Gesamtwirtschaftliche Entwicklung Musterklauseln

Gesamtwirtschaftliche Entwicklung. Das Geschäftsjahr 2011 war in den fortgeschrittenen Volkswirtschaften (z.B. USA, Japan, Deutschland, Frankreich, Schweden) von zwei unterschiedlichen Phasen gekennzeichnet. Nach einem konjunkturell erfreulichen ersten Halbjahr verschlechterten sich ab Juli die Aussichten deutlich. Die Stimmungsindikatoren spiegelten zunehmend pessimistische Erwartungen von Unternehmen und Haushalten wider, der Einbruch der Aktienkurse deutete auf einen Abschwung hin. Grund für den Vertrauensverlust waren vornehmlich die Diskussion um die Ausweitung der Obergrenze für öffentliche Schulden in den USA, das Ringen der Europäischen Union um ein Hilfspaket für Griechenland sowie die Reform des Rettungsfonds. Anfang November senkte die Europäische Notenbank den Leitzins und begründete diesen Schritt mit dem Risiko einer weiteren Abschwächung der Wirtschaft in der Eurozone und der Gefahr einer Rezession. Die Senkung der Zinsen führe zu verbilligten Krediten und erhöhe die Investitionsneigung von Unternehmen sowie die Konsumfreude der Verbraucher, so die Begründung der Europäischen Notenbank. Die europäische Schulden- und Vertrauenskrise belastete auch die deutsche Konjunktur, allerdings durch die starke industrielle Basis in weit geringerem Ausmaß als in den meisten Ländern des Euroraumes. Hier wirkte sich aufgrund des höheren Beschäftigungsstandes der private Konsum positiv aus. In den ersten drei Quartalen verzeichnete Deutschland einen Anstieg der Wirtschaftsleistung, im vierten Quartal schrumpfte sie um 0,25 Prozent. Insgesamt wuchs die gesamtwirtschaftliche Produktion Deutschlands 2011 um rund 3 Prozent. Die Nachfrage in den Schwellenländern blieb im Vergleich zu den fortgeschrittenen Volkswirtschaften weiterhin kräftig. Zwar verlangsamte sich im Xxxxxx auch die Konjunktur in diesen Ländern, doch war dies wie in China, Indien und Brasilien aufgrund inflationärer Tendenzen wirtschaftspolitisch induziert und verlief moderat.
Gesamtwirtschaftliche Entwicklung. Der Internationale Währungsfonds (IWF) prognostiziert in seinem World Economic Outlook (Stand Juli 2022) für dieses Jahr ein Wachstum der Weltwirtschaft von 3,2 % nach 6,1 % im Vorjahr. Die Prognose liegt um 0,4 Prozentpunkte unter derjenigen vom April 2022. Ursächlich für die erwartete Eintrübung der globalen Konjunktur ist die hohe Inflation infolge des Krieges in der Ukraine, gestiegener Energiepreise und eines Einbruchs der chinesischen Wirtschaft infolge neuer pandemiebedingter Lockdowns zu Be- ginn des Jahres. Der Ukraine-Krieg und die damit einhergehenden Energiepreise und Inflationsraten werden insbesondere Europa auch in den folgenden Jahren prägen. Für den Euroraum wird in diesem Jahr mit einer realen Wachstumsrate von 2,6 % gerechnet und für 2023 mit 1,2 %. Das ifo Institut sieht in seiner Prognose vom 12. September 2022 in Deutschland ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % in 2022 und einen Rückgang der deutschen Konjunktur um 0,3 % in 2023. Die prognostizierten Inflationsraten liegen für 2022 bei durchschnittlich 8,1 % und für 2023 bei 9,3 %.22 Das deutsche Bruttoinlandsprodukt wird maßgeblich durch rückläufige Konsumausgaben der pri- vaten Haushalte infolge der hohen Kosten für Strom und Gas belastet. Ab 2024 wird mit einer Normali- sierung der konjunkturellen Entwicklung in Deutschland gerechnet.23 Der Markt für Nahrungsmittel in den für KGF relevanten Regionen ist größtenteils gesättigt und es konn- ten in den letzten Jahren nur moderate Wachstumsraten erzielt werden; bspw. verzeichnete die Ernäh- rungsindustrie in