Festlegungsrelevante Abweichungen Musterklauseln

Festlegungsrelevante Abweichungen. Der AN arbeitet mit dem IT-System „Schleupen.CS“ (Hersteller: Schleupen AG). Grundsätzlich kommuni- ziert „Schleupen.CS“ unabhängig davon, ob eine Datenbereitstellung systemintern (gegenüber dem mit dem Netz- / Messtellenbetreiber assoziierten Vertrieb) oder gegenüber dritten Vertrieben stattfindet, mit dem nach GPKE / GeLi Gas / WiM vorgeschriebenen Datenformat und jeweiligem Nachrichtentyp inklusive Verschlüsselung und Signatur. Eine Ausnahme entsteht weitestgehend in folgenden Fällen: › Zählerstammdatenänderung Nach den Regelungen der GPKE / GeLi Gas, WiM und MPES ist für den Stammdatenaustausch der Nachrichtentyp UTILMD vorgegeben. Stammdatenänderungen werden direkt in der zentra- len Datenbank, auf die das gesamte IT-System zurückgreift, vorgenommen. › Messwertübermittlung Die Erfassung der Messwerte für einen bestimmten Kunden / eine bestimmte Entnahmestelle erfolgt ebenfalls über die gemeinsame Datenbank. Somit stehen diese netz- und vertriebsseitig unmittelbar zur Weiterverarbeitung zur Verfügung. › Kundenstammdatenänderung Nach den Regelungen der GPKE / GeLi Gas, WiM und und MPES ist für den Stammdatenaus- tausch der Nachrichtentyp UTILMD vorgegeben. Stammdatenänderungen werden direkt in der zentralen Datenbank, auf die das gesamte IT-System zurückgreift, vorgenommen. › Lokationen / Identifikationen Die Verwaltung erfolgt direkt in der zentralen Datenbank, auf die das gesamte IT-System zurück- greift.
Festlegungsrelevante Abweichungen. Der AN arbeitet mit dem IT-System „Schleupen.CS“ (Hersteller: Schleupen AG, Moers). Grundsätzlich kommu- niziert „Schleupen.CS“ unabhängig davon, ob eine Datenbereitstellung systemintern (gegenüber dem mit dem Netzbetreiber assoziierten Vertrieb) oder gegenüber dritten Vertrieben, mit dem nach GPKE/GeLi Gas vorge- schriebenen Datenformat und jeweiligem Nachrichtentyp. Eine Ausnahme entsteht nur in folgenden Fällen: • Zählerstammdatenänderung Nach den Regelungen der GPKE/GeLi Gas (und ggf. WiM) ist für den Stammdatenaustausch der Nach- richtentyp UTILMD vorgegeben. Stammdatenänderungen werden direkt in der zentralen Datenbank, auf die das gesamte IT System zurückgreift, vorgenommen. • Zählerstand-/Zählwerteübermittlung Die Erfassung der Zählerstände und Zählwerte für einen bestimmten Kunden/eine bestimmte Entnahmestelle erfolgt ebenfalls über die gemeinsame Datenbank. Somit stehen diese netz- und ver- triebsseitig unmittelbar zur Weiterverarbeitung zur Verfügung.
Festlegungsrelevante Abweichungen. Der AN arbeitet mit dem IT-System „kVASy“ (Hersteller: XXX.XX, Roggentin). Grundsätzlich kommuniziert „kVASy“ unabhängig davon, ob eine Datenbereitstellung systemintern (gegenüber dem mit dem Netzbetreiber assoziierten Vertrieb) oder gegenüber dritten Vertrieben, mit dem nach GPKE/GeLi Gas vorgeschriebenen Da- tenformat und jeweiligem Nachrichtentyp. Eine Ausnahme entsteht nur in folgenden Fällen: Zählerstammdatenänderung Nach den Regelungen der GPKE/GeLi Gas ist für den Stammdatenaustausch der Nachrichtentyp UTILMD vorgegeben. Stammdatenänderungen werden direkt in der zentralen Datenbank, auf die das gesamte IT-System zurückgreift, vorgenommen.
