Meldepflicht. Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).
Meldepflicht. Der Lieferant wird dem Besteller vor Vertragsende alle im Rahmen der Erstellung der Arbeitsergebnisse zu verwendende Fremdsoftware, Stan- dardsoftware, Entwicklungswerkzeuge und sonstige Werke (wie z.B. alle für die Weiterentwicklung und Bearbeitung der Leistungsergebnisse des Auf- tragnehmers erforderlichen Dokumentationen), einschließlich der vom Auf- tragnehmer in Lizenz genutzten Materialien, schriftlich mitteilen. Diese, ein- schließlich der Rechte des Lieferanten, sind im Vertrag aufzuführen. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumt der Lieferant dem Besteller die Nutzungsrechte an Fremdsoftware, Standardsoftware, Entwicklungswerkzeugen und sonstigen Werken gemäß Ziffer 2.2 ein.
Meldepflicht. 13.1 Nach Bundesmeldegesetz vom 1. Mai 2015. Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an-noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Dies ist unmittelbar danach innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde vorzunehmen.
b) Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten (z.B. Aufenthalt zu Besuchszwecken, Saisonarbeitnehmer). Auch hier gilt wiederum die Zwei-Wochen-Frist.
13.2 Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und mit ihrem Personalausweis, Pass oder Passersatz dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten vorzulegen. Ehegatten oder Lebenspartner können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
13.3 Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die beherbergten Personen ihre Verpflichtung zu den Angaben auf dem Meldeschein erfüllen. Legt die beherbergte Person trotz Aufforderung keinen Ausweis vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
1. Familiennamen 2. frühere Familiennamen 3. Rufname 4. Tag und Ort der Geburt 5. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung, 6. Staatsangehörigkeiten 7. Tag der Ankunft Bei der Entgegennahme des Meldescheins hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter diese Angaben mit dem vorgelegten Ausweis zu vergleichen und gegebenenfalls Abweichungen zu vermerken.
Meldepflicht. Art. 282
Meldepflicht. Die versicherte Person hat ihre Leistungsansprüche fristgerecht gemäss den Bestimmungen der einzelnen Versicherungsabteilungen beim Versicherer ein- zureichen. Der Eintritt eines Unfalls muss spätestens innerhalb von zehn Tagen gemeldet werden. Die Anzeige hat wahrheitsgetreu zu erfolgen. Werden Leistungen geltend gemacht, sind dem Versicherer sämtliche Informationen mit den erforderlichen medizinischen und administrativen Angaben zur Verfügung zu stellen. Es wer- den nur detaillierte Originalrechnungen anerkannt.
Meldepflicht. Wenn dem Auftragnehmer eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 12 DSGVO im Rahmen der Auftragsverarbeitung bekannt wird, und die Daten des Auftraggebers hiervon betroffen sind, meldet der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich.
Meldepflicht. 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle folgende Angaben zu machen: – Änderung der Wohnadresse; – Änderung der Telefonnummer; – Unfälle und längere Krankheiten; – Änderung des Zivilstandes (Heirat, Scheidung, gerichtliche Trennung); – Schwangerschaften; – Geburten; – Ansprüche auf Kinderzulagen; – Militär- und Zivildienst; – Aus- und Weiterbildungsabschlüsse; – Todesfälle der Lebenspartnerin/des Lebenspartners oder eines Kindes; – Todesfälle innerhalb der Familie.
2 Von ausländischen Mitarbeitenden benötigt der Arbeitgeber folgende zusätzlichen Informationen: – Änderung der Aufenthaltsbewilligung; – Aufnahme oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit der Ehepartnerin/des Ehe- partners; – Einbürgerung; – Familiennachzug.
Meldepflicht. Allfällige Schäden und besondere Vorkommnisse meldet der Arbeit- nehmer unverzüglich seinem Arbeitgeber.
Meldepflicht. 1 Die Mitarbeitenden haben Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse, soweit sie für das Arbeitsver- hältnis von Bedeutung sind, insbesondere die Änderung der Wohnadresse, umgehend der zuständigen Personalabteilung mitzuteilen.
2 Jede Arbeitsverhinderung ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden und es ist über den weite- ren Verlauf zu informieren.
3 Bagatell-Unfälle ohne Arbeitsverhinderung sind aus versicherungstechnischen Gründen ebenfalls der vorgesetzten Stelle zu melden.
Meldepflicht. Über jede Arbeitsunfähigkeit, die Anspruch auf einen Taggeldbezug geben könnte, hat die versicherte Person den Versicherer innert fünf Tagen zu infor- mieren und dabei anzugeben, ob es sich um einen Unfall oder eine Krankheit handelt. Bei vereinbarten Wartefristen von mehr als 21 Tagen hat die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit spätestens eine Woche vor einer allfälligen Leis- tungsforderung zu erfolgen. Die vom Arzt resp. dem Chiropraktor ausgestellte Bescheinigung ist spätes- tens zehn Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bei Wartefristen von mehr als 21 Tagen mit der Meldung betreffend Arbeitsunfähigkeit, dem Versicherer zuzustellen. Bei Unterlassung ohne ausreichende Begründung gewährt der Versicherer Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung. Rückdatierungen von ärztlichen Zeugnissen und Krankheits- oder Unfallmeldungen sind maximal bis zu drei Tagen zulässig. Angestellte haben den Nachweis von ungedecktem Erwerbsausfall zu er- bringen. Reduziert sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit, ist dies dem Versicherer- unverzüglich zu melden.