Deutschland im Zeitraum von 2015 bis 2021 ein durchschnittliches nominales Wachs- tum von knapp einem Prozent24. Trotz der weitgehenden Sättigung der Nachfrage ist das Konsumver- halten ausgesprochen dynamisch und führt zu einer teilweise deutlichen Verschiebung zwischen 22 Ifo Institut, ifo Konjunkturprognose Xxxxxx 2022, 12.09.2022 - xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxx/0000-00-00/xxx-xxx- junkturprognosherbst-2022-inflation-wuergt-privaten-konsum-ab-deutsche 23 Internationale Währungsfonds, World Economic Outlook, Stand Juli 2022 - xxxxx://xxx.xxx.xxx/xx/Xxxxxxx- tions/WEO/Issues/2022/07/26/world-economic-outlook-update-july-2022 24 BVE- Konjunkturdaten Ernährungsindustrie 2017-2021- xxxxx://xxx.xxx-xxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxxxx/xxxxxxxxxx- nen-jahresbericht/bve-statistikbro schuere2021 Teilsegmenten oder innerhalb dieser. Beispielsweise ist der Anteil von Biowaren über alle Lebensmit- telsegmente hinweg in den vergangenen Jahren kontinuierlich a...
Gesamtwirtschaftliche Entwicklung. 9.2.1. Deutschland insgesamt
Gesamtwirtschaftliche Entwicklung. VGS sah sich im Berichtsjahr mit einem anspruchsvollen wirtschaftlichen Umfeld konfrontiert. Die Inflationsrate lag mit 5,9 % zwar unter dem historischen Höchststand von 2022 (6,9 %), blieb aber weiterhin auf einem hohen Niveau.1 Die Europäische Zentralbank und die Amerikanische Federal Reserve reagierten mit einem historischen Anstieg der Leitzinsen. Dies hatte nicht nur Auswirkungen auf die Inflation, sondern bremste auch das Wirtschaftswachstum. Im Kontext des globalen Subventionswettlaufs im Rahmen der Dekarbonisierung zwischen Europa und den USA (FitFor55 vs. Inflation Reduction Act vs. Green Deal Industrial Plan) wurde deutlich, dass Energiepreise und CO2-Minderungsmaßnahmen als Mittel der Wettbewerbspolitik fungieren. Staatliche Einflussnahmen auf das Gasgeschäft haben zugenommen. Dies geschah zum Beispiel durch die EU- Taxonomie-Verordnung, den delegierten Rechtsakt zur Definition von erneuerbarem Wasserstoff und die Verstaatlichung von Unternehmen wie Uniper SE und SEFE Securing Energy for Europe GmbH. Zusätzlich wurde der Trading Hub Europe GmbH mit der Beschaffung und Einspeicherung von LNG beauftragt. Ein Speichergesetz sollte die Gewährleistung von Speicherfüllständen sicherstellen. Weitere Herausforderungen ergaben sich durch Preisbremsen für Endkunden sowie die Rolle des Staates im Wasserstoff-Kernnetz. Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland war von einer anhaltenden Stagnation geprägt, begleitet von rückläufigen Inflationsraten. Ein zentrales Element dieser Entwicklung waren die Nachwirkungen der Energiepreiskrise, die weiterhin Kaufkraftverluste zu Beginn des Jahres mit sich brachte und den privaten Konsum schwächte. Die weltwirtschaftliche Lage, insbesondere die gedämpfte Wachstumsdynamik und die geopolitischen Spannungen, trugen ebenfalls zu dieser Entwicklung bei.2 Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) war im Jahr 2023 nach ersten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) um 0,3 % niedriger als im Vorjahr. Damit setzte sich die Erholung der deutschen Wirtschaft vom tiefen Einbruch im Corona-Jahr 2020 nicht weiter fort. Im Vergleich zu 2019, dem Jahr vor Beginn 1 Inflationsrate im Jahr 2023 bei +5,9 % - Statistisches Bundesamt (xxxxxxxx.xx)

Related to Gesamtwirtschaftliche Entwicklung

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Versicherung für fremde Rechnung Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? (1) Rechte aus dem Vertrag

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).