Common use of FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU Clause in Contracts

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden berechnet. 3.2 Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Xxxxxxx+ Mitteln der EU für eine physische Mobilität von * Tagen (inklusive zusätzliche Reisetage für Grünes Reisen/ ohne Zero-Grant Tage) 3.3 Die finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase beträgt insgesamt * EUR. Dies entspricht * EUR pro Monat (30 Tage) und * EUR pro zusätzlichen Tag und schließt *EUR Zuschuss für Grünes Reisen sowie * EUR für * zusätzlich finanzierte Reisetage ein. Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage/Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tages-/Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt. Berechnungsgrundlage für den exakten Erasmus+ Mobilitätszuschuss ist der von der Partnerhochschule in Anlage E - Confirmation of Stay bestätigte Zeitraum des Auslandsaufenthalts bis zur maximalen im Grant Agreement vereinbarten Förderdauer. Sollte sich die Aufenthaltsdauer verlängern und eine Förderung für die verlängerte Dauer erwünscht sein, muss spätestens 30 Tage vor Ende der Mobilität vom/von dem/der Teilnehmenden ein Grant Agreement mit neuem Enddatum eingereicht und vom International Office genehmigt werden. Ist die Aufenthaltsdauer 1-5 Tage kürzer, wird der im Grant Agreement vereinbarte Betrag beibehalten. Ist die Aufenthaltsdauer mehr als 5 Tage kürzer, wird der Betrag entsprechend gekürzt. 3.4 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmende mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem/der Teilnehmenden vorzulegenden Unterlagen. 3.5 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig. 3.6 Unbeschadet Artikel 3.5 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der/die Teilnehmende aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange er/sie die in Anlage B – Learning Agreement vorgesehenen Aktivitäten durchführt.

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Samples: Grant Agreement, Erasmus+ Grant Agreement

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden Programmleitfa- den berechnet. 3.2 Der/die Teilnehmende Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Xxxxxxx+ Erasmus+ Mitteln der EU für eine physische Tage der …0... physischen Mobilität von * Tagen und Tage für An-/Abreise. Die Anzahl der Tage, für die der Teilnehmer …...... keine Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU erhält (inklusive zusätzliche Reisetage für Grünes Reisen/ ohne Zero-Grant Tage„zero grant“), beträgt: Tag(e). …,--... …,--.... …...... 3.3 Die gesamte finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase beträgt insgesamt * EUR. 3.4 Der Teilnehmer erhält EUR als Aufenthaltskosten und EUR als Fahrtkostenbeihilfe. Dies entspricht * …,--.. Die Höhe der Aufenthaltskosten beträgt EUR pro Monat (30 Tage) Tag bis zum 14. Tag der Maßnahme und * …... EUR pro zusätzlichen Tag und schließt *EUR Zuschuss für Grünes Reisen sowie * EUR für * zusätzlich finanzierte Reisetage einab dem 15. Tag. Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation Mul- tiplikation der Anzahl der Tage/Monate Tage der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tages-/Monatssatz Tagessatz für die Aufenthaltskosten für das betreffende Gastland zuzüglich der Fahrtkostenbeihilfe ermittelt. Für unvollständige Monate wird Die Fahrtkosten- beihilfe und die finanzielle individuelle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt. Berechnungsgrundlage für den exakten Erasmus+ Mobilitätszuschuss ist der von der Partnerhochschule in Anlage E - Confirmation of Stay bestätigte Zeitraum des Auslandsaufenthalts bis zur maximalen im Grant Agreement vereinbarten Förderdauer. Sollte sich die Aufenthaltsdauer verlängern und eine Förderung für die verlängerte Dauer erwünscht Zero Grant-Teilnehmer sollte 0 sein, muss spätestens 30 Tage vor Ende der Mobilität vom/von dem/der Teilnehmenden ein Grant Agreement mit neuem Enddatum eingereicht und vom International Office genehmigt werden. Ist die Aufenthaltsdauer 1-5 Tage kürzer, wird der im Grant Agreement vereinbarte Betrag beibehalten. Ist die Aufenthaltsdauer mehr als 5 Tage kürzer, wird der Betrag entsprechend gekürzt. 3.4 3.5 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen Kosten, die ggf. für Teilnehmende Teilnehmer mit Behinderung erfolgtoder hohen Reisekosten an- fallen, sofern zutreffend, erfolgt auf Grundlage der von dem/der Teilnehmenden dem Teilnehmer vorzulegenden Unterlagen. 3.5 3.6 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kostenfür Aktivitäten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig. 3.7 Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 3.6 Unbeschadet Artikel 3.5 ist die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der Zuschuss EU mit jeder anderen Finanzierungsquelle allen sonstigen Finanzierungsquellen vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der/die Teilnehmende der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum seiner Lehr- oder Fort-/Weiterbildungstätigkeit erzielt, solange er/sie er die in Anlage B – Learning Agreement Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt. Eine Doppelfinanzierung von Reisekosten ist jedoch ausgeschlossen. Sonstige Finanzierungsmittel für Reisekosten dürfen nur das Defizit zwischen abrechenbaren Reisekosten nach LRKG und der Erasmus+ Förderung decken und nicht zusätzlich gewährt werden. 3.8 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der Teilnehmer durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme wie in Anhang I beschrieben gehindert wurde. Fälle höherer Gewalt müssen von der entsendenden Einrichtung gemeldet und mit der NA DAAD schriftlich abgestimmt werden.

