FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Der Teilnehmer erhält Stückkosten für Aufenthaltstage und eine Entfernungspauschale als Stückkosten (Pauschalen), wie im Finanzierungsplan (s. Grant Agreement) vereinbart und gemäß der Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden. Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tagessatz des Ziellandes (Stückkosten) zuzüglich der Entfernungspauschale ermittelt. Die Entfernungspauschale für Zero Grant-Teilnehmer sollte 0 sein. 3.2 Die Erstattung von Kosten, die ggf. für Teilnehmer mit Behinderung oder hohen Reisekosten anfallen, erfolgt auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorzulegenden Unterlagen und nach Entscheid durch den Erasmus+ Hochschulkoordinator. 3.3 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig. 3.4 Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 3.3 ist die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU mit allen sonstigen Finanzierungsquellen vereinbar. 3.5 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichtein haltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der Teilnehmer durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme wie in Anhang I beschrieben gehindert wurde. Fälle höherer Gewalt müssen von der entsendenden Einrichtung gemeldet und mit der NA DAAD schriftlich abgestimmt werden.
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Samples: Erasmus Mobility Agreement, Erasmus Mobility Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Der Teilnehmer erhält Stückkosten für Aufenthaltstage […] EUR als Aufenthaltskosten und eine Entfernungspauschale […] EUR als Stückkosten (Pauschalen), wie im Finanzierungsplan (s. Grant Agreement) vereinbart Fahrtkosten. Die Höhe der Aufenthaltskosten beträgt […] EUR pro Tag bis zum 14. Tag der Maßnahme und gemäß der Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden[…] EUR pro Tag ab dem 15. Tag. Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tagessatz des Ziellandes (Stückkosten) für die Aufenthaltskosten für das Gastland zuzüglich der Entfernungspauschale Fahrtkostenbeihilfe ermittelt. Die Entfernungspauschale Fahrtkostenbeihilfe für Zero Grant-Teilnehmer sollte 0 sein.
3.2 Die Erstattung von Kosten, die ggf. für Teilnehmer mit Behinderung oder hohen Reisekosten anfallen, erfolgt auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorzulegenden Unterlagen und nach Entscheid durch den Erasmus+ HochschulkoordinatorUnterlagen.
3.3 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.4 Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 3.3 ist die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU mit allen sonstigen Finanzierungsquellen vereinbar.
3.5 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichtein haltung Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der Teilnehmer durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme wie in Anhang I beschrieben gehindert wurde. Fälle höherer Gewalt müssen von der entsendenden Einrichtung [Bei eingeladenem Personal aus Unternehmen: von der Gasteinrichtung] gemeldet und mit der NA DAAD schriftlich abgestimmt werden.
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Samples: Grant Agreement, Grant Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Die Einrichtung zahlt Fahrt- und Aufenthaltskosten für den Teilnehmer in Form von Erstattung der erforderlichen Leistungen für die Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäß EU-Ländersätzen, bzw. Landesreisekostengesetz. Der Teilnehmer erhält Stückkosten für Aufenthaltstage muss in diesem Fall sicherstellen, dass die erbrachten Leistungen den erforderlichen Qualitäts- und eine Entfernungspauschale als Stückkosten (Pauschalen), wie im Finanzierungsplan (s. Grant Agreement) vereinbart und gemäß der Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden. Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tagessatz des Ziellandes (Stückkosten) zuzüglich der Entfernungspauschale ermittelt. Die Entfernungspauschale für Zero Grant-Teilnehmer sollte 0 seinSicherheitsanforderungen genügen.
3.2 Die Erstattung von Kosten, die ggf. für Teilnehmer mit Behinderung oder hohen Reisekosten anfallen, erfolgt auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorzulegenden Unterlagen und nach Entscheid durch den Erasmus+ HochschulkoordinatorUnterlagen.
3.3 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.4 Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 3.3 ist die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU mit allen sonstigen Finanzierungsquellen vereinbar.
