Zahnersatz Musterklauseln

Zahnersatz einschließlich gesondert berechenbarer zahntechnischer Leistungen. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen, Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Implantate, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich implantologischer Leistungen, Inlays, Onlays, Verblendungen und die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Gnathologie.
Zahnersatz. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Kosten zusammen mit der Vorleistung der GKV zu: ZP5 ZP7 ZP9 ZP1 50 % 70 % 90 % 100 % Zum Beispiel: • Brücken, • Kronen (auch Einzelkronen), • implantologische Leistungen (beispielsweise Implantate und dafür notwendige Knochenaufbauten), • Veneers, • Verblendungen und individuelle Zahnfarbenbestimmung bis einschließlich Zahn 6, • Stiftzähne, • Prothesen, • Reparaturen von Zahnersatz. Als Zahnersatz gelten auch die im Zusammenhang mit den genannten Behandlungen medizinisch notwendigen Leistungen wie: • Kieferabformungen, • Präparieren der Zähne, • Aufbaufüllungen, • Kurz- und Langzeitprovisorien, • Funktionsanalyse und Funktionstherapie (Gnathologie) in Verbindung mit Zahnersatz. Wenn Sie oder die versicherte Person Zahnersatz als Regelversorgung durchführen lassen, erstatten wir zusam- men mit der GKV 100 % der Kosten. Dazu gehören auch Material- und Laborkosten. Dafür legen Sie uns bitte den Heil- und Kostenplan mit dem Genehmigungsvermerk Ihrer GKV vor.
Zahnersatz. Die Antragsfrist bei dem Prothetik-Einigungsausschuss bzw. der zuständigen Stelle be- trägt 24 Monate. Diese klären die Verschuldensfrage im Einzelfall." Zum Beschluss des Bundesschiedsamtes für die vertragszahnärztliche Versorgung vom 13.12.1993 wird folgende Protokollnotiz vereinbart:2 2 Vereinbarung vom 16.10.2003, gültig ab 01.01.2004
Zahnersatz a) Regelversorgung - es sich um eine Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 1 SGB V handelt und die Rechnung kei­ ne nach der GOZ berechneten Vergütungsan­ teile enthält und - die versicherte Person für die letzten zehn Ka­ lenderjahre vor Beginn der Behandlung die re­ gelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersu­ chungen (z.B. durch Führen eines Bonushef­ tes) nachweisen kann. Der Erstattungssatz reduziert sich auf 95%, wenn der Nachweis für weniger als zehn, mindestens aber für fünf Jahre erbracht werden kann und auf 85%, wenn der Nachweis für weniger als fünf Jahre erfolgt.
Zahnersatz. Kosten für Zahnersatz sind die zahnärztlichen Gebühren für protheti- sche Leistungen, Kronen und Implantate, Eingliederung von Aufbiss- behelfen und Schienen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und die erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen. Hierzu gehören insbesondere auch: - Keramikverblendschalen (Veneers), z. B. bei Zahnhartsubstanzde- fekten oder freiliegenden Zahnhälsen, - Kunststoff- und Keramikverblendungen, - Kronen aus Metall oder Keramik (z. B. im CEREC-Verfahren), - augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial sowie die Therapieformen einer Kno- chenspreizung, Knochenverlängerung und Sinuslift), - DROS-Schienen.
Zahnersatz. Der Versicherer erstattet die erstattungsfähigen Aufwendungen für medizinisch notwendigen Zahnersatz einschließlich der anzurechnenden Vorleistungen der GKV und Erstattungen Dritter zu 90 %, mindestens jedoch den gleichen Betrag, der von der GKV als Festzuschuss nach § 55 SGB V für die durchgeführte Zahnersatzmaßnahme anerkannt wurde. Erstattet werden jedoch höchstens die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen (siehe Nr. 2.2).
Zahnersatz. 2.2.1 Als Zahnersatz gelten: − Einlagefüllungen (Inlays), − Zahnkronen, Zahnteilkronen, Keramikverblendschalen (Veneers) und Onlays, − Zahnbrücken, − Stiftzähne, − Zahnprothesen (Voll- oder Teilprothesen), − Implantate und auf Implantaten sitzender Zahnersatz einschließlich Knochenaufbau, − Wiederherstellung der Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen), einschließlich der damit verbundenen − funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen, − zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien.
Zahnersatz. In Ergänzung zu Ziffer 2.7 der AUB übernehmen wir bei einer unfallbedingten Zerstörung von Brücken, Kronen, Gebissen und Implantaten ebenfalls die Kosten für die Reparatur bis zu einer Höhe von 1.000 EUR. Die versicherte Person hat den Nachweis über die unfallbedingte Zerstörung des Zahnersatzes zu belegen. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, so können Sie den Erstattungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend machen. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, so können Sie sich unmittelbar an uns halten, sofern Sie die Forderung des vermeintlich Ersatzpflichtigen an uns abtreten.
Zahnersatz. Werden die in Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahn- ersatz im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ohne privatärztliche Vergütungs- anteile in Rechnung gestellt, werden die Kosten zu 100 % er- stattet. Enthalten die in Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahnersatz jedoch vollständig oder teilweise privatärztliche Ver- gütungsanteile, sodass es sich nicht um eine Regelversorgung gemäß § 55 SGB V handelt, dann werden diese bis zu den Höchstsätzen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahn- ärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu 50 % erstattet.