Fahrradmitnahme Musterklauseln

Fahrradmitnahme. Für die Fahrradmitnahme gelten die Bestimmungen der Abschnitte A.13 und B.12 des bwta- rif sowie die Tarif- und Beförderungsbestimmungen der jeweiligen Verkehrsunternehmen bzw. der Verkehrs- und Tarifverbünde.
Fahrradmitnahme. Eine Fahrradmitnahme für dieses Kombiticket ist ausgeschlossen.
Fahrradmitnahme. Die kostenlose Fahrradmitnahme gilt nur bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen. Bei Nutzung der Stadtverkehre bzw. Regionalbusse ist für Fahrräder ein regulärer Fahrschein notwendig. Nutzung der 1. Klasse im Verbundraum Um in den im Verbundraum verkehrenden Zügen die 1. Klasse nutzen zu können, benötigt der Inhaber einer BahnCard 100 (2. Klasse) einen Zuschlag für die 1. Klasse nach Anlage 4, Ziffer 6.
Fahrradmitnahme. Bei Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs des SH-Tarifs gelten für die Fahrradmitnahme die Tarifbestimmungen des SH-Tarifs: Für die Mitnahme eines entgeltpflichtigen Fahrrads ist eine Fahrradkarte des SH-Tarifs in der ent- sprechenden Preisstufe zu erwerben; die Fahrradtageskarte Nahverkehr des Deutsch- landtarifs wird anerkannt.
Fahrradmitnahme. Die Mitnahme von Fahrrädern ist möglich. Fahrräder mit Elektromotor (im Weiteren E- Bike genannt), z.B. E-Bikes, Pedelecs, auch sog. schnelle Pedelecs, die eine Zulassung bzw. ein Kennzeichen benötigen, dürfen mit- genommen werden, wenn der eingebaute Akku während der Mitnahme im Zug am E- Bike fest montiert bleibt. Die eingebauten Akkus dürfen während der Beförderung we- der entnommen, geladen noch anderweitig, z.B. als Powerbank genutzt werden. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad oder ein E-Bike mitnehmen, das er ohne Hilfe des Zugpersonals in den Zug ein- und ausladen können muss. Dies gilt auch wenn er mehre- re Fahrradtageskarten erwirbt. Die Mitnahme ist grundsätzlich auf zweirädrige, einsitzige, Fahrräder oder E-Bikes sowie Tretroller und zusammengeklappte Fahrradanhänger be- schränkt. Ausnahmsweise können auch Lie- geräder, Tandems, und Segways mitgenom- men werden, sofern im Einzelfall ausreichend Platz vorhanden und die sichere Unterbrin- gung gewährleistet ist; für diese gelten dann die Regelungen über Fahrräder bzw. E-Bikes entsprechend. Sogenannte Lastenräder (Fahrräder oder E- Bikes mit festen Aufbauten für Lasten- und/oder zum Transport von Kindern) sind von der Mitnahme ausgeschlossen. Der Fahrgast hat vor Fahrtantritt den für die Beförderung von Fahrrädern/ E-Bikes festge- setzten Beförderungspreis gemäß Preistafel zu zahlen. Zusammenklappbare Fahrräder/ E- Bikes und zusammenklappbare Tretroller- können im ausgeklappten Zustand als Fahr- rad (entgeltpflichtig) oder im zusammenge- klappten Zustand als Traglast oder –sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß Nr. 3.5 erfüllt sind– als Handgepäck unentgeltlich mitgenommen werden. Zusammengeklappte Fahrradanhänger werden bei gleichzeitiger Mitnahme eines entgeltpflichtigen Fahrrads kostenlos befördert. Fahrräder und E-Bikes dürfen nur in Mehr- zweckabteilen, in Einstiegsräumen, in Trag- lastbereichen mit Klappsitzen und Fahrrad- abteilen untergebracht werden, sofern aus- reichend Platz vorhanden und die sichere Unterbringung gewährleistet ist. Die sichere Unterbringung der Fahrräder und E-Bikes einschließlich des Ein- und Ausladens obliegt dem Fahrgast. Vorhandene Halterungen und Sicherungssysteme sind zu benutzen. Den Anordnungen des Eisenbahnpersonals ist Folge zu leisten. Am Fahrrad oder E-Bike be- festigte Gepäckstücke müssen während der Mitnahme im Zug abgenommen und in die für Handgepäck vorgesehenen Ablagen un- tergebracht werden. Fahrradanhänger müs- sen zusammengeklappt und wie eine Tr...
Fahrradmitnahme. Zu § 11 und 4 der Beförderungsbedingungen des VMT wird die Fahrradmitnahme in den Linienbussen der Stadtwirtschaft Weimar GmbH wie folgt geregelt:
Fahrradmitnahme. Es gelten die Bestimmungen des jeweils befördernden Verkehrsunternehmens. Hat dieses keine eigenen Bestimmungen aufge- stellt, gelten für SPNV-Unternehmen die Bestimmungen nach Anlage 5, für ÖPNV- Unternehmen die Allgemeinen Beförderungs- bedingungen nach PBefG (siehe Anlage 3). Für die Beförderung eines Tretrollers oder eines elektrischen Tretrollers, der die Größe eines Fahrrads erreicht, gelten die Bestim- mungen der Fahrradmitnahme. Kleinere Tretroller und kleinere elektrische Tretroller werden unentgeltlich befördert. Der Fahrgast hat vor Fahrtantritt den für die Beförderung von Fahrrädern festgesetzten Beförderungspreis gemäß Preistafel (siehe Anlage 8) zu zahlen. Fahrradkarten gelten nur in Verbindung mit einer gültigen Fahrkar- te. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mit- nehmen, auch wenn er mehrere Fahrradkar- ten erwirbt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Beförderung; die Mitnahme richtet sich nach den vorhandenen Platzkapazitäten und liegt im Ermessen des Fahr- und Begleitpersonals. Ausschlusszeiten sind zu beachten. Die Beförderung von Kinderwagen und Rollstüh- len hat Vorrang. Fahrradkarten des SH-Tarifs werden im Hamburger Verkehrsverbund (hvv) gemäß Teil A, § 11 Abs. 3 Nr. 2 des hvv- Gemeinschaftstarifs im Zusammenhang mit einer gültigen hvv-Fahrkarte anerkannt.
Fahrradmitnahme. Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des jeweils befördernden Verkehrsunternehmens. Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbe- stimmungen über die kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Nahverkehrszügen in Thüringen, Sachsen-Anhalt und im Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig.
Fahrradmitnahme. Zu § 11 und 4 der Beförderungsbedingungen des VMT wird die Fahrradmitnahme in den Linienbussen der Stadtwirtschaft Weimar GmbH wie folgt geregelt. Eine Fahrradmitnahme in den Linienbussen der Stadtwirtschaft Weimar GmbH ist in den Nebenverkehrszeiten: Montag – Xxxxxxx ab 18:00 Uhr bis Be- triebsende und Samstag, Sonntag, Feiertag ganztägig unter folgenden Bedingungen möglich:
Fahrradmitnahme. Die Fahrradmitnahme ist nach den Tarif- und Beförderungsbedingungen der Start Unterelbe gemäß Teil I, Pkt. 5 möglich.