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Samples: Grant Agreement

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im aus Erasmus+ Programmleitfaden berechnet. 3.2 Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Xxxxxxx+ Mitteln der EU für eine physische Mobilität von * Tagen (inklusive zusätzliche Reisetage für Grünes Reisen/ ohne Zero-Grant Tage) 3.3 Die finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase beträgt insgesamt * EUR. Dies entspricht * EUR pro Monat für 30 Tage (30 Tage) und Monat), * EUR pro zusätzlichen Tag und schließt *EUR Zuschuss für Grünes Reisen sowie * EUR für * zusätzlich finanzierte Reisetage ein. Tag. 3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der TageTa- ge/Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tages-/Monatssatz für das betreffende betref- fende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt. Berechnungsgrundlage für den exakten Erasmus+ Mobilitätszuschuss ist der von der Partnerhochschule in Anlage E - Confirmation of Stay bestätigte Zeitraum des Auslandsaufenthalts bis zur maximalen im Grant Agreement vereinbarten Förderdauer. Sollte sich die Aufenthaltsdauer verlängern und eine Förderung für die verlängerte Dauer erwünscht sein, muss spätestens 30 Tage vor Ende der Mobilität vom/von dem/der Teilnehmenden ein Grant Agreement mit neuem Enddatum eingereicht und vom International Office genehmigt werden. Ist die Aufenthaltsdauer 1-5 Tage kürzer, wird der im Grant Agreement vereinbarte Betrag beibehalten. Ist die Aufenthaltsdauer mehr als 5 Tage kürzer, wird der Betrag entsprechend gekürztAuslands- aufenthalts. 3.4 3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmende Teilnehmer mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem/der Teilnehmenden vorzulegenden dem Teilnehmer vorzule- genden Unterlagen. 3.5 3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt ge- zahlt werden, ist unzulässig. 3.6 3.5 Unbeschadet Artikel 3.5 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der/die Teilnehmende der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange er/er oder sie die in Anlage B – Learning Agreement vorgesehenen Aktivitäten durchführt. 3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er oder sie den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Hochschule München andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer aufgrund von „höherer Gewalt“ daran gehindert wird, seine Mobilitäts- aktivitäten wie in Anlage B – Learning Agreement beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, den aktualisierten Zuschuss auf Grundlage der in Artikel 2.2 definierten tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn/Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschus- ses, die darüber hinausgehen, müssen an die Hochschule München zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Hochschule München etwas anderes vereinbart wurde. Von der Nationalen Agentur genehmigte Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.

