Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern Musterklauseln

Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern a) Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern nach Anhang A ein finanzieller Ausgleich geführt. b) Bei jeder neuen Festlegung der Investitionsanteile nach der ersten Festle- gung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern aufgrund einer nach Bst. c durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung ein allfälliger Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem Investiti- onsanteil vor der Festlegung berücksichtigt wird. c) Die unter Bst. b genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt: i) Von den Beschaffungskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeit- punkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragen sind, einschliesslich aller Investitionen oder Sachausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt aus: A) den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragenen aufgelaufenen Abschreibungen und B) den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs bestehenden Verbindlichkeiten der EUTELSAT; ii) das Ergebnis wird bereinigt, indem der Fehlbetrag bzw. der Über- schuss der Zahlungen, welche die EUTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten der Betriebsverein- barung bis zum Tag des Wirksamwerdens der Bewertung geleistet hat, hinzugezählt bzw. abgezogen wird, wobei die gesamten zu zah- lenden Entschädigungen gegenübergestellt werden, wie sie sich auf- grund der Entschädigungssätze ergeben, die während der Zeiträume galten, in denen die einschlägigen, vom Unterzeichnerrat festge- legten Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Gesamtbetrags des Fehlbetrags bzw. Über- schusses wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziff. i genannten Vermögensbe- standteile bezogen. d) Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Unterzeichnerrat fest- gesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Unter- zeichnerrat nach Art. 4 Bst. c festgesetzten Zinssatz berechnet werden.

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  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

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