Common use of Fahrradmitnahme in Zügen der Eisenbahnver- kehrsunternehmen Clause in Contracts

Fahrradmitnahme in Zügen der Eisenbahnver- kehrsunternehmen. In den mit Verbundfahrscheinen benutzbaren Zügen der Eisen- bahnverkehrsunternehmen werden Fahrräder ausschließlich in den Mehrzweckabteilen bzw. Einstiegsräumen der Nahver- kehrszüge im Rahmen der verfügbaren Platzkapazität Fahrrä- der mitgenommen. Sofern keine entsprechenden Befestigungs- vorrichtungen vorhanden sind, hat der Fahrgast in diesem Falle sein Fahrrad festzuhalten, sodass andere Fahrgäste nicht be- hindert, beschmutzt oder verletzt werden. Gepäck kann auf ei- genes Risiko des Fahrgastes am Fahrrad bleiben. Bei beengten Platzverhältnissen kann jedoch das Zugbegleitpersonal die Ab- nahme des Gepäcks verlangen. Demontierte und komplett verpackte handelsübliche Fahrrä- der sowie zusammengeklappte Fahrräder (letztere auch un- verpackt, z.B. Falträder) können als Traglast kostenlos mit- genommen werden, wenn diese unter folgenden Bedingun- gen untergebracht werden: • Der Reisekomfort der Mitreisenden wird nicht einge- schränkt. • Die Traglast stellt keine Verletzungsgefahr für andere Reisende dar. • Die Verschmutzung von Personen, Zug oder Wagenma- terial ist ausgeschlossen. • Zug-/Wagenmaterial kann nicht beschädigt werden. • Fluchtwege werden nicht verstellt. • Die Traglast kann aufgrund des Umfangs und Gewichts von einer Person getragen werden.

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Fahrradmitnahme in Zügen der Eisenbahnver- kehrsunternehmen. In den mit Verbundfahrscheinen benutzbaren Zügen der Eisen- bahnverkehrsunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach den An- gaben im Kursbuch (Fahrradsymbol) für die Fahrrad- beförderung zugelassen sind, werden Fahrräder ausschließlich aus- schließlich in den Mehrzweckabteilen bzw. Einstiegsräumen Einstiegs- räumen der Nahver- kehrszüge Nahverkehrszüge im Rahmen der verfügbaren verfüg- baren Platzkapazität Fahrrä- der Fahrräder mitgenommen. Sofern keine entsprechenden Befestigungs- vorrichtungen vorhanden Befestigungsvorrichtungen vor- handen sind, hat der Fahrgast in diesem Falle sein Fahrrad festzuhalten, sodass so dass andere Fahrgäste nicht be- hindertbehindert, beschmutzt oder verletzt werden. Gepäck kann auf ei- genes eigenes Risiko des Fahrgastes am Fahrrad bleiben. Bei beengten Platzverhältnissen kann jedoch das Zugbegleitpersonal die Ab- nahme Abnahme des Gepäcks verlangen. Demontierte und komplett verpackte handelsübliche Fahrrä- der Fahrräder sowie zusammengeklappte Fahrräder (letztere auch un- verpacktunverpackt, z.B. Falträder) können als Traglast kostenlos mit- genommen mitgenommen werden, wenn diese unter folgenden Bedingun- gen Bedingungen untergebracht werden: • Der Reisekomfort der Mitreisenden wird nicht einge- schränkteingeschränkt. • Die Traglast stellt keine Verletzungsgefahr für andere Reisende dar. • Die Verschmutzung von Personen, Zug oder Wagenma- terial Wagenmaterial ist ausgeschlossen. • Zug-/Wagenmaterial kann nicht beschädigt werden. • Fluchtwege werden nicht verstellt. • Die Traglast kann aufgrund des Umfangs und Gewichts von einer Person getragen werden.

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Fahrradmitnahme in Zügen der Eisenbahnver- kehrsunternehmen. In den mit Verbundfahrscheinen benutzbaren Zügen der Eisen- bahnverkehrsunternehmen Ei- senbahnverkehrsunternehmen, die nach den Angaben im Kursbuch (Fahrradsymbol) für die Fahrradbeförderung zuge- lassen sind, werden Fahrräder ausschließlich in den Mehrzweckabteilen Mehr- zweckabteilen bzw. Einstiegsräumen der Nahver- kehrszüge Nahverkehrszüge im Rahmen der verfügbaren Platzkapazität Fahrrä- der mitgenommenFahrräder mitgenom- men. Sofern keine entsprechenden Befestigungs- vorrichtungen Befestigungsvorrichtun- gen vorhanden sind, hat der Fahrgast in diesem Falle sein Fahrrad festzuhalten, sodass andere Fahrgäste nicht be- hindertbehin- dert, beschmutzt oder verletzt werden. Gepäck kann auf ei- genes Risiko des Fahrgastes am Fahrrad bleiben. Bei beengten Platzverhältnissen kann jedoch das Zugbegleitpersonal die Ab- nahme Abnahme des Gepäcks verlangen. Demontierte und komplett verpackte handelsübliche Fahrrä- der Fahr- räder sowie zusammengeklappte Fahrräder (letztere auch un- verpacktunverpackt, z.B. Falträder) können als Traglast kostenlos mit- genommen mitgenommen werden, wenn diese unter folgenden Bedingun- gen Bedin- gungen untergebracht werden: • Der Reisekomfort der Mitreisenden wird nicht einge- schränkt. • Die Traglast stellt keine Verletzungsgefahr für andere an- dere Reisende dar. • Die Verschmutzung von Personen, Zug oder Wagenma- terial Wagen- material ist ausgeschlossen. • Zug-/Wagenmaterial kann nicht beschädigt werden. • Fluchtwege werden nicht verstellt. • Die Traglast kann aufgrund des Umfangs und Gewichts Ge- wichts von einer Person getragen werden.

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