Fehlerhafte Tiere Musterklauseln

Fehlerhafte Tiere. Als fehlerhafte Tiere gelten kranke oder verletzte Tiere, Tiere bei denen Verdacht auf eine Tierseuche besteht oder die Wartefrist nach einer medikamentösen Behandlung noch nicht abgelaufen ist. Fehlerhafte Tiere müssen durch eine Kennzeichnung identifiziert werden können. Zudem muss sichergestellt werden, dass behandelte Tiere nicht vermarktet werden, bevor die Absetz-/Sperrfrist für Fleisch abgelaufen ist. Tiere, deren Sperrfrist nicht eingehalten wird, dürfen nur mit dem Einverständnis des Abnehmers und mit einem speziellen Vermerk auf dem Begleitdokument vermarktet werden. Tiere mit Verdacht auf Seuchen oder auf den Menschen übertragbare Krankheiten (Zoonose) müssen dem Tierarzt gemeldet werden. Tote Tiere, die älter als ein Jahr sind, müssen dem Tierarzt gemeldet werden. Verendete Tiere müssen vorschriftsgemäss (Kadaversammelstelle oder Entsorgungsdienst) entsorgt werden.
Fehlerhafte Tiere. Fehlerhafte Tiere sind kranke oder verunfallte Tiere, Tiere mit Tierseuchenverdacht oder Tiere, bei denen nach einer Be- handlung mit Medikamenten die Absetzfrist noch nicht abgelaufen ist. ja nein Xxxxxx sich fehlerhafte Tiere jederzeit identifizieren (Kennzeichnung)? ○ ○ Ist sichergestellt, dass behandelte Tiere nicht versehentlich vermarktet werden (Absetzfrist /Sperr-frist für Fleisch noch nicht abgelaufen)? ○ ○ Werden Tiere, bei denen die Sperrfrist nicht eingehalten werden konnte, nur mit dem Einverständnis des Abnehmers und mit einem speziellen Vermerk auf dem Begleitdokument vermarktet? ○ ○ Werden Tiere mit Seuchenverdacht oder einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit dem Tierarzt gemeldet? ○ ○ Werden verendete Tiere vorschriftgemäss entsorgt (Kadaversammelstelle oder Entsorgungsdienst)? ○ ○

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.