3.5 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichtein haltung Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der Teilnehmer durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme wie in Anhang I beschrieben gehindert wurde. Fälle höherer Gewalt müssen von der entsendenden Einrichtung [Bei eingeladenem Personal aus Unternehmen: von der Gasteinrichtung] gemeldet und mit der NA DAAD schriftlich abgestimmt werden.
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Samples: Grant Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Der Teilnehmer erhält Stückkosten Die Einrichtung zahlt Fahrt- und Aufenthaltskosten für Aufenthaltstage und eine Entfernungspauschale als Stückkosten (Pauschalen), wie im Finanzierungsplan (s. Grant Agreement) vereinbart und gemäß den/der Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden. Der endgültige Betrag Teilnehmer/in in Form von Erstattung der erforderlichen Leistungen für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tagessatz des Ziellandes (Stückkosten) zuzüglich der Entfernungspauschale ermitteltFahrt- und Aufenthaltskosten. Die Entfernungspauschale für Zero Grant-Teilnehmer sollte 0 seinDer/die Teilnehmer/in muss in diesem Fall sicherstellen, dass die erbrachten Leistungen den erforderlichen Qualitäts- und Sicherheitsanforde- rungen genügen.
3.2 Die Erstattung von Kosten, die ggf. für Teilnehmer Teilnehmende mit Behinderung oder hohen Reisekosten anfallen, erfolgt auf Grundlage der von dem Teilnehmer dem/der Teilnehmer/in vorzulegenden Unterlagen und nach Entscheid durch den Erasmus+ HochschulkoordinatorUnterlagen.
3.3 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.4 Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 3.3 ist die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU mit allen sonstigen Finanzierungsquellen vereinbar.
3.5 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichtein Nichtein- haltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer den/die Teilnehmer/in von diesem zurückgezahlt zurückge- zahlt werden. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme wie in Anhang I beschrieben gehindert wurde. Von der Nationalen Agentur genehmigte Fälle von höherer Gewalt müssen von muss der entsendenden Einrichtung gemeldet und mit der NA DAAD schriftlich abgestimmt werdenProjektträger berichten.
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FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Der Teilnehmer erhält Stückkosten für Aufenthaltstage [ ] EUR als Aufenthaltskosten und eine Entfernungspauschale [ ] EUR als Stückkosten (Pauschalen), wie im Finanzierungsplan (s. Grant Agreement) vereinbart Fahrtkosten. Die Höhe der Aufenthaltskosten beträgt [ ] EUR pro Tag bis zum 14. Tag der Maßnahme und gemäß der Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden[ ] EUR pro Tag ab dem 15. Tag. Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage der Mobilitätsphase Mobili- tätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tagessatz des Ziellandes (Stückkosten) für die Aufenthaltskosten für das Gastland zuzüglich der Entfernungspauschale Fahrtkostenbeihilfe ermittelt. Die Entfernungspauschale Fahrtkostenbeihilfe für Zero Grant-Teilnehmer sollte 0 sein.
3.2 Die Erstattung von Kosten, die ggf. für Teilnehmer mit Behinderung oder hohen Reisekosten anfallen, erfolgt auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorzulegenden Unterlagen und nach Entscheid durch den Erasmus+ HochschulkoordinatorUnterlagen.
3.3 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.4 Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 3.3 ist die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU mit allen sonstigen Finanzierungsquellen vereinbar.
3.5 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel Fördermitteln oder Teile davon müssen im Falle der Nichtein Nichtein- haltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werdenwer- den. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der Teilnehmer durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme wie in Anhang I beschrieben gehindert wurde. Fälle höherer Gewalt müssen von der entsendenden Einrichtung gemeldet [Bei eingeladenem Personal aus Unternehmen: von der Gasteinrichtung] ge- meldet und mit der NA DAAD schriftlich abgestimmt werden.
