Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufge- führten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person identifiziert, sind keine weite- ren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zuge- ordnet werden.
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Samples: www.newsd.admin.ch, www.news.admin.ch
Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten erwei- terten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufge- führten aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weite- ren weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zuge- ordnet zugeordnet werden.
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Samples: www.gesetze.li
Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufge- führten aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weite- ren Massnahmen weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zuge- ordnet zugeordnet werden.
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Samples: eur-lex.europa.eu
Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufge- führten aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weite- ren Massnahmen weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zuge- ordnet zugeordnet werden.
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Samples: eur-lex.europa.eu