Biologische Vielfalt Musterklauseln
Biologische Vielfalt. Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, im Folgenden „CBD“) von 1992 und dem Strategieplan für Biodiversität 2011-2020 und den Biodiversitätszielen von Aichi, angenommen auf der zehnten Tagung der Konferenz der CBD-Vertragsparteien in Nagoya vom 18. bis zum 29. Oktober 2010, dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert 1983 in Gaborone (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, im Folgenden „CITES“), sowie weiteren einschlägigen internationalen Instrumenten, deren Vertragspartei sie sind, und den in diesem Rahmen erlassenen Beschlüssen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sicherzustellen.
Biologische Vielfalt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass durch die Erweiterung des Sportboothafens Hitzacker Beeinträchtigungen im Sinne des § 14 BNatSchG entstehen. Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Prüfung lässt sich zusammenfassend festhalten, dass unter Berücksichtigung von artenschutzspezifischen Vermeidungsmaßnahmen und CEF – Maßnahmen (Grünland für den Weißstorch) keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 ausgelöst werden. Ein Kolli- dieren mit dem § 3 des USchadG i. V. § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG ist mit der Realisierung des Vor- habens unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ebenfalls nicht gegeben. Alle aus den umweltfachlichen Untersuchungen resultierenden Vorgaben zu Lager- und Baustellenein- richtungsflächen, Baustraßen sowie Grenzen und Verbotsflächen wurden in die Entwurfsunterlagen übernommen.
Biologische Vielfalt. Die Bearbeitung des Schutzgutes „Biologische Vielfalt“ erfolgte entsprechend der UVS über die Schutzgüter Pflanzen und Tiere. Hinsichtlich dieses Schutzgutes ist das Vor- haben deshalb ausgehend von der obigen Einschätzung bei diesen Schutzgütern gleichfalls als verträglich im Sinne des § 12 UVPGalt zu bewerten.
Biologische Vielfalt. Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung jeder nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre Zusage, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.
Biologische Vielfalt. Unter biologischer Vielfalt wird die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft verstanden. Dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten sowie die Vielfalt der Ökosysteme (BMUB 2015). Die biologische FNP-Änderung „Güsten Nr. 10 Repowering Wind“ Vielfalt trägt zur Vielfalt der belebten Natur bei und bildet die existenzielle Grundlage für das menschliche Leben. Sie steht in vielfältiger Wechselwirkung mit den anderen Schutzgütern und beeinflusst beispielsweise Stoffkreisläufe, die Qualität der Böden und das Klima.
