FESTSETZUNG DER HÖHE BAULICHER ANLAGEN Musterklauseln

FESTSETZUNG DER HÖHE BAULICHER ANLAGEN. Die Festlegung der Bauhöhe erfolgt über die Begrenzung der Gesamthöhe, die max. 150 m über der gewachsenen Geländeoberfläche liegen darf. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde eine max. Gesamthöhe der Anlagen von 140 m im Vorentwurf vorgeschlagen. Im Entwurf zur öffentlichen Auslegung soll eine Anpassung auf eine max. Gesamthöhe von 150 m erfolgen. Damit soll der jüngsten Entwicklung der Anlagentechnik Rechnung getragen werden, da verschiedene Hersteller Anlagen mit größerer Nabenhöhe anbieten. So sind Türme mit Höhen von 110 m bis 114 m als geschlossene Rohrtürme in Serienanfertigung zu bekommen. Es handelt sich dabei immer noch um Anlagen der 1,8 – 2,0 MW-Klasse. Sie entsprechen dem heutigen Stand der Technik und sind serienmäßig zu beziehen. Es gibt bereits Antragsteller im Gebiet, welche zeitnah bauen wollen. D.h., dass die Festsetzungen des B-Plans der weiteren Entwicklung in der Anlagentechnik keine Rechnung tragen müssen. Dabei sind, wie auch im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung geäußert, auch Anlagen größerer Höhen und Leistungsstärken vorhanden. Beispielhaft soll hier die E-112 der Fa. Enercon genannt werden, welche einen Rotordurchmesser von 112 m, eine Nabenhöhe von 124 m und eine Leistungsstärke von 4,5 MW aufweist. Dieser Anlagentyp ist im Vergleich zu denen hier im B-Plan ermöglichten WEA ein „Quantensprung“. Die Realisierung von E-112 auf dem Standort Mönkeberg ist schalltechnisch nicht möglich, da diese Anlagen einen max. Schalleistungspegel von 107 dB(A) aufweisen. Dieser Anlagentyp ist z.Zt. noch nicht als Serienanfertigung zu beziehen. Eine Anpassung des B-Plans an leistungsstärkere Anlagen dieser Größenordnung wäre lediglich durch eine Änderung des B-Plans möglich. Dies könnte dann zum Tragen kommen, wenn z.B. ein „Repowering“ der Anlagen, d.h. ein Ersatz bestehender Anlagen gegen eine leistungsstärkere Anlage, in späteren Jahren angestrebt werden soll. Eine Höhenbeschränkung der Anlagen auf eine max. Gesamthöhe von 100 m, wie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung von Bürgern gefordert, wird nicht festgesetzt. Hiermit wäre eine erhebliche Beschränkung einer privilegierten Nutzung verbunden, ohne das dies durch entgegenstehende öffentliche Belange zu rechtfertigen wäre. Um die Festsetzung einer Höhenbeschränkung auf 100 m Gesamthöhe zu rechtfertigen, müssen öffentliche Belange dem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden können. Das häufigste Gegenargument ist die Verunstaltung des Landschaftsbildes. Dieses ist aber auf ...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

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  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

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  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

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