Festlegungsrelevante Abweichungen. Der AN arbeitet mit den IT-Systemen „NTS.Suite“ (Hersteller: Wilken Neutrasoft GmbH, Greven) im Bereich ERP und „energytalk“ (Hersteller: dynamicutilities GmbH, Münster) im Bereich Marktkommunikation. Grund- sätzlich kommuniziert „energytalk“ unabhängig davon, ob eine Datenbereitstellung systemintern (gegenüber dem mit dem Netzbetreiber assoziierten Vertrieb) oder gegenüber dritten Vertrieben, mit dem nach GPKE/GeLi Gas vorgeschriebenen Datenformat und jeweiligem Nachrichtentyp. Eine Ausnahme entsteht im „NTS.Suite“ in folgenden Fällen: • Zählerstammdatenänderung Nach den Regelungen der GPKE/GeLi Gas ist für den Stammdatenaustausch der Nachrichtentyp UTILMD vorgegeben. Stammdatenänderungen werden direkt in der zentralen Datenbank, auf die das gesamte IT-System zurückgreift, vorgenommen. • Zählerstand-/Zählwerteübermittlung Die Erfassung der Zählerstände und Zählwerte für einen bestimmten Kunden/eine bestimmte Ent- nahmestelle erfolgt ebenfalls über die gemeinsame Datenbank. Somit stehen diese netz- und ver- triebsseitig unmittelbar zur Weiterverarbeitung zur Verfügung.
Festlegungsrelevante Abweichungen. Der AN arbeitet mit dem IT-System „Schleupen.CS“ (Hersteller: Schleupen AG, Ettlingen). Grundsätzlich kom- muniziert „Schleupen.CS“ unabhängig davon, ob eine Datenbereitstellung systemintern (gegenüber dem mit dem Netzbetreiber assoziierten Vertrieb) oder gegenüber dritten Vertrieben, mit dem nach GPKE / GeLi Gas vorgeschriebenen Datenformat und jeweiligem Nachrichtentyp. Eine Ausnahme entsteht nur in folgenden Fäl- len: › Zählerstammdatenänderung Nach den Regelungen der GPKE / GeLi Gas (und ggf. WiM bzw. MEinS) ist für den Stammdatenaus- tausch der Nachrichtentyp UTILMD vorgegeben. Stammdatenänderungen werden direkt in der zent- ralen Datenbank, auf die das gesamte IT-System zurückgreift, vorgenommen. › Zählerstand-/Zählwerteübermittlung Die Erfassung der Zählerstände und Zählwerte für einen bestimmten Kunden/eine bestimmte Entnahmestelle erfolgt ebenfalls über die gemeinsame Datenbank. Somit stehen diese netz- und ver- triebsseitig unmittelbar zur Weiterverarbeitung zur Verfügung. › Kundenstammdatenänderung Nach den Regelungen der GPKE/GeLi Gas (und ggf. WiM bzw. MEinS) ist für den Stammdatenaus- tausch der Nachrichtentyp UTILMD vorgegeben. Stammdatenänderungen werden direkt in der zent- ralen Datenbank, auf die das gesamte IT-System zurückgreift, vorgenommen. › Zuordnung Messstellenbetreiber / -dienstleister Mit Inkrafttreten der WiM (01.10.2011) werden dem Netzbetreiber in seiner Grundzuständigkeit alle Zählpunkte / Messstellen zugeordnet, wenn kein explizierter Kundenvertrag mit einem Dritten (Messstellenbetreiber / -dienstleister) vorliegt.

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  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Anlagebeschränkungen 15. Risikoverteilung 1. In die nachstehenden Risikoverteilungsvorschrif- ten sind einzubeziehen: a. Anlagen gemäss §8, mit Ausnahme der index- basierten Derivate, sofern der Index hinrei- chend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b. flüssige Mittel gemäss §9; c. Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC- Geschäften. 2. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 3. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. a. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Deri- vate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens beim gleichen Emittenten anlegen. b. Der Gesamtwert der Derivate der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 5 und 6. 5. Was die liquiden Mittel anbelangt, darf die Fondsleitung höchstens 15% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss §9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss §8 einzubeziehen. 6. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Gesamt- vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäf- ten bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derje- nigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Gesamtvermögens des jeweiligen Teilvermögens. Werden die Forde- rungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese For- derungen bei der Berechnung des Gegenparteiri- sikos nicht berücksichtigt. 7. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 4-6 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 15% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens nicht über- steigen. 8. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 4 dersel- ben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. 9. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.