Feste und Feiern Musterklauseln

Feste und Feiern. Die Feste und Feiern der Pfarrei sollen die Gemeinschaft ihrer Mitglieder stärken und dabei alle Menschen bewusst einbeziehen. Auch auf diese Weise ist die Pfarrei Hl. Xxxxxxxxx Xxxxxx Limburger Land ein Ort der Gastfreundschaft, in dem die Nöte und Freuden der Menschen geteilt werden. Bezüglich der Erlöse oder Verluste aus Festen und Feiern wird auf Ziffer II.14 verwiesen. Anlage zur Gründungsvereinbarung Zu diesem Punkt ist der Gründungsvereinbarung eine Anlage beigegeben, in der die bisherigen Pfarreien die örtlichen Aktivitäten und Akteure in diesem Arbeitsfeld benennen.
Feste und Feiern. Die Feste und Feiern der Pfarrei sollen die Gemeinschaft ihrer Mitglieder stärken und dabei an- dere Menschen bewusst einbeziehen. Auch auf diese Weise ist die Pfarrei Sankt Xxxxxx Xxxxx- furt am Main ein Ort der Gastfreundschaft, in dem die Nöte und Freuden der Menschen geteilt werden.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Preise und Versandkosten Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die jeweils gesondert ausgewiesenen Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch Sie an unserem Geschäftssitz vereinbart wird.

  • Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Rechte und Pflichten der Mitglieder 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt: a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern (§ 31 Abs. 3), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 35), e) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), f) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), g) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, h) die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, i) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.