Common use of Festzuschuss Kasse Clause in Contracts

Festzuschuss Kasse. Der Festzuschuss der Krankenkasse ist in EUR zu übermitteln. Dieser errechnet sich durch Addition der Zuschussfestsetzung der Krankenkasse unter Ziffer IV. des Heil- und Kostenplans sowie ggf. Festzuschüsse für nachträgliche Befunde, höchstens jedoch die tatsächlichen Kosten. Bei Teilleistungen sind die Beträge gemäß Befundklasse 8 einzu- tragen. Versicherte, die gemäß § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet werden, erhalten grundsätzlich den doppelten Festzuschuss bzw. höchstens die tatsächlichen Kosten, wenn eine Regelversorgung durchgeführt wird. Deckt der doppelte Festzuschuss die tat- sächlichen Kosten nicht ab, übernimmt die Krankenkasse auch die zusätzlichen Kosten. Wählen diese Versicherten einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- und/oder andersartigen Zahnersatz, erhalten sie maximal den doppelten Festzuschuss. Bei der Abrechnung des Festzuschusses ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe Kosten für die Verwendung einer Edelmetalllegierung oder von Reinmetall angefallen sind. Die tatsächlichen Kosten bei der Regelversorgung und der doppelte Festzuschuss bei gleich- und andersartigen Versorgungen werden von der Krankenkasse nur insoweit übernommen, als darin keine Mehrkosten für Edel- oder Reinmetall enthalten sind. Daher sind diese Mehrkosten von den tatsächlichen Gesamtkosten abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist der anzusetzende Festzuschuss. Der VDZI hat zugesagt, gegenüber seinen Mitgliedern die Empfehlung auszusprechen, dass ein gesonderter Ausweis der Edelmetallkosten erfolgen soll. Die Mehrkosten ergeben sich aus der Diffe- renz der Kosten für die jeweils verwendete Edelmetalllegierung oder Reinmetall abzüg- lich der für die jeweilige Regelversorgung vorgesehenen NEM-Abrechnungsbeträge inkl. MwSt. Der errechnete Betrag ist in Nr. 8 einzutragen. Gesamtkosten 1.050,- EUR Doppelter Festzuschuss 1.000,- EUR ./. Mehrkosten (Edelmetallkosten ./. fiktive NEM-Kosten) 100,- EUR Festzuschuss der Krankenkasse 950,- EUR Im freien Feld rechts außen kennzeichnet der Vertragszahnarzt den Heil- und Kosten- plan mit "D", wenn eine Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat (siehe Rechnungslegung).Die Abrechnung erfolgt ge- genüber dem Versicherten auf dem Heil- und Kostenplan in Papierform.

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Samples: Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z), Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz), Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z)

Festzuschuss Kasse. Der Festzuschuss der Krankenkasse ist in EUR und Cent zu übermitteln. Dieser Er errechnet sich durch Addition der Zuschussfestsetzung der Krankenkasse unter Ziffer IV. des Heil- und Kostenplans sowie ggf. Festzuschüsse für nachträgliche Befunde, höchstens jedoch die tatsächlichen Kosten. Bei Teilleistungen sind die Beträge gemäß Befundklasse Befund- klasse 8 einzu- trageneinzutragen. Versicherte, die gemäß § 55 Abs. Absatz 2 SGB V unzumutbar belastet werdenwürden und eine Regelversorgung wählen, erhalten grundsätzlich den doppelten einen Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent bzw. höchstens die tatsächlichen Kosten, wenn eine Regelversorgung durchgeführt wird. Deckt der doppelte Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent die tat- sächlichen tatsächlichen Kosten nicht ab, übernimmt die Krankenkasse auch die zusätzlichen Kosten. Wählen diese Versicherten Versicherte, die unzumutbar belastet würden, einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- und/oder andersartigen Zahnersatz, erhalten sie maximal den doppelten Festzuschussei- nen Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent. Bei der Abrechnung des Festzuschusses ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe Kosten für die Verwendung einer Edelmetalllegierung oder von Reinmetall angefallen sind. Die tatsächlichen Kosten bei der Regelversorgung und der doppelte Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent bei gleich- und andersartigen Versorgungen werden von der Krankenkasse Kranken- kasse nur insoweit übernommen, als darin keine Mehrkosten für Edel- oder Reinmetall enthalten sind. Daher sind diese Mehrkosten von den tatsächlichen Gesamtkosten abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist der anzusetzende Festzuschuss. Der VDZI Verband Deut- scher Zahntechniker-Innungen (VDZI) hat zugesagt, gegenüber seinen Mitgliedern die Empfehlung auszusprechen, dass ein gesonderter Ausweis der Edelmetallkosten erfolgen er- folgen soll. Die Mehrkosten ergeben sich aus der Diffe- renz Differenz der Kosten für die jeweils verwendete Edelmetalllegierung oder Reinmetall abzüg- lich abzüglich der für die jeweilige Regelversorgung Regel- versorgung vorgesehenen NEM-Abrechnungsbeträge inkl. MwSt. Der errechnete Betrag Be- trag ist in Nr. 8 einzutragen. Beispiel: Gesamtkosten 1.050,- EUR Doppelter Festzuschuss 100 % 1.000,- EUR ./. Mehrkosten (Edelmetallkosten ./. fiktive NEM-Kosten) 100,- EUR Festzuschuss der Krankenkasse 950,- EUR Im freien Feld rechts außen kennzeichnet der Vertragszahnarzt den Heil- und Kosten- plan mit "D", wenn eine Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat (siehe Rechnungslegung).Die Rechnungslegung). Die Abrechnung erfolgt ge- genüber gegenüber dem Versicherten auf dem Heil- und Kostenplan in Papierform.

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Samples: www.kzbv.de