Übrige Bestimmungen Musterklauseln

Übrige Bestimmungen. Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Kosten der Fusion.
Übrige Bestimmungen. 16.1 Änderungen der AGB IWB behält sich die jederzeitige Änderung der AGB vor. Diese werden dem Kunden auf geeignete Weise zur Kenntnis gebracht und gelten ohne Widerspruch innert 14 Tagen seit Mitteilung an den Kunden als genehmigt.
Übrige Bestimmungen. 20 Die Gesellschafter verpflichten sich, über den Inhalt dieses Vertrags gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, sind aber damit einverstanden, diesen Vertrag den zuständigen Aufsichtsbehörden und allenfalls Berufsorganisationen ein- zureichen. 21 Falls eine Bestimmung dieses Vertrags einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung widersprechen sollte, so gilt anstelle dieser Bestimmung jene gesetzlich zulässige Regelung, die dem ursprünglichen Parteiwillen am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags wird dadurch nicht beeinträchtigt. 22 Die Anhänge zu diesem Vertrag bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags. 23 Jede Änderung dieses Vertrags und der Anhänge bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen gefällt wird, soweit in diesem Vertrag für einen Beschluss nicht ein anderes Quorum vorgesehen ist. 24 Die Abtretung von Rechten gemäss diesem Vertrag ist nicht zulässig.
Übrige Bestimmungen. 16.1 Änderungen der AGB IWB behält sich die jederzeitige Änderung der AGB vor. Diese werden dem Kunden auf geeignete Weise und mit einer an- gemessenen Vorankündigungsfrist von 30 Tagen zur Kennt- nis gebracht. Der Kunde hat Änderungen an den Vertragsbedingungen aus technischen und betrieblichen Gründen zu akzeptieren, soweit diese für den Kunden vorteilhaft sind oder eine bloss vernachlässigbare Verminderung der Leistungen bewirken, ohne dass wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnis- ses berührt werden. Weiter sind Änderungen zulässig, die infolge gesetzlicher Vorgaben (z.B. Erhöhung der Mehrwert- steuer oder Urheberrechtsabgaben) oder gerichtlicher An- ordnungen erforderlich werden. xxxxxxxx.xx 0823 Falls IWB in anderen Fällen die Preise oder Leistungen än- dert und die Gesamtbelastung (Preis) für den Kunden hö- her wird oder einzelne Leistungen wesentlich reduziert wer- den, kann der Kunde den Vertrag oder die entsprechenden Dienstleistungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ohne Kostenfolge nach Ziff. 15 kündigen, sofern IWB dem Kunden nicht innert 14 Tagen nach Erhalt der Kün- digung nach ihrer Xxxx eines der folgenden Ersatzangebote unterbreitet: (i) die unveränderte Weitergeltung der bishe- rigen Vertragsbedingungen oder (ii) die Kompensation der dem Kunden durch die Änderung entstehenden Gesamtbe- lastung mit geeigneten Mitteln. Sofern der Kunde nicht bis zum Ablauf der Vorankündi- gungsfrist kündigt, gilt dies als Einverständnis zur Änderung der Vertragsbedingungen. Die Änderung bzw. das Ersatzan- gebot wird sodann Vertragsbestandteil. Betrifft die Änderung eine Zusatzleistung oder eine Option, so bezieht sich das Kündigungsrecht ausschliesslich auf die Zusatzleistung oder Option.
