Feuerwehrzugang / Anfahrstelle für die Feuerwehr Musterklauseln

Feuerwehrzugang / Anfahrstelle für die Feuerwehr. Übertragungseinrichtung (Hauptmelder), Brandmelderzentrale oder Parallelanzeige, Feuerwehrbedienfeld sowie Brandmelderlagepläne (Laufkarten) müssen leicht zugänglich und räumlich als Einheit in unmittlebare Nähe des Feuerwehrzugangs installiert sein. Der Feuerwehrzugang muss sich in unmittelbarer Nähe der Anfahrstelle für die Feuerwehr befinden, die gemäß BauO NW als Feuerwehrzufahrt ausgeführt sein muss. Feuerwehrzugang und Anfahrstelle für die Feuerwehr sind mit der Feuerwehr bereits in der Planungsphase abzustimmen.
Feuerwehrzugang / Anfahrstelle für die Feuerwehr. Übertragungseinrichtung (Hauptmelder), Brandmelderzentrale oder Parallel- anzeige, Feuerwehrbedienfeld sowie Brandmelderlagepläne (Laufkarten) müssen leicht zugänglich und räumlich als Einheit in unmittelbarer Nähe des Feuerwehrzugangs installiert sein (siehe DIN 14675, Ziffer 4.1 sowie Ziffer 3 dieser Anschlußbedingungen). Sofern eine Einweisung der Feuerwehr von der Zufahrt des Objektes zum Feuerwehrzugang durch ortskundiges Personal nicht jederzeit sichergestellt ist, ist der Feuerwehrzugang an der Außenseite des Objektes mit einer gel- ben Blitzleuchte zu kennzeichnen. Der Feuerwehrzugang muss sich in unmittelbarer Nähe der Anfahrstelle für die Feuerwehr befinden, die gemäß BauO NW als Feuerwehrzufahrt ausge- führt sein muß. Feuerwehrzugang und Anfahrstelle für die Feuerwehr sind mit der Feuerwehr bereits in der Planungsphase abzustimmen.
Feuerwehrzugang / Anfahrstelle für die Feuerwehr. Übertragungseinrichtung (Hauptmelder), Brandmelderzentrale oder Parallelanzeige, Feuerwehrbedienfeld sowie Brandmelderlagepläne (Laufkarte) müssen leicht zugänglich und räumlich als Einheit in unmittelbarer Nähe des Feuerwehrzugangs installiert sein (siehe bes. DIN 14675 Ziffer 6.2.6 sowie Ziffer 3 dieser Anschlussbedingungen). Der Feuerwehrzugang ist an der Außenseite des Objektes mit einer roten Blitzleuchte zu kennzeichnen. Der Feuerwehrzugang muss sich in unmittelbarer Nähe der Anfahrstelle für die Feuerwehr befinden, die gemäß DIN 14090 als Feuerwehrzufahrt ausgeführt sein muss. Feuerwehrzugang und Anfahrstelle für die Feuerwehr sind mit der Feuerwehr Villingen-Schwenningen (Anschrift siehe Ziffer 13) bereits in der Planungsphase abzustimmen.
Feuerwehrzugang / Anfahrstelle für die Feuerwehr. Feuerwehrbedienfeld, Feuerwehr- anzeigetableau, Bedienstelle für die Gebäudefunkanlage sowie Feuerwehr- Laufkarten und Feuerwehrplan müssen leicht zugänglich und räumlich als Einheit in unmittelbarer Nähe des Feuerwehrzugangs, als Feuerwehr- Informationszentrale (FIZ) installiert sein. Der Feuerwehrzugang ist an der Außenseite des Objektes mit einer farbigen Blitzleuchte nach den Vorgaben der örtlichen Feuerwehr zu kennzeichnen. Der Feuerwehrzugang muss sich in unmittelbarer Nähe der Anfahrstelle für die Feuerwehr befinden, die gem. BauO NRW als Feuerwehrzufahrt ausgeführt sein muss. Feuerwehrzugang und Anfahrstelle für die Feuerwehr sind bereits in der Planungsphase mit der Brandschutz- dienststelle abzustimmen.
