Common use of Folgen der Feststellung von Indizien Clause in Contracts

Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufge- führten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person identifiziert, sind keine weite- ren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zuge- ordnet werden. b) Werden bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buch- staben a - e festgestellt oder tritt anschliessend eine Änderung der Ge- gebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als melde- pflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genann- ten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. c) Werden ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung für Konten von hohem Wert festgestellt und keine andere Anschrift und keine der in Unterab- schnitt B Nummer 2 Buchstaben a - e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut vom Kon- toinhaber eine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, um die steuerli- che(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, muss es das Konto als nicht dokumentiertes Konto melden.

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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information

Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung Überprü- fung von Kon- ten Konten von hohem Wert keine der in Unterabschnitt B Nummer Num- mer 2 aufge- führten aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person identifiziert, sind keine weite- ren weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zuge- ordnet zugeordnet werden. b) Werden bei der oben in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung Überprü- fung von Kon- ten Konten von hohem Wert Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buch- staben a - Buchstaben a–e festgestellt oder tritt anschliessend eine Änderung Än- derung der Ge- gebenheiten Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut Finan- zinstitut das Konto für jeden meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als melde- pflichtiges meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genann- ten in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. c) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprü- fung von Konten von hohem Wert ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung für Konten von hohem Wert festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterab- schnitt Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a - a–e aufgeführten Indizien Indi- zien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut Finanzinsti- tut vom Kon- toinhaber Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, um die steuerli- che(nsteuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege beschaffenbe- schaffen, muss es das Konto als nicht dokumentiertes Konto melden.

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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information

Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufge- führten aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weite- ren Massnahmen weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zuge- ordnet zugeordnet werden. b) Werden bei der oben in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert KONTEN VON HOHEM WERT Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buch- staben Buchstaben a - bis e festgestellt oder tritt anschliessend anschließend eine Änderung der Ge- gebenheiten Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden StaatMELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als melde- pflichtiges Konto MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genann- ten genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. c) Werden bei der in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung für Konten von hohem Wert festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterab- schnitt Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a - bis e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber KONTOINHABER festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut MELDENDE FINANZINSTITUT vom Kon- toinhaber KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder Belege BELEGE beschaffen, um die steuerli- che(nsteuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers KONTOINHABERS festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut MELDENDE FINANZINSTITUT keine Selbstauskunft oder Belege BELEGE beschaffen, muss es das Konto der ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE seines Mitgliedstaats oder je nach Zusammenhang Liechtenstein als nicht dokumentiertes Konto melden.

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Samples: Abkommen Über Regelungen Zur Besteuerung Von Zinserträgen

Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung Überprü- fung von Kon- ten Konten von hohem Wert keine der in Unterabschnitt B Nummer Num- mer 2 aufge- führten aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person identifiziert, sind keine weite- ren weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zuge- ordnet zugeordnet werden. b) Werden bei der oben in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung Überprü- fung von Kon- ten Konten von hohem Wert Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buch- staben Buchstaben a - bis e festgestellt oder tritt anschliessend eine Änderung der Ge- gebenheiten Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut Fi- nanzinstitut das Konto für jeden meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz In- diz festgestellt wird, als melde- pflichtiges meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genann- ten in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. c) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprü- fung von Konten von hohem Wert ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung für Konten von hohem Wert festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterab- schnitt Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a - bis e aufgeführten Indizien In- dizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut Finan- zinstitut vom Kon- toinhaber Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege beschaffenbeschaf- fen, um die steuerli- che(nsteuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, muss es das Konto der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats oder, je nach Zusammenhang, der Schweiz als nicht dokumentiertes Konto melden.

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Samples: Abkommen

Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufge- führten aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weite- ren Massnahmen weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zuge- ordnet zugeordnet werden. b) Werden bei der oben in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert KONTEN VON HOHEM WERT Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buch- staben Buchstaben a - bis e festgestellt oder tritt anschliessend anschließend eine Änderung der Ge- gebenheiten Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden StaatMELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als melde- pflichtiges Konto MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genann- ten genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. c) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung für Konten von hohem Wert festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterab- schnitt Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a - bis e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber KONTOINHABER festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut MELDENDE FINANZINSTITUT vom Kon- toinhaber KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder Belege BELEGE beschaffen, um die steuerli- che(nsteuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers KONTOINHABERS festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut MELDENDE FINANZINSTITUT keine Selbstauskunft oder Belege BELEGE beschaffen, muss es das Konto der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE seines Mitgliedstaats oder je nach Zusammenhang der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ANDORRAS als nicht dokumentiertes Konto melden.

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Samples: Abkommen Über Regelungen Zur Besteuerung Von Zinserträgen

Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten erwei- terten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufge- führten aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weite- ren weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zuge- ordnet zugeordnet werden. b) Werden bei der oben in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten erwei- terten Überprüfung von Kon- ten von hohem Wert KONTEN VON HOHEM WERT Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buch- staben Bst. a - bis e festgestellt oder tritt anschliessend eine Änderung der Ge- gebenheiten Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet zuge- ordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden StaatMELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als melde- pflichtiges Konto MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genann- ten genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. c) Werden bei der in diesem Unterabschnitt beschriebenen erwei- terten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung für Konten von hohem Wert festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterab- schnitt Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben Bst. a - bis e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber KON- TOINHABER festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut MELDENDE FINANZ- INSTITUT vom Kon- toinhaber KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder Belege BELEGE beschaffen, um die steuerli- che(nsteuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers KONTOINHABERS festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut MELDENDE FINANZINSTITUT keine Selbstauskunft oder Belege BELEGE beschaffen, muss es das Konto der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE seines Mitgliedstaats oder je nach Zusammenhang Liechtenstein als nicht dokumentiertes Konto melden.

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Samples: Abkommen Über Den Automatischen Austausch Von Informationen Über Finanzkonten

Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung Überprü- fung von Kon- ten Konten von hohem Wert keine der in Unterabschnitt B Nummer Num- mer 2 aufge- führten aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person identifiziert, sind keine weite- ren weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung Än- derung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zuge- ordnet zugeordnet werden. b) Werden bei der oben in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung Überprü- fung von Kon- ten Konten von hohem Wert Indizien nach Unterabschnitt B Nummer Num- mer 2 Buch- staben a - Buchstaben a–e festgestellt oder tritt anschliessend eine Änderung der Ge- gebenheiten Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als melde- pflichtiges meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genann- ten in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. c) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprü- fung von Konten von hohem Wert ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung für Konten von hohem Wert festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterab- schnitt Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a - a–e aufgeführten Indizien Indi- zien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut vom Kon- toinhaber Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, um die steuerli- che(nsteuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege beschaffenbeschaf- fen, muss es das Konto als nicht dokumentiertes Konto melden.

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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information