FESTSETZUNG DER HÖHE BAULICHER ANLAGEN Musterklauseln

FESTSETZUNG DER HÖHE BAULICHER ANLAGEN. Die Festlegung der Bauhöhe erfolgt über die Begrenzung der Gesamthöhe, die max. 150 m über der gewachsenen Geländeoberfläche liegen darf. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde eine max. Gesamthöhe der Anlagen von 140 m im Vorentwurf vorgeschlagen. Im Entwurf zur öffentlichen Auslegung soll eine Anpassung auf eine max. Gesamthöhe von 150 m erfolgen. Damit soll der jüngsten Entwicklung der Anlagentechnik Rechnung getragen werden, da verschiedene Hersteller Anlagen mit größerer Nabenhöhe anbieten. So sind Türme mit Höhen von 110 m bis 114 m als geschlossene Rohrtürme in Serienanfertigung zu bekommen. Es handelt sich dabei immer noch um Anlagen der 1,8 – 2,0 MW-Klasse. Sie entsprechen dem heutigen Stand der Technik und sind serienmäßig zu beziehen. Es gibt bereits Antragsteller im Gebiet, welche zeitnah bauen wollen. D.h., dass die Festsetzungen des B-Plans der weiteren Entwicklung in der Anlagentechnik keine Rechnung tragen müssen. Dabei sind, wie auch im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung geäußert, auch Anlagen größerer Höhen und Leistungsstärken vorhanden. Beispielhaft soll hier die E-112 der Fa. Enercon genannt werden, welche einen Rotordurchmesser von 112 m, eine Nabenhöhe von 124 m und eine Leistungsstärke von 4,5 MW aufweist. Dieser Anlagentyp ist im Vergleich zu denen hier im B-Plan ermöglichten WEA ein „Quantensprung“. Die Realisierung von E-112 auf dem Standort Mönkeberg ist schalltechnisch nicht möglich, da diese Anlagen einen max. Schalleistungspegel von 107 dB(A) aufweisen. Dieser Anlagentyp ist z.Zt. noch nicht als Serienanfertigung zu beziehen. Eine Anpassung des B-Plans an leistungsstärkere Anlagen dieser Größenordnung wäre lediglich durch eine Änderung des B-Plans möglich. Dies könnte dann zum Tragen kommen, wenn z.B. ein „Repowering“ der Anlagen, d.h. ein Ersatz bestehender Anlagen gegen eine leistungsstärkere Anlage, in späteren Jahren angestrebt werden soll. Eine Höhenbeschränkung der Anlagen auf eine max. Gesamthöhe von 100 m, wie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung von Bürgern gefordert, wird nicht festgesetzt. Hiermit wäre eine erhebliche Beschränkung einer privilegierten Nutzung verbunden, ohne das dies durch entgegenstehende öffentliche Belange zu rechtfertigen wäre. Um die Festsetzung einer Höhenbeschränkung auf 100 m Gesamthöhe zu rechtfertigen, müssen öffentliche Belange dem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden können. Das häufigste Gegenargument ist die Verunstaltung des Landschaftsbildes. Dieses ist aber auf ...

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