Common use of Folgen von Obliegenheitsverletzungen (alle Versicherungszweige) Clause in Contracts

Folgen von Obliegenheitsverletzungen (alle Versicherungszweige). Soweit im Abschnitt C. II. zu den einzelnen Versicherungszweigen nichts anderes geregelt ist, gilt Folgendes: 1. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls beste- henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- zung, dass der jeweilige Versicherer den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie- sen hat. 2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ver- liert der Versicherte seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- ger Verletzung einer Obliegenheit ist der jeweilige Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 3. Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 4. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicher- te nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem jeweiligen Versicherer oblie- genden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Folgen von Obliegenheitsverletzungen (alle Versicherungszweige). Soweit im Abschnitt C. II. zu den einzelnen Versicherungszweigen nichts anderes geregelt ist, gilt Folgendes: 1. 1.1 Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls beste- henden Versiche- rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit Aufklärungsobliegen- heit zur Vorausset- zungVoraussetzung, dass der jeweilige Versicherer den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie- sen hingewiesen hat. 2. 1.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ver- liert verliert der Versicherte seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- ger fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der jeweilige Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 3. 1.3 Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehenbeste- hen. 4. 1.4 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicher- te Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungs- falls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem jeweiligen jewei- ligen Versicherer oblie- genden obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Folgen von Obliegenheitsverletzungen (alle Versicherungszweige). Soweit im Abschnitt C. II. zu den einzelnen Versicherungszweigen nichts anderes geregelt ist, gilt Folgendes: 1. 1.1 Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls beste- henden Versicherungs- falls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- zungVoraussetzung, dass der jeweilige Versicherer den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie- sen hingewiesen hat. 2. 1.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ver- liert verliert der Versicherte seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- ger fahr- lässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der jeweilige Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 3. 1.3 Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 4. 1.4 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicher- te Ver- sicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem jeweiligen Versicherer oblie- genden Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Sportversicherung

Folgen von Obliegenheitsverletzungen (alle Versicherungszweige). Soweit im Abschnitt C. II. zu den einzelnen Versicherungszweigen nichts anderes geregelt ist, gilt Folgendes: 1. 1.1 Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls beste- henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- zung, dass der jeweilige Versicherer den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie- sen hat. 2. 1.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ver- liert der Versicherte seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- ger Verletzung einer Obliegenheit ist der jeweilige Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 3. 1.3 Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 4. 1.4 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicher- te Ver- sicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem jeweiligen Versicherer oblie- genden obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherte Ver- sicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Folgen von Obliegenheitsverletzungen (alle Versicherungszweige). Soweit im in Abschnitt C. II. zu den einzelnen Versicherungszweigen nichts anderes geregelt ist, gilt Folgendes: 1. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls beste- henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- zung, dass der jeweilige Versicherer den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie- sen hat. 2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ver- liert der Versicherte seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- ger fahrläs- siger Verletzung einer Obliegenheit ist der jeweilige Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 3. Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 4. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicher- te nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem jeweiligen Versicherer oblie- genden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Folgen von Obliegenheitsverletzungen (alle Versicherungszweige). Soweit im Abschnitt C. II. zu den einzelnen Versicherungszweigen nichts anderes geregelt ist, gilt Folgendes: 1. 1.1 Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls beste- henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- zung, dass der jeweilige Versicherer den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie- sen hat. 2. 1.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ver- liert der Versicherte seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- ger Verletzung einer Obliegenheit ist der jeweilige Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 3. 1.3 Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 4. 1.4 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicher- te Ver- sicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem jeweiligen Versicherer oblie- genden obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Folgen von Obliegenheitsverletzungen (alle Versicherungszweige). Soweit im Abschnitt C. II. zu den einzelnen Versicherungszweigen nichts anderes geregelt ist, gilt Folgendes: 1. 1.1 Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes Versicherungsschut- zes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls beste- henden bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- zungVor- aussetzung, dass der jeweilige Versicherer den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie- sen hinge- wiesen hat. 2. 1.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ver- liert verliert der Versicherte seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- ger fahr- lässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der jeweilige Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 3. 1.3 Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 4. 1.4 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicher- te Ver- sicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem jeweiligen Versicherer oblie- genden obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Sportversicherungsvertrag

Folgen von Obliegenheitsverletzungen (alle Versicherungszweige). Soweit im Abschnitt C. IIC.II. zu den einzelnen Versicherungszweigen nichts anderes geregelt ist, gilt Folgendes: 1. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls beste- henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- zung, dass der jeweilige Versicherer den Versicherten durch gesonderte geson- derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie- sen hingewiesen hat. 2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ver- liert der Versicherte seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- ger fahrläs- siger Verletzung einer Obliegenheit ist der jeweilige Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 3. Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 4. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicher- te nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem jeweiligen Versicherer oblie- genden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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