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FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Der Die Einrichtung zahlt Fahrt- und Aufenthaltskosten für den Teilnehmer erhält Stückkosten für Aufenthaltstage und eine Entfernungspauschale als Stückkosten (Pauschalen), wie im Finanzierungsplan (s. Grant Agreement) vereinbart und gemäß in Form von Sachleistungen oder erstattet bei Vorfinanzierung durch den Teilnehmer diese Kosten nach den internen Regelungen der Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden. Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tagessatz des Ziellandes (Stückkosten) zuzüglich der Entfernungspauschale ermitteltEinrichtung. Die Entfernungspauschale für Zero Grant-Teilnehmer sollte 0 seinEinrichtung muss in diesem Fall si- cherstellen, dass die erbrachten Leistungen den erforderlichen Qualitäts- und Sicher- heitsanforderungen genügen.
3.2 Die Erstattung von Kosten, die ggf. für Teilnehmer mit Behinderung oder hohen Reisekosten anfallen, erfolgt auf Grundlage der ist ab- hängig von dem den vom Teilnehmer vorzulegenden Unterlagen und nach Entscheid durch den Erasmus+ Hochschulkoordinatoreingereichten zusätzlichen Belegen.
3.3 Eine Nutzung der Fördermittel Die finanzielle Unterstützung darf nicht zur Deckung ähnlicher Kostenvon Kosten verwendet werden, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt finanziert werden, ist unzulässig.
3.4 Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 3.3 3.4 ist die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln Eras- mus+-Mitteln der EU mit allen sonstigen Finanzierungsquellen vereinbar.
3.5 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle Befolgt der Nichtein haltung der Teilnehmer die Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werdennicht, ist die finan- zielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der Teilnehmer durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme wie in nach Anhang I beschrieben gehindert wurde. Diese Fälle höherer Gewalt müssen von der entsendenden Einrichtung Entsendeeinrichtung gemeldet werden und mit müssen von der NA DAAD schriftlich abgestimmt Nationalen Agentur akzeptiert werden.
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FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Der 2Die Einrichtung zahlt Fahrt- und Aufenthaltskosten für den Teilnehmer erhält Stückkosten für Aufenthaltstage und eine Entfernungspauschale als Stückkosten (Pauschalen), wie im Finanzierungsplan (s. Grant Agreement) vereinbart und gemäß in Form von Sachleistungen oder erstattet bei Vorfinanzierung durch den Teilnehmer diese Kosten nach den internen Regelungen der Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden. Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tagessatz des Ziellandes (Stückkosten) zuzüglich der Entfernungspauschale ermitteltEinrichtung. Die Entfernungspauschale für Zero Grant-Teilnehmer sollte 0 seinEinrichtung muss in diesem Fall si- cherstellen, dass die erbrachten Leistungen den erforderlichen Qualitäts- und Sicher- heitsanforderungen genügen.
3.2 Die Erstattung von Kosten, die ggf. für Teilnehmer mit Behinderung oder hohen Reisekosten anfallen, erfolgt auf Grundlage der ist ab- hängig von dem den vom Teilnehmer vorzulegenden Unterlagen und nach Entscheid durch den Erasmus+ Hochschulkoordinatoreingereichten zusätzlichen Belegen.
3.3 Eine Nutzung der Fördermittel Die finanzielle Unterstützung darf nicht zur Deckung ähnlicher Kostenvon Kosten verwendet werden, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt finanziert werden, ist unzulässig.
3.4 Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 3.3 3.4 ist die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln Eras- mus+-Mitteln der EU mit allen sonstigen Finanzierungsquellen vereinbar.. Version 12122014
3.5 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle Befolgt der Nichtein haltung der Teilnehmer die Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werdennicht, ist die finan- zielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der Teilnehmer durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme wie in nach Anhang I beschrieben gehindert wurde. Diese Fälle höherer Gewalt müssen von der entsendenden Einrichtung Entsendeeinrichtung gemeldet werden und mit müssen von der NA DAAD schriftlich abgestimmt Nationalen Agentur akzeptiert werden.