Übrige Bestimmungen. 16.1 Änderungen der AGB IWB behält sich die jederzeitige Änderung der AGB vor. Diese werden dem Kunden auf geeignete Weise und mit einer an- gemessenen Vorankündigungsfrist von 30 Tagen zur Kennt- nis gebracht. Der Kunde hat Änderungen an den Vertragsbedingungen aus technischen und betrieblichen Gründen zu akzeptieren, soweit diese für den Kunden vorteilhaft sind oder eine bloss vernachlässigbare Verminderung der Leistungen bewirken, ohne dass wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnis- ses berührt werden. Weiter sind Änderungen zulässig, die infolge gesetzlicher Vorgaben (z.B. Erhöhung der Mehrwert- steuer oder Urheberrechtsabgaben) oder gerichtlicher An- ordnungen erforderlich werden. xxxxxxxx.xx 0224 Falls IWB in anderen Fällen die Preise oder Leistungen än- dert und die Gesamtbelastung (Preis) für den Kunden hö- her wird oder einzelne Leistungen wesentlich reduziert wer- den, kann der Kunde den Vertrag oder die entsprechenden Dienstleistungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ohne Kostenfolge nach Ziff. 15 kündigen, sofern IWB dem Kunden nicht innert 14 Tagen nach Erhalt der Kün- digung nach ihrer Xxxx eines der folgenden Ersatzangebote unterbreitet: (i) die unveränderte Weitergeltung der bishe- rigen Vertragsbedingungen oder (ii) die Kompensation der dem Kunden durch die Änderung entstehenden Gesamtbe- lastung mit geeigneten Mitteln. Sofern der Kunde nicht bis zum Ablauf der Vorankündi- gungsfrist kündigt, gilt dies als Einverständnis zur Änderung der Vertragsbedingungen. Die Änderung bzw. das Ersatzan- gebot wird sodann Vertragsbestandteil. Betrifft die Änderung eine Zusatzleistung oder eine Option, so bezieht sich das Kündigungsrecht ausschliesslich auf die Zusatzleistung oder Option.
Übrige Bestimmungen. Der Kunde kann den Inhalt des Mandats ändern, insbesondere das Anlageprofil oder das Verwaltungsprofil. Eine Änderung der Anlagebeschränkungen muss von der Cité Gestion genehmigt werden. Jede Partei kann das Mandat jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung unterbricht nicht den laufenden Betrieb. Auch nach Beendigung des Mandats behält sich die Cité Gestion das Recht vor, jede offene Position zu tilgen, unabhängig davon, ob es sich um einen Gewinn oder Verlust handelt, um eine mögliche Belastung abzudecken. Der Widerruf des Mandats beendet nicht die anderen Verträge zwischen dem Kunden und Cité Gestion. Das vorliegende Mandat bleibt über den Tod hinaus bestehen, ebenso bei Rechtsunfähigkeit, bei einer Abwe- senheitserklärung, einer Insolvenzerklärung oder Konkurs des Kunden. Datum: Unterschrift(en): Die Cité Gestion SA (nachfolgend „Cité Gestion“) ist eine Bank und Wertpapierhaus mit Sitz unter der Ad- resse Xxx xx xx Xxxx 00-00, 0000 Xxxx, Xxxxxxx. Cité Gestion ist zugelassen und unterliegt der Aufsicht durch die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht – Xxxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx, Xxxxxxx). Cité Gestion ist dem Schweizerischen Bankenombudsman angeschlossen, der als Informations- und Mediationsstelle zwischen den Schweizerischen Banken und ihren Kunden fungiert (Xxxxxxxxxxxx 0, Xxxxxxxx, 0000 Xxxxxx, Xxxxxxx), und über den möglichst die Streitigkeiten zwischen Cité Gestion und dem Kunden zu regeln sind. Cité Gestion bietet verschiedene Finanzdienstleistungen an, die jeweils vertraglich mit jedem Kunden festge- legt werden. Das Dienstleistungsangebot umfasst insbesondere die Hinterlegung von Wertpapieren und die Einzahlung von Barmitteln, die Vermögensverwaltung, die Anlageberatung, die Ausführung und Bearbeitung von Aufträgen im Zusammenhang mit Transaktionen mit Finanzinstrumenten. Ein Kunde kann mehrere Dienstleistungsangebote in Anspruch nehmen.
Übrige Bestimmungen. 1.43 Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus einem Vertrag bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Parteien. 1.44 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. 1.45 Alle Änderungen und/oder Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftform.
Übrige Bestimmungen. QUADIENT behält sich vor, die vorliegenden Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. Der Kunde wird diesfalls auf eine geeignete Art über allfällige Änderungen informiert. Bei Ausbleiben eines Widerspruchs innerhalb von 30 Tagen ab dem Versanddatum der Information über die Änderung gilt diese als akzeptiert. Mündliche Vereinbarungen und abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von QUADIENT ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
Übrige Bestimmungen. Das Personalrecht der Kirchgemeinde vom ist integrierender Bestandteil dieses Arbeitsvertrages. Ausserdem gilt subsidiär das Personalrecht des Kantons Luzern, sofern und soweit weder der vorliegende Vertrag noch das Personalrecht der Kirchgemeinde genügende Bestimmungen zum Arbeitsrecht enthält.
Übrige Bestimmungen. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt als Gerichtsstand Luzern.