Meldepflicht Musterklauseln

Meldepflicht. Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).
Meldepflicht. Der Lieferant wird dem Besteller vor Vertragsende alle im Rahmen der Erstellung der Arbeitsergebnisse zu verwendende Fremdsoftware, Stan- dardsoftware, Entwicklungswerkzeuge und sonstige Werke (wie z.B. alle für die Weiterentwicklung und Bearbeitung der Leistungsergebnisse des Auf- tragnehmers erforderlichen Dokumentationen), einschließlich der vom Auf- tragnehmer in Lizenz genutzten Materialien, schriftlich mitteilen. Diese, ein- schließlich der Rechte des Lieferanten, sind im Vertrag aufzuführen. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumt der Lieferant dem Besteller die Nutzungsrechte an Fremdsoftware, Standardsoftware, Entwicklungswerkzeugen und sonstigen Werken gemäß Ziffer 2.2 ein.
Meldepflicht. (Art. 51 FINIG) 1 Das Wertpapierhaus meldet sämtliche von ihm getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere: a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten; b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses; Vernehmlassung c. der Kurs; x. Xxxxxxx zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten. 2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. 3 Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden. 4 Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte: a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handels- platz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Arti- kel 32 Absatz 3 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201520 o- der im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn: 1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und 2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der be- treffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist; b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werden. 5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
Meldepflicht. Art. 282
Meldepflicht. Die versicherte Person hat ihre Leistungsansprüche fristgerecht gemäss den Bestimmungen der einzelnen Versicherungsabteilungen beim Versicherer ein- zureichen. Der Eintritt eines Unfalls muss spätestens innerhalb von zehn Tagen gemeldet werden. Die Anzeige hat wahrheitsgetreu zu erfolgen. Werden Leistungen geltend gemacht, sind dem Versicherer sämtliche Informationen mit den erforderlichen medizinischen und administrativen Angaben zur Verfügung zu stellen. Es wer- den nur detaillierte Originalrechnungen anerkannt.
Meldepflicht. Wenn dem Auftragnehmer eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 12 DSGVO im Rahmen der Auftragsverarbeitung bekannt wird, und die Daten des Auftraggebers hiervon betroffen sind, meldet der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich.
Meldepflicht. 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle folgende Angaben zu machen: – Änderung der Wohnadresse; – Änderung der Telefonnummer; – Unfälle und längere Krankheiten; – Änderung des Zivilstandes (Heirat, Scheidung, gerichtliche Trennung); – Schwangerschaften; – Geburten; – Ansprüche auf Kinderzulagen; – Militär- und Zivildienst; – Aus- und Weiterbildungsabschlüsse; – Todesfälle der Lebenspartnerin/des Lebenspartners oder eines Kindes; – Todesfälle innerhalb der Familie. 2 Von ausländischen Mitarbeitenden benötigt der Arbeitgeber folgende zusätzlichen Informationen: – Änderung der Aufenthaltsbewilligung; – Aufnahme oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit der Ehepartnerin/des Ehe- partners; – Einbürgerung; – Familiennachzug.
Meldepflicht. Allfällige Schäden und besondere Vorkommnisse meldet der Arbeit- nehmer unverzüglich seinem Arbeitgeber.
Meldepflicht. 1 Die Mitarbeitenden haben Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, insbesondere die Änderung der Wohnadresse, umgehend der zuständigen Personalabteilung mitzuteilen. 2 Jede Arbeitsverhinderung ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu mel- den und es ist über den weiteren Verlauf zu informieren. 3 Bagatell-Unfälle ohne Arbeitsverhinderung sind aus versicherungstech- nischen Gründen ebenfalls der vorgesetzten Stelle zu melden.
Meldepflicht. Über jede Arbeitsunfähigkeit, die Anspruch auf einen Taggeldbe- zug geben könnte, hat die versicherte Person die Kasse innert fünf Tagen zu informieren und dabei anzugeben, ob es sich um einen Unfall oder eine Krankheit handelt. Bei vereinbarten Wartefristen von mehr als 21 Tagen hat die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit spätestens eine Woche vor einer allfälligen Leistungsforderung zu erfolgen. Die von der Ärztin oder dem Arzt resp. der Chiropraktorin oder dem Chiropraktor ausgestellte Bescheinigung ist spätestens zehn Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bei Wartefristen von mehr als 21 Tagen mit der Meldung betreffend Arbeitsunfähigkeit, der Kasse zuzustellen. Bei Unterlassung ohne ausreichende Begründung gewährt der Ver- sicherer Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mel- dung. Rückdatierungen von ärztlichen Zeugnissen und Krankheits- oder Unfallmeldungen sind maximal bis zu drei Tagen zulässig. Angestellte haben den Nachweis von ungedecktem Erwerbsausfall zu erbringen. Reduziert sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit, ist dies der Kasse unverzüglich zu melden.