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Samples: Grant Agreement

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU. 3.1 [Option 1, Option 2 oder Option 3 durch die Einrichtung auszuwählen.] [Option 1:] Der Teilnehmer erhält […] EUR als Aufenthaltskosten und […] EUR als Fahrtkosten. Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden berechnet. 3.2 Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Xxxxxxx+ Mitteln Höhe der EU für eine physische Mobilität von * Tagen (inklusive zusätzliche Reisetage für Grünes Reisen/ ohne Zero-Grant Tage) 3.3 Die finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase Aufenthaltskosten beträgt insgesamt * EUR. Dies entspricht * […] EUR pro Monat (30 Tage) Tag bis zum 14. Tag der Maßnahme und * […] EUR pro zusätzlichen Tag und schließt *EUR Zuschuss für Grünes Reisen sowie * EUR für * zusätzlich finanzierte Reisetage einab dem 15. Tag. Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage/Monate Tage der Mobilitätsphase Mobili- tätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tages-/Monatssatz Tagessatz für die Aufenthaltskosten für das betreffende Gastland zuzüglich der Fahrtkostenbeihilfe ermittelt. Für unvollständige Monate wird [Option 2:] Die Einrichtung [Einrichtung] zahlt Fahrt- und Aufenthaltskosten für den Teilnehmer in Form von Sachleistungen oder erstattet bei Vorfinanzierung durch den Teilnehmer diese Kosten nach den internen Regelungen der Einrichtung [Einrichtung]. Die Einrichtung muss in diesem Fall sicherstel- len, dass die erbrachten Leistungen den erforderlichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen genügen. [Option 3:] Der Teilnehmer erhält von der Einrichtung finanzielle Unterstützung durch Multiplikation aus Erasmus+ Mitteln der Anzahl EU in Höhe von […] EUR als [Aufenthalts-/Fahrtkosten] und Sachleistungen oder eine Erstattung für [Aufenthalts-/Fahrkosten]. Die Einrichtung muss in diesem Fall sicherstellen, dass die erbrachten Leis- tungen den erforderlichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen genügen und den internen Regelun- gen der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt. Berechnungsgrundlage für den exakten Erasmus+ Mobilitätszuschuss ist der von der Partnerhochschule in Anlage E - Confirmation of Stay bestätigte Zeitraum des Auslandsaufenthalts bis zur maximalen im Grant Agreement vereinbarten Förderdauer. Sollte sich die Aufenthaltsdauer verlängern und eine Förderung für die verlängerte Dauer erwünscht sein, muss spätestens 30 Tage vor Ende der Mobilität vom/von dem/der Teilnehmenden ein Grant Agreement mit neuem Enddatum eingereicht und vom International Office genehmigt werden. Ist die Aufenthaltsdauer 1-5 Tage kürzer, wird der im Grant Agreement vereinbarte Betrag beibehalten. Ist die Aufenthaltsdauer mehr als 5 Tage kürzer, wird der Betrag entsprechend gekürztEinrichtung [Einrichtung] entsprechen. 3.4 3.2 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen Kosten, die ggf. für Teilnehmende Teilnehmer mit Behinderung erfolgtanfallen, sofern zutreffend, auf Grundlage der ist abhängig von dem/der Teilnehmenden vorzulegenden Unterlagenden vom Teilnehmer eingereichten zusätzlichen Belegen. 3.5 Eine Nutzung der Fördermittel 3.3 Die finanzielle Unterstützung darf nicht zur Deckung ähnlicher Kostenvon Kosten verwendet werden, die bereits aus EU-EU- Mitteln gezahlt finanziert werden. 3.4 Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 3.3 ist die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU mit allen sonstigen Finanzierungsquellen vereinbar. 3.5 Befolgt der Teilnehmer die Bestimmungen aus dieser Vereinbarung nicht, ist unzulässigdie finanzielle Unterstüt- zung aus Erasmus+ Mitteln der EU ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der Teilnehmer durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme nach An- hang I gehindert wurde. Diese Fälle müssen von der Entsendeeinrichtung gemeldet werden [bei eingela- denem Personal aus Unternehmen: von der Aufnahmeeinrichtung] und müssen von der Nationalen Agentur akzeptiert werden. 3.6 Unbeschadet Artikel 3.5 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der/die Teilnehmende aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange er/sie die in Anlage B – Learning Agreement vorgesehenen Aktivitäten durchführt.

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