Finanzmärkte Musterklauseln

Finanzmärkte. Die Gründe für das aktuell bestehende niedrige Zinsniveau gehen auf die Finanzkrise 2008 zurück, die im europäischen Währungsraum im Jahr 2010 nahtlos in eine Staatsschuldenkrise überging. In- folge dessen stieg die Verschuldungen der Staaten Griechenland, Spanien, Portugal und Irland ra- sant an und ihre Möglichkeiten der Kreditbeschaffung ging zurück (Quelle: „xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx“, veröffentlicht 2017). Die Europäische Zentralbank („EZB“) entschied sich, die Situation auf den Finanzmärkten in der Eurozone durch umfangreiche Maßnahmen zu erleichtern. Zur Entlastung der Staaten des Euro-Raums und einer positiven Stimulierung lokaler Wirtschaftsbetriebe startete die EZB im Xxxx 2015 eine Reihe um- fassender Anleihekaufprogramme, welche u.a. eine Absenkung des Leitzinses zur Folge hatte. (Quelle: „xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx“, veröffentlicht 2017). Der Einla- gezinssatz erreichte am 11. Juni 2014 erstmals ein negatives Ergebnis (Quelle: „Europäische Zent- ralbank, Pressemitteilung vom 5. Juni 2014“, veröffentlicht am 5. Juni 2014). Der Refinanzie- rungszinssatz (Leitzins) wurde zuletzt am 16. Xxxx 2016 auf 0,00% und der Einlagezins auf - 0,40% gesenkt (Quelle: „xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xx/Xxxxxxxxx/XX/Xxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxx/Xxxx_xxx_Xxxxxxxxxxxxxx/Xxxx saetze_Renditen/S510TTEZBZINS.pdf? blob=publicationFile“). Die Bedenken im Zusammen- hang mit dem globalen Wirtschaftswachstum trugen dazu bei, dass die Preise risikoreicher Finanz- anlagen von Anfang Dezember 2015 bis Mitte Februar 2016 zurückgingen (Quelle: „Wirtschafts- bericht, Ausgabe 2/2016“, veröffentlicht von der Europäischen Zentralbank, S. 3, 14). Aufgrund verbesserter Konjunkturaussichten in der Währungsunion ist Medienberichten zufolge in naher Zu- kunft mit einem Ausstieg aus der Niedrigzinspolitik zu rechnen (Quelle: „xxxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxx/xxxx0/xxxxxxx000000000/XXX-xxxx-xxxx-Xxxxxxx-xx-Xxxx- vgl. xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxx/xxx/xxxxx.xx?xxx=xxxxx&xxxxxx=0&xxxxxxxx=xx&xxxxx=xxxxx000, abgerufen am 12. Juni 2017).

Related to Finanzmärkte

  • Finanzen 8.1 Der Verein «Paritätische Landeskommission in der Schweizeri- schen Gebäudetechnikbranche» (PLK) finanziert sich über: a) Mitgliederbeiträge der unterstellten Arbeitgeber und Arbeit- nehmenden (Vollzugskostenbeiträge, Weiterbildungsbeiträge und dem Grundbeitrag gem. Art. 20 GAV); b) Anschlussvertragsgebühren (Art. 8.4 GAV); c) Zinserträge; d) weitere Einnahmen. Die Rechtsgrundlagen für die Rechnungsstellung der Vollzugsko- stenbeiträge, der Weiterbildungsbeiträge, dem Grundbeitrag so- wie der Anschlussvertragsgebühren (Rechnungsstellung, Mah- nung und Betreibung) ergeben sich aus Art. 10.2 lit. b) GAV und Art. 11.4 lit. g) GAV. 8.2 Das Sekretariat des Vereins der Paritätischen Landeskommission für die Schweizerische Gebäudetechnikbranche (PLK) ist gestützt auf Art. 11.4 lit. g) GAV mit der Führung der Kasse der PLK betraut. Die Adresse lautet: Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Weltpoststrasse 20 Xxxxxxxx 000 0000 Xxxx 15 xxx.xxx-xxxxxxxxxxxxxxx.xx 8.3 Das PLK-Sekretariat erstellt die Jahresrechnung und Bilanz nach allgemein anerkannten Grundsätzen.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Anwendung einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Anwendung mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag be- treffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle1 gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.