4.2 Der Teilnehmer muss das tatsächliche Datum des Beginns und des Endes der Mobili- tätsphase anhand einer durch die Aufnahmeeinrichtung ausgestellten Aufenthaltsbe- scheinigung nachweisen.
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3.2 Die Erstattung von Kosten, die ggf. für Teilnehmer Teilnehmende mit Behinderung oder hohen Reisekosten anfallen, erfolgt auf Grundlage der von dem Teilnehmer dem/der Teilnehmer/in vorzulegenden Unterlagen und nach Entscheid durch den Erasmus+ HochschulkoordinatorUnterlagen.
3.3 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.4 Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 3.3 ist die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU mit allen sonstigen Finanzierungsquellen vereinbar.
3.5 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichtein Nichtein- haltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer den/die Teilnehmer/in von diesem zurückgezahlt zurückge- zahlt werden. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme wie in Anhang I beschrieben gehindert wurde. Von der Nationalen Agentur genehmigte Fälle von höherer Gewalt müssen von muss der entsendenden Einrichtung gemeldet und mit der NA DAAD schriftlich abgestimmt werdenProjektträger berichten.
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FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Der Teilnehmer erhält Stückkosten für Aufenthaltstage und eine Entfernungspauschale als Stückkosten (Pauschalen), wie im Finanzierungsplan (s. Grant Agreement) vereinbart und gemäß der Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfadenvereinbart. Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tagessatz des Ziellandes (Stückkosten) zuzüglich der Entfernungspauschale ermittelt. Die Entfernungspauschale für Zero Grant-Teilnehmer sollte 0 sein.
3.2 Die Erstattung von Kosten, die ggf. für Teilnehmer mit Behinderung oder hohen Reisekosten anfallen, erfolgt auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorzulegenden Unterlagen und nach Entscheid durch den Erasmus+ Hochschulkoordinator.
3.3 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.4 Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 3.3 ist die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU mit allen sonstigen Finanzierungsquellen vereinbar.
3.5 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichtein haltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der Teilnehmer durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme wie in Anhang I beschrieben gehindert wurde. Fälle höherer Gewalt müssen von der entsendenden Einrichtung gemeldet und mit der NA DAAD schriftlich abgestimmt werden.
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FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Die Einrichtung zahlt Fahrt- und Aufenthaltskosten für den Teilnehmer in Form von Erstattung der erforderlichen Leistungen für die Fahrt- und Aufenthaltskosten. Der Teilnehmer erhält Stückkosten für Aufenthaltstage muss in diesem Fall sicherstellen, dass die erbrachten Leistungen den erforderlichen Qualitäts- und eine Entfernungspauschale als Stückkosten (Pauschalen), wie im Finanzierungsplan (s. Grant Agreement) vereinbart und gemäß der Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden. Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tagessatz des Ziellandes (Stückkosten) zuzüglich der Entfernungspauschale ermittelt. Die Entfernungspauschale für Zero Grant-Teilnehmer sollte 0 seinSicherheitsanforderungen genügen.
3.2 Die Erstattung von Kosten, die ggf. für Teilnehmer mit Behinderung oder hohen Reisekosten anfallen, erfolgt auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorzulegenden Unterlagen und nach Entscheid durch den Erasmus+ HochschulkoordinatorUnterlagen.
3.3 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.4 Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 3.3 ist die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU mit allen sonstigen Finanzierungsquellen vereinbar.
3.5 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichtein haltung Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der Teilnehmer durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme wie in Anhang I beschrieben gehindert wurde. Fälle höherer Gewalt müssen von der entsendenden Einrichtung [Bei eingeladenem Personal aus Unternehmen: von der Gasteinrichtung] gemeldet und mit der NA DAAD schriftlich abgestimmt werden.
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