Feuerwehrzugang / Anfahrstelle für die Feuerwehr. Der Standort des Feuerwehrschlüsseldepots (FSD, alte Bezeichnung FSK A) ist durch eine Blitzleuchte augenfällig an der Gebäudeaußenseite zu kennzeichnen. Das FSD wird in der Regel neben dem Feuerwehrzugang des Objektes an der Anfahrstelle für die Feuerwehr angebracht. Sofern eine Einweisung der Feuerwehr von der Zufahrt des Objektes zum Feuerwehrzugang durch ortskundiges Personal nicht jederzeit sichergestellt ist, ist der Feuerwehrzugang an der Zugangstür mit einem Schild „BMZ“ zu kennzeichnen. Der Feuerwehrzugang muss sich in unmittelbarer Nähe der Zufahrt für die Feuerwehr befinden, die gemäß der Niedersächsischen Bauordnung als Feuerwehrzufahrt ausgeführt sein muss. Der Feuerwehrzugang und die Zufahrt für die Feuerwehr sind mit der Feuerwehr bereits in der Planungsphase abzustimmen. Brandmelderzentrale oder Parallelanzeige, Feuerwehrbedienfeld sowie Brandmelderlagepläne (Laufkarten) müssen leicht zugänglich und räumlich als Einheit in unmittelbarer Nähe des Feuerwehrzugangs installiert sein (siehe DIN 14675, Ziffer 4.1 sowie Ziffer 3 dieser Aufschaltbedingungen). Befinden sich Laufkarten in einem der Allgemeinheit zugänglichen Bereich, so ist der Laufkartenhalter gegen unbefugtes Entnehmen der Laufkarten zu sichern.
Feuerwehrzugang / Anfahrstelle für die Feuerwehr. Übertragungseinrichtung (Hauptmelder), Brandmelderzentrale oder Parallelanzeige, Feuer- wehrbedienfeld sowie Brandmelderlagepläne (Laufkarten) müssen leicht zugänglich und räumlich als Einheit in unmittelbarer Nähe des Feuerwehrzugangs installiert sein (siehe bes. DIN 14675 Ziffer 4.1 sowie Ziffer 3 dieser Anschlußbedingungen). Sofern eine Einweisung der Feuerwehr von der Zufahrt des Objektes zum Feuerwehrzugang durch ortskundiges Personal nicht jederzeit sichergestellt ist, ist der Feuerwehrzugang an der Außenseite des Objektes mit einer gelben Blitzleuchte zu kennzeichnen. Die Blitzleuchte ist in der Regel in einer gedachten senkrechten Linie über dem FSD zu in- stallieren. Die Einbauhöhe ist so zu wählen, dass sie jeweils im Blickfeld der ankommenden Einsatzkräfte liegt. Der Anbringungsort ist generell mit der Feuerwehr Frechen abzustimmen. Der Feuerwehrzugang muß sich in unmittelbarer Nähe der Anfahrstelle für die Feuerwehr befinden, die gemäß DIN 14090 als Feuerwehrzufahrt ausgeführt sein muß. Der Weg von der Anfahrstelle der Feuerwehr bis zur Brandmeldezentrale ist fortlaufend und deutlich sichtbar mit Hinweisschildern nach DIN 4066 „BMZ“, im Bedarfsfall ergänzt durch Pfeile sichtbar zu kennzeichnen. Die Feuerwehr Frechen behält sich vor, bei unübersichtli- chen oder weitverzweigten Anlagen zusätzliche oder andere optische Erkennungsmerkmale zu verlangen. Feuerwehrzugang, Anfahrstelle und Größe sowie Anbringungsort der Hinweisschilder für die Feuerwehr sind mit der Feuerwehr der Stadt Frechen - SG Vorbeugender Brandschutz (An- schrift siehe Ziffer 14) - bereits in der Planungsphase abzustimmen.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.