Fläche für Wald (Plänterwald) Musterklauseln

Fläche für Wald (Plänterwald). Die Teile des Plänterwalds, die Teil des Plangebiets sind, werden im Bestand gesichert. Er- hebliche bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen können so in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen vermieden werden. In Bezug auf das Schutzgut Tiere sind keine erheblichen anlagebedingten Beeinträchtigun- gen zu erwarten. Baubedingt könnten Wanderbeziehungen von Amphibien zwischen Laich- gewässer und Plänterwald beeinträchtigt werden. Diese möglichen Beeinträchtigungen sind durch eine Umweltbaubegleitung, die in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verankert ist, zu vermeiden. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind durch eine Zunahme der Störungs- intensität möglich. Im Bestand liegt der ehemalige „Spreepark“ brach. Durch Beleuchtung von Wegen wie z.B. dem Pionierweg zum „Spreepark“ im Plänterwald und die Besucher sind Störungen möglich. Da der Plänterwald im Bestand aber ohnehin eine hohe Bedeutung für die Erholungsvorsorge hat und eine hohe Frequentierung durch Besucher zu verzeichnen ist, ist davon auszugehen, dass die Tiere nicht so störungsempfindlich sind und die zusätzli- chen Beeinträchtigungen vertragen werden. Wege sollten nachts nicht beleuchtet werden. Dies ist im Beleuchtungskonzept, das Anlage zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sein soll, zu verankern. Da keine Flächeninanspruchnahme im Bereich des Plänterwalds erfolgt, sind keine erhebli- chen anlagebedingten Beeinträchtigungen in Bezug auf die biologische Vielfalt zu erwar- ten. Baubedingte Beeinträchtigungen sind durch eine Umweltbaubegleitung auszuschließen. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch zusätzliche Besucher sind nicht zu erwarten, da der Plänterwald im Bestand bereits als Erholungswald genutzt wird und die zusätzlichen Be- sucher als verträglich bewertet werden. In Bereich des Uferwanderweges erfolgt eine Sicherung des Bestands. Erhebliche anlage- und baubedingte Beeinträchtigungen sind in Bezug auf Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt nicht zu erwarten. Durch den Bau der zwei Zugangsbereiche vom Uferwanderweg zum „Kunst- und Kulturpark“ aus sowie den Schiffsanleger sind Beeinträchtigungen möglich, diese sind aber nicht als erheblich zu bewerten, da sie kleinflächig sind und die Planungen einer Genehmigung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung unterliegen. Es wird demnach eine weitgehende Vermeidung von Beeinträchtigungen erfolgen. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch eine Zunahme der Besucher sind nicht zu erwarten, da der Ufer- wanderweg gut ausgeb...
Fläche für Wald (Plänterwald). Der Plänterwald wird in seinem Bestand als Fläche für Wald gesichert. Es entstehen keine bau-, anlage- oder betriebsbedingten Auswirkungen. Auch im Bereich des Uferwanderweges erfolgen keine erheblichen bau-, anlage- oder be- triebsbedingten Auswirkungen. Geringfügige Veränderungen im Bereich der geplanten Ein- gänge zum geplanten „Kunst- und Kulturpark“ bzw. zum Schiffsanleger sind nicht erheblich. Teil des Plangebiets ist das Ufer der Spree. Oberirdische Gewässer sind gemäß § 27 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Der Ufergrünzug wird im Bestand gesichert und es ist keine Verschlechte- rung zu erwarten. Gemäß § 38 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz sind Gewässerrandstreifen zu entwickeln. Dieser ist im Bestand bereits vorhanden. Im Bereich des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Kunst- und Kulturpark“ werden keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Klima vorbereitet. Der Bebauungsplan setzt eine zulässige Grundfläche von 79.050 m² fest, die einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 entspricht. Für 40 % der Fläche des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Kunst- und Kulturpark“ wird daher davon ausgegangen, dass hier klimatisch entlastend wirkende Struk- turen bestehen. Im Plangebiet werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Zusätzlich sind Baumpflanzungen vorgesehen. Es wird festgesetzt, dass je 1.000 m² über- baubarer Grundstücksfläche ein Baum gepflanzt wird. Die überbaubare Grundstücksfläche ist zeichnerisch festgesetzt und bildet die Fläche, die nicht durch Flächen zum Erhalt und zur Entwicklung von Bepflanzungen belegt ist. Sie weist eine Gesamtgröße von rund 115.674 m² auf. Für die Ermittlung der zu pflanzenden Bäume sind daher 115.674 m² zu Grunde zu legen. Danach wären 116 Bäume zu pflanzen, wobei vorhandene Bäume auf diese Anzahl anzurechnen wären. Der Umfang an Vegetationsflächen wird zwar gegenüber dem Bestand geringer, aber dafür erfolgt eine Mehrung an Waldflächen durch die Flächen zum Erhalt und zur Entwicklung von Bepflanzungen, die als Zweckbestimmung Laubholzwald haben. Dies wirkt sich sehr positiv aus, da Gehölzfläc...

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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