Übrige Bestimmungen. 16.1 Änderungen der AGB IWB behält sich die jederzeitige Änderung der AGB vor. Diese werden dem Kunden auf geeignete Weise zur Kenntnis gebracht und gelten ohne Widerspruch innert 14 Tagen seit Mitteilung an den Kunden als genehmigt.
Übrige Bestimmungen. 16.1 Änderungen der AGB IWB behält sich die jederzeitige Änderung der AGB vor. Diese werden dem Kunden auf geeignete Weise und mit einer an- gemessenen Vorankündigungsfrist von 30 Tagen zur Kennt- nis gebracht. Der Kunde hat Änderungen an den Vertragsbedingungen aus technischen und betrieblichen Gründen zu akzeptieren, soweit diese für den Kunden vorteilhaft sind oder eine bloss vernachlässigbare Verminderung der Leistungen bewirken, ohne dass wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnis- ses berührt werden. Weiter sind Änderungen zulässig, die infolge gesetzlicher Vorgaben (z.B. Erhöhung der Mehrwert- steuer oder Urheberrechtsabgaben) oder gerichtlicher An- ordnungen erforderlich werden. xxxxxxxx.xx 0823 Falls IWB in anderen Fällen die Preise oder Leistungen än- dert und die Gesamtbelastung (Preis) für den Kunden hö- her wird oder einzelne Leistungen wesentlich reduziert wer- den, kann der Kunde den Vertrag oder die entsprechenden Dienstleistungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ohne Kostenfolge nach Ziff. 15 kündigen, sofern IWB dem Kunden nicht innert 14 Tagen nach Erhalt der Kün- digung nach ihrer Xxxx eines der folgenden Ersatzangebote unterbreitet: (i) die unveränderte Weitergeltung der bishe- rigen Vertragsbedingungen oder (ii) die Kompensation der dem Kunden durch die Änderung entstehenden Gesamtbe- lastung mit geeigneten Mitteln. Sofern der Kunde nicht bis zum Ablauf der Vorankündi- gungsfrist kündigt, gilt dies als Einverständnis zur Änderung der Vertragsbedingungen. Die Änderung bzw. das Ersatzan- gebot wird sodann Vertragsbestandteil. Betrifft die Änderung eine Zusatzleistung oder eine Option, so bezieht sich das Kündigungsrecht ausschliesslich auf die Zusatzleistung oder Option.
Übrige Bestimmungen. 20 Die Gesellschafter verpflichten sich, über den Inhalt dieses Vertrags gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, sind aber damit einverstanden, diesen Vertrag den zuständigen Aufsichtsbehörden und allenfalls Berufsorganisationen ein- zureichen.
Übrige Bestimmungen. Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Kosten der Fusion. Mitteilungen an Dritte im Zusammenhang mit der Fusion regeln die Vorstände der beiden Samaritervereine A und B einvernehmlich. Namentlich sorgen sie dafür, dass • der gesetzlich erforderliche Schuldenruf erfolgt • die Mitglieder der Samaritervereine A und B vor den Vereinsversammlungen Einsicht nehmen können in die Jahresberichte und Jahresrechnungen der Parteien für die letzten drei Jahre 0000, 0000 und 0000. Im Übrigen richtet sich die Fusion nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Ort und Datum: Ort und Datum: Der Präsident Der Präsident
Übrige Bestimmungen. 1. Auf alle Verträge, die zwischen Unternehmer und Xxxx geschlossen wird ist das niederländische Recht angewendet.
Übrige Bestimmungen. Integrierende Bestanteile des vorliegenden Vertrages: Anhang „Optionen und Pricing Patientenbroschüre“ vom 29.08.2012. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Vertrag, Art. 1 ff. OR. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich. Patientensicherheit Schweiz Gesundheitseinrichtung XYZ Ort, Datum Ort, Datum Optionen und Pricing Patientenbroschüre inkl. Begleitmaterialien (Flyer, Poster) und Hilfsmittel (Manual, Checkliste, Masterfolien)
Übrige Bestimmungen. Die Aktionäre verpflichten sich, über den Inhalt dieses Vertrages gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, sind aber damit einverstanden, diesen Vertrag bei der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein und allenfalls bei der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer einzureichen. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung widersprechen sollte, so gilt anstelle dieser Bestimmung jene gesetzlich zulässige Regelung, die dem ursprünglichen Parteiwillen am Nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages wird dadurch nicht beeinträchtigt. Jede Änderung dieses Vertrages und der Anhänge bedarf zu ihrer Gültigkeit eines Beschlusses der Aktionäre, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen gefällt wird, soweit in diesem Vertrag für einen Beschluss nicht ein anderes Quorum vorgesehen ist. Stimmberechtigt sind die im Zeitpunkt der Abstimmung im Aktienregister eingetragenen Aktionäre. Die Abtretung von Rechten gemäss diesem Vertrag ist nicht zulässig.
Übrige Bestimmungen. In diesen Bedingungen werden mit "der Mieter", zugleich die Mitglieder von der Reisegesellschaft des Mieters/Anmelders gemeint. Der Mieter/Xxxxxxxx ist persönlich für die Zahlungsverpflichtung verantwortlich. Es ist nicht erlaubt die gemietete Unterkunft unterzuvermieten. Durch den Abschluss des Vertrags erkennt der Mieter die Anwendungen dieser Allgemeinen Bedingungen an. Diese allgemeinen Bedingungen kommen zur Anwendung ungeachtet des durch den Mieter Verweisens auf andere allgemeine Bedingungen. Der Vermieter weist sämtliche allgemeine Bedingungen, auf die der Vermieter verweist, oder die der Vermieter benutzt, ab. Im Fall das Bestimmungen aus diesen Bedingungen oder Teile davon nicht (mehr) rechtsgültig sein sollten, oder für nicht anwendbar erklärt wurden, bleiben die übrigen Bestimmungen unvermindert in Kraft. Die getroffenen Vereinbarungen werden dann mit vergleichbare rechtlich gültige Bestimmungen ersetzt. Druck-Setz-und Tippfehler binden den Vermieter nicht. Mit diesen Allgemeinen Bedingungen verfallen alle vorhergehenden Publikationen. Alle Daten die Sie uns senden, werden in unseren Bestand aufgenommen. Die Unterlagen werden für unsere Gästeverwaltung gebraucht und nicht an Dritte weitergegeben.
Übrige Bestimmungen. 1.43 Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus einem Vertrag bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Parteien.
Übrige Bestimmungen. Das Personalrecht der Kirchgemeinde vom ist integrierender Bestandteil dieses Arbeitsvertrages. Ausserdem gilt subsidiär das Personalrecht des Kantons Luzern, sofern und soweit weder der vorliegende Vertrag noch das Personalrecht der Kirchgemeinde genügende Bestimmungen zum Arbeitsrecht enthält.