beste- henden Fahrer-Rechtsschutzes. Ab dann sind Sie allein wieder über den bestehenden Fahrer-Rechtsschutz versichert, es sei denn der Vertrag hat sich nach Ihrer Meldung in einen Verkehrs-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.1) gewandelt. (Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit das weitere Fahr- zeug auch versichert werden kann.) (6.5) Die Rechtsschutzfälle, die – vor dem Zeitpunkt der Zulassung des zulassungspflichtigen Landfahr- zeugs eingetreten sind und – mit dem Vertrag über den Erwerb im Zusammenhang stehen sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen mitversichert. (Beispiel: Sie haben einen Fahrer-Rechtsschutz bei uns und erwerben einen Pkw, den Sie auf sich zulassen. Dieser Pkw ist automatisch mitversichert, auch wenn es Streit aus dem Ankauf des Pkw gibt. Setzen Sie sich aber bitte mit uns in Verbindung, damit wir den Vertrag anpassen können.) (7) Es besteht auch Versicherungsschutz für Sie allein im dort genannten Umfang im – Personen-Verkehrs-Rechtsschutz. (8) Sie haben den Versicherungsschutz für sich und Ihre Familie abgeschlos- sen. Versichert sind Sie und die Mitglieder Ihrer Familie (Teil C. Nummer 7). Die Regelungen der Absätze 1 bis 7 gelten dann für die Mitglieder Ihrer Familie entsprechend.

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Samples: Adac Rechtsschutz Versicherung

Fahrer-Rechtsschutz. (1) Sie sind bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in Ihrer Eigenschaft als Fahrer und Insasse jedes Fahrzeugs versichert, wenn das Fahrzeug nicht Ihnen gehört und – nicht auf Sie zugelassen oder – nicht auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. (2) Sie sind weiterhin als Mieter jedes von Ihnen als Selbstfahrer-Vermiet- fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande, Anhängers sowie Wohnwagens (zulassungspflichtige Landfahr- zeuge) versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 1) – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 4) – Verkehrs Steuer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 5b)) – Verkehrs Sozial-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 6b)) – Verkehrs Verwaltungs-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 7b)) – Verkehrs Straf-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 8b)) – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Num- mer 9b)) – Verkehrs Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 10b)) – Opfer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 12) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht im Fahrer- Rechtsschutz ausschließlich in Ihrer Eigenschaft als Mieter von Selbst- fahrer-Vermietfahrzeugen nach Absatz 2. (4) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Er muss auch sonst berechtigt sein, das Motorfahr- zeug zu Lande zu führen. Das Motorfahrzeug muss zugelassen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht nur für diejenigen Personen Rechtsschutz, die von diesem Verstoß keine Kenntnis hatten. (Wir verzich- ten auf den Einwand grob fahrlässiger Unkenntnis.) Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Per- son oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheiten weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ur- sächlich war. (5) Sie haben keine Fahrerlaubnis für zulassungspflichtige Fahrzeuge mehr. Sie melden uns dies und legen uns die entsprechenden Bescheinigungen vor, wenn wir dies von Ihnen verlangen. Der Vertrag wandelt sich ab der Meldung in einen Personen-Verkehrs-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.4) zu den dann geltenden Bedingungen um. (Beispiel: Sie werden beim Überqueren des Fußgängerüberwegs von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind über den Personen-Vekehrs- Rechtsschutz abgesichert.) Wünschen Sie keine Umwandlung, haben Sie auch das Recht den Vertrag zum Zeitpunkt der Meldung aufzuheben. (6) Sie erwerben ein zulassungspflichtiges Landfahrzeug. Folgendes ist zu beachten: (6.1) Die zulassungspflichtigen Landfahrzeuge sind in folgende Gruppen aufgeteilt:

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