Common use of Folgen der Feststellung von Indizien Clause in Contracts

Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufge- führten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person identifiziert, sind keine weite- ren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zuge- ordnet werden.

Appears in 2 contracts

Samples: www.newsd.admin.ch, www.news.admin.ch

Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten erwei- terten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufge- führten aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weite- ren weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zuge- ordnet zugeordnet werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.gesetze.li

Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufge- führten aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weite- ren Massnahmen weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zuge- ordnet zugeordnet werden.

Appears in 1 contract

Samples: eur-lex.europa.eu

Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufge- führten aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weite- ren Massnahmen weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zuge- ordnet zugeordnet werden.

Appears in 1 contract

Samples: eur-